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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1894
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zu Nr. 45, 24. Februar 1894. Amtlicher Teil. 5 und einzusenden. Dieses (älteste) Formular einer Verleger- Erklärung hatte folgenden Wortlaut: »Der Unterzeichnete verpflichtet sich bis auf Widerruf, Sortimentern, welche ihm der Vorstand des Börsenvereins als principielle Schleuderer bezeichnen wird, gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern». 2. Mittels einer »Leipzig und Berlin, im Februar 1885» datirten Bekanntmachung zeigte der Vorstand an, daß mehr als 600 Firmen seiner Aufforderung vom 4. No vember 1884 zugestimmt hätten. Gleichzeitig veröffentlichte der Vorstand ein Namensverzeichniß dieser Firmen und die von ihm genehmigte Geschäftsordnung für die Siebener-Kom mission. In Z 2 dieser Geschäftsordnung werden als Maßstab für ihre Entscheidungen bis auf Weiteres »die in der Dele gieren-Versammlung vom 10. Mai 1884 für de» Verkehr des Sortimenters mit dem Publikum beschlossenen Grundsätze« ange nommen. Dabei wurde als Wortlaut dieser Grundsätze anmer- kungsweise hinzugefügt, daß die Basis des buchhändlerischen Verkehrs der Ladenpreis bilde und daß als Schleuderei angesehen , werden solle nicht nur »jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung«, sondern auch die Ge währung eines höheren Kundenrabatls an am Orte wohnende Nichl-Wiederverkäufcr als des durch den betreffenden Provinzial oder Lokalverein festgesetzten Rabatts und bei Verkäufen nach auswärts die Gewährung eines Rabatts von mehr als 10«/, vom Ladenpreise oder die Zubilligung von einer solchen Rabatt erhöhung gleichkommenden Vergünstigungen. Gleichzeitig wurde in derselben Anmerkung, »um falschen Deutungen vorzubeugen«, ausdrücklich der buchhändlerische Sprachgebrauch bezüglich der Bezeichnungen »Schleuderei« und »(principielle) Schleuderer« und zwar in dem bereits oben wiedergegebenen Sinne erläutert. 3. Nach der Annahme und der Eintragung der neuen (jetzigen) Satzungen benutzte der Börsenvereinsvorstand das für Cantate 1888 bevorstehende Inkrafttreten derselben als Anlaß, mittels Rundschreibens vom 18. Januar 1888 von den Ver leger-Mitgliedern die Unterzeichnung und Einsendung neuer »Ver pflichtungsscheine» zu erbitten. Die letzteren erhielten nunmehr folgenden Wortlaut: »Der Unterzeichnete verpflichtet sich bis auf Widerruf, von Kantate dieses Jahres ab solchen Buchhändlern, welche laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen die Bestimmungen in 8 3 Ziffer 4, 5 und 6 der in der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Septbr. v. Js. beschlossenen und am 29. Octbr. v. Js. in das Genossen- schastsregister zu Leipzig eingetragenen Satzungen ver stoßen habe», gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern. (Ort und Datum.) (Unterschrift.)« 4. Unter dem 10. April 1888 ließ der Börsenvereinsvor- stand ein weiteres Rundschreiben folgen. In diesem bezeichnete er unter Bezugnahme daraus, daß der unter dem 18. Januar 1888 zugesandte Verpflichtungsschein von ca. 600 Firmen voll zogen worden sei, drei hier nicht weiter in Betracht kommende Firmen »als solche, welche gegen die in H 2 der Geschäfts ordnung der Siebener-Kommission erwähnten«, übrigens anmer kungsweise wiederum in gleicher Weise wie bei der Bekannt machung vom Februar 1885 mit abgedruckten »Grundsätze verstoßen haben«. Gleichzeitig forderte der Vorstand auf, in Unterstützung der aus die Wiederherstellung eines lebenskrästigen Sortiments gerichteten Bestrebungen nunmehr gegen die drei Firmen der übernommenen Verpflichtung gemäß zu ver fahren. Hieran