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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1894
- Sprache
- Deutsch
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214 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. HA 8, 11. Januar 1894. Beschränkung bezw. Unterdrückung des Hausierhandels richtet. Letzterer ist die wichtigste Lebensbedingung des Eichsfeldes; die bezüglichen Not rufe von hier fanden aber beim Centrum kein Gehör. - Vom Reichstage. — Wie wir der Tagespresse entnehmen, sollte der Antrag Gröber-Hitze und Genossen zur Beschränkung des Kol portagebuchhandels am gestrigen 10. Januar im Reichstage zur Verhandlung kommen. Ueber den Verlauf der Beratung sind wir bei Schluß dieser Nummer noch nicht unterrichtet. Weltausstellung in San Francisco. — Die internationale Winterausstellung in San Francisco wurde am 2. Januar eröffnet. Internationale Ausstellung in Batavia. — In Batavia hat im vorigen Jahre vom 2. August bis 27. November eine inter nationale Ausstellung stattgesunden, auf der die dortige Firma P. Lorck L Co., Buch-, Kunst-, Schreib-und Zeichenwarenhandlung und Druckerei, eine deutsche Kollektiv-Ausstellung in den von ihr betriebenen Zweigen veranstaltet hatte. Diese Kollektiv-Ausstellung bestand aus deutschen Büchern und Prachtwerken, deutschen Musikalien, deutschen Bildern, Gravüren, Kupferstichen, Farbendrucken, ferner aus der -laiietioite-kckiuoa- und Waren für Schreib-, Zeichen- und Kontor bedarf. Der ausstellenden Firma wurde hierfür ein Ehrendiplom zuerkannt, wie ihr auch für ausgestellte eigene Druck-Erzeugnisse zwei Ehrendiplome und eine silberne Medaille zu teil wurden. Die Firma P. Lorck L Co. fügt ihrer Mitteilung dieser Anerkennung er gänzend binzu, daß alle Konkurrenten mit Ausnahme eines, der eine goldene Medaille erhielt, bei der Preisverteilung vollkommen leer aus gegangen sind und von den holländischen Firmen auch nur eine einzige mit einem Preise bedacht worden ist. Schwarz-Weiß-Ausstellung. — Eine Schwarz-Weiß-Ausstellung wird aus Veranlassung des Münchener Radier-Vereins von dessen Mit gliedern in den Tagen vom 27. Januar bis 3. Februar d. I. im großen Treppenhaussaale der Ausstellungsräume des Münchener Kunstvereins veranstaltet werden. Die Ausstellung darf nur von Mitgliedern des Münchener Radier-Vereins beschickt werden. Zugelassen sind: Original- Radierungen, Original-Schabkunstblätter, Original-Lithographicen, Holz schnitte, sosern die Erfindung der Zeichnung von dem Holzschneider selbst herrührt, Original-Handzeichnnngen in Kohle, Feder, Tusche, Bleistift, Rötel, Gouache. Kopieen sind ausgeschlossen. Jubiläum. — Die Buchhandlung von I. A. Stargardt in Berlin kann in diesem Jahre auf ein sechzigjähriges Bestehen zurückblicken, da sie 1834 begründet wurde. Bei dieser Gelegenheit dürste es inter essieren, zu erfahren, daß die Firma eine Zeit lang Reuter L Star- ardt hieß, und daß der Mitbesitzer kein anderer war als der jetzt in ondon lebende Baron Reuter, der Chef des bekannten Telegraphen bureaus. Als dieser aus der Firma ausgeschieden war, führte Stargardt, der unter den Antiquaren einen berechtigten Ruf hatte, die Firma allein fort, bis sie nach seinem Tode vor acht Jahren in den Besitz der Gebrüder Eugen und Wolfgang Mecklenburg, der Söhne des bekannten Berliner Buchhändlers Eugen Mecklenburg, überging. Jubiläum. — Den Gedenktag ihres sünfundzwanzigjährigen Be stehens feierte zum Beginn des neuen Jahres die geachtete Firma Hans Augustin in Hannöv.-Münden, die am 5. Januar 1869 eröffnet wurde. Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Dem königlichen Hosbuchhändler Herrn Gustav Schenck in Berlin, Inhaber der Firma R. von Decker's Verlag, wurde von Sr. Majestät dem König der Rote Adler-Orden vierter Klasse verliehen. Ernennung. — Herr vr. Ad. Richter in Rudolstadt, Inhaber der Firmen: -Richters Verlags-Anstalt- in Leipzig, Rotterdam, London und New Jork, und -Leipziger Lehrmittel-Anstalt von vr. Oskar Schneider in Leipzig, ist am 1. Januar d. I. zum Kgl. bayerischen Kommerzien rat ernannt worden. Sprechsaal Gestrichene Disponenden. Ist ein Verleger berechtigt, die Annahme von Remittenden am 1. August zu verweigern, nachdem er am 30. Juni geschrieben : -Ihre Disponenden, zu deren Stellung Sie überhaupt nicht berechtigt waren, wollen wir unter der Bedingung gestatten, daß u. s. w.