schloß der Vorstand die Schlnßbemerkung, daß hinsichtlich 4 anderer Firmen seine früheren bezüglichen Mitthei lungen auch ferner in Kraft bleiben. Unter diesen 4 Firmen findet sich auch die Firma »Mayer L Müller in Berlin«. Das Nähere über diese Firma und besonders auch über ihre Be ziehungen zur jetzigen Klägerin wird weiter unten zu erwähnen sein. Hier mag nur noch die Erwähnung Platz finde», daß auch diese Firma bereits in früheren Rundschreiben des Börsenvereins- Vorstandes in gleicher Weise wie die in diesem Rundschreiben neu bezeichneten drei Firmen bezeichnet und daß auch gegen sic die gleiche Aufforderung des Vorstandes gerichtet worden war. 5. Nachdem der Börsenvereinsvorstand inzwischen auch bei Behörden, Instituten, Bibliotheken, Magistraten der größeren Städte im Deutschen Reiche und dergleichen in der Rabattfrage vorstellig geworden war, brachte er in Nummer 281 des Bör senblattes vom 4. Dezember 1888 mittels Bekanntmachung vom 1. desselben Monats die betreffenden Eingaben zur Kenntniß der Vereinsmitglieder. In einer dieser Eingaben findet sich wörtlich folgende Stelle: »Was der Buchhandel auf dem Wege der Selbsthilfe thun konnte, hat er gethan-, es sollen jetzt alle Buchhand lungen, welche einen höheren Rabatt oder Diskont als 50/g gewähren, aus der buchhändlerischen Gemein schaft und von deren Verkehrseinrichtungen aus geschlossen werden, und die Verlagsbuchhandlun gen sollen ihnen Bücher nicht mehr liefern«. Der Vorstand schloß die Bekanntmachung mit folgenden Sätzen: »Denjenigen Vereinsgenossen, .... welche glauben, alles von den Maßregeln erwarten zu dürfen, zu welchen die neuen Satzungen den Vorstand ermächtigen, kann der Vorstand nur wiederholen, daß die letzte Entscheidung nur in der Hand der Vereinsgenossen liegt Nur wenn sich dieselben entschließen, an die vom Vor stand bezeichneten Firmen auch nicht mit verkürz tem Rabatt, sondern überhaupt gar nicht zu liefern, wird der Zweck, um dessentwillen wir unsere Satzungen geändert haben, erreicht werden«. 6. Der damalige Börsenvereinsvorstand war also in seiner Taktik des Kampfes gegen die principiellen Schleuderer von der früheren Aufforderung an die verbündeten Verleger, nach deren Ermessen und Wahl entweder gar nicht, oder nur mit verkürzten, Rabatt zu liefern, inzwischen zu der energischeren Maßregel übcr- gcgangcn, den verbündeten Verlegern eine dollständige Liefe rungssperre gegen die Schleuderer zu empfehlen. Diesen neuen Standpunkt betonte der Börsenvereinsvorstand besonders lebhaft in einem Schreiben an den Vorstand des Ver eins der Buchhändler zu Leipzig vom 7. Dezbr. 1888 und in einer Bekanntmachung vom 17. desselben Monats. 6u. Jenes Schreiben veröffentlichte er mittels Bekannt machung vom 15. Dezbr. 1888 in Nummer 292 des Börsen blattes vom 17. desselben Monats. In dem ersteren erklärt er wörtlich Folgendes: »Der Vorstand wird die ihm auferlegten Pflichten wie in der Vergangenheit, so auch in der Zukunft, in ihrem ganzen Umfange pünktlich nach den einzelnen Bestimmungen der Satzungen und unter Beobachtung der Landesgesctze erfüllen, also gegebenenfalls alle Maßregeln ergreifen, welche anzuwenden er berechtigt ist. Um jeden Zweifel darüber auszuschließen, welches diese Machtmittel sind, seien die selben hier einzeln aufgeführt: Maßregeln aus Grund der Satzungen. 1. Entziehung des Börsenblattes und der übrigen Druck sachen des Börsenvereins. (8 4 vorletzter Absatz.) 2. Zurückweisung von Börsenblatt-Inseraten, (tz 4 vor letzter Absatz.) 3. Entziehung des Rechts selbst oder durch einen Kom missionär Abrechnungen im Buchhändlerhause zu be wirken. (8 49.)
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