-? Der betreffende Sortimenter, der seinen Bedarf wählt, ist von dem betreffenden Verleger mit unverlangten Sendungen des Verlages beglückt worden, für den er keine Verwendung hat, und stellte die Disponenden nur aus dem Grunde, weil er schon die Erfahrung gemacht hatte, daß die Rücksendung der betreffenden Artikel zur Messe nur den Erfolg hatte, daß sie sim Gewicht von nahezu Ve Centner) bald nach der Messe ihm unverlangt wieder zugestellt wurden, und er — wie wohl noch mehr Herren Kollegen — kein Freund unnötiger Emballage- und Frachtspesen ist. In seiner Antwort aus das Schreiben vom 30. Juni teilte er das auch dem betreffenden Verleger mit und bemerkte dabei, daß er gern bereit sei alles zurückzusenden, wenn er sicher sein dürste, nicht acht Tage darauf alles wieder unverlangt zu erhalten. Die Antwort des Verlegers vom 2. Juli lautete: -Aus Ihr Schreiben vom 1. erwidern wir, daß Ihre Dis ponenden gestrichen bleiben. Alsdann brauchen Sie vor meinen Zusendungen keine Bange zu haben, Sie bleiben sicher verschont. - Daraufhin remittierte der Sortimenter alles noch Vorrätige, und ging das Paket am 15. Juli über Leipzig ab. Nach anderthalb Jahren wird der Sortimenter auf Zahlung des Be trags der Remittenden, etwa 200 nebst 6'/„ Zinsen verklagt, da der Verleger am 12. August geschrieben haben will, daß das Paket zur Ver fügung des Sortimenters bei ihm liege. Nach meiner Ueberzeugung hat dieses Schreiben gar keine Bedeutung, da der Verleger die Annahme überhaupt nicht verweigern kann; ich er laube mir aber doch, obgleich ich keinen Augenblick daran zweifle, daß die Antwort übereinstimmend -Nein- lauten wird, die jm Anfang dieser Zeilen gestellte Frage auszusprccheu, da sie eine Rechtsfrage geworden ist. Antwort der Redaktion. -- Entscheidend für die obige Frage ist zunächst tz 32 der buchhändlerischen Verkehrsordnung, dessen Eingang lautet: -Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er dazu berechtigt ist, innerhalb vier Wochen nach Empfang der bezüg. lichen Aufforderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zuzustellen. Zu späterer Rücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet. . . - Der Ausdruck -zuzustellen- sagt leider nicht klar genug, ob der Sortimenter auch die Verpflichtung hat, sich darum zu bekümmern, daß das RemitteNdenpaket rechtzeitig beim Verleger oder dessen Kommis sionär eintrifft. Der Fall ist nick'! undenkbar, daß die Frist ohne sein Verschulden versäumt wird, und cs fragt sich, wer in einem solchen aus die Spitze getriebenen Falle die Verantwortung trägt. Wir schalten hier ein, daß der Verleger, von dem hier die Rede ist, nicht in Leipzig wohnt. Die Entfernung des Abscndungsortes von Leipzig ist eine mittlere, so daß Frachtgut selbst bei langsamster Beförderung kaum länger als acht Tage laufen konnte. Ein Sachverständiger dürfte also seine Ansicht dahin abgeben können, daß der 15. Juli als Absendungstermin der Re mittenden hinreichend zeitig war, zumal nach Z 32 hier'nicht das Datum der verlegerischen Aufforderung vom 2. Juli, sondern der Tag ihres Einganges beim Sortimenter maßgebend ist. Ob dem Verleger der Nachweis auferlegt wird darüber, daß sein Brief vom 12. August in die Hände des Sortimenters gelangt ist, wird der Beweiswürdigung des Richters unterliegen. Vom fachmännischen Standpunkte muß ein Mangel an Sorgfalt darin gefunden werden, daß sich der Verleger, wie wenigstens aus der obigen Darlegung des Sachverhalts hervorzugehen scheint, um den Erfolg seines Schreibens nicht weiter gekümmert hat. Jm November v. I. bestellte ich vom Verleger ein kleines Buch lGeschäftsanweisung für ein amtliches technisches Bureau) und wenige Tage später sür denselben Besteller und von demselben Verleger ein größeres Buch (Dienstanweisung für ). Ich erhielt letzteres in 2 Exemplaren. Da nun ersteres im letzteren (auf 10 von 477 Seiten) enthalten ist, worüber der Verlagskatalog der betreffenden Firma aber keine Aufklärung giebt — er führt nur den zu ersterem Buche erschienenen Nachtrag auf — so entsteht die Rechtsfrage, ob der Verleger gegenüber der eigenen Verschuldung durch mangelhafte Katalogisierung sich weigern kann, wie es thalsächlich geschieht, ein Exemplar zurückzunehmen. M. ä. L. Aus einem Anliquariatskatalog. Ein bibliographisches Kuriosum findet sich in einem vor kurzem erschienenen Antiquariatskatalog -Medizin- einer großen Leipziger Anti quariats-, Sortiments- und Verlagsbuchhandlung. Auf Seite 24 unter Nr. 677 wird ein vollständiges Exemplar der 4. Auflage von Birch- Hirschfcld's Lehrbuch der pathologischen Anatomie antiquarisch an- geboten. Während der Verleger noch nicht in der Lage war, die 4. Auf lage des 2. Bandes des genannten Werkes (die 3. erschien 1887) zu
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