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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1909
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- Deutsch
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1710 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 32, 9. Februar 1909. Naturwissenschaftliche Bücherei. Ein Musterkatalog und lite rarischer Ratgeber auf dem Gebiete der Naturwissenschaften und der mit ihnen verwandten Disziplinen. Im Aufträge des »Kosmos, Gesellschaft der Naturfreunde« zusammengestellt von F. Bergmiller-Stuttgart, vi-. Kurt Floericke-Stuttgart, R. H. Francä-München, G. Niemann-Magdeburg, W. Wurthe- Magdeburg. Erste Ausgabe. Lex.-8". 72 S. m. Abbildungen. Stuttgart 1908, Kosmos, Gesellschaft für Naturfreunde. Ge schäftsstelle: Franckh'sche Verlagshandlung. Kalender und Auftragsbuch für Buchhandlungsreisende für das Jahr 1909 herausgegeben von Häusler L Teilhaber in Stuttgart. 8°. 60 S. und ein Auftragsbuch mit Einrichtung zum Durchschreiben. Land XXI, No. 1, ckanuar 1909. 8". 8. 1—28. 3) kabIioation8 i88U6cl 8ine6 1897. .Irrnuur^ 1909. 8". 46 8. * Steuerpflichtiges Einkommen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (Vgl. Nr. 28 d. Bl.) — Zu dieser Mit teilung in Nr. 28 d. Bl. (S. 1505) über zwei wichtige Ent- 1908 Nr. 23 und 24 (Berlin, Otto Liebmann) bekannt gegeben worden sind, und stellen diese Quelle nachträglich gern fest. (Red.) Personalnachrichten. * Buchhandels-Sachverständige bei der Handelskammer in Berlin. — Die Handelskammer in Berlin hat folgende Herren als Sachverständige für den Buchhandel öffentlich an gestellt und in der Sitzung vom 6. Februar d. I. vereidigt: für buch händlerische Verlagsangelegenheiten: Herrn Heinrich Worms Franz Lipperheide); — für Antiquariats- und Sortimentsbuch handel: Herrn N. L. Prager; — für Neisebuchhandel: die Herren Kurt Meidinger (Herm. I. Meidinger) und Georg Kühn (Rein hold Kühn). * Gestorben: am 2. Februar in Berlin im achtundvierzigsten Lebensjahre der seit einigen Jahren zum Kaufmannsstand übergegangene, frühere Buchhändler Gustav Saage, der während langer Jahre ein treuer Mitarbeiter im Verlage des Kladderadatsch A. Hofmann L Comp, in Berlin war. Durch die Lauterkeit seines Wesens und seinen goldenen Humor hat er sich Gedenken bewahren werden. * Anna Bachosncr -s. — In Männedorf am Zürichsee ist am 2. Februar Frau Anna Bachofner geb. Buxtorf (geboren 15. Juni 1839) an Herzlähmung verschieden. Frau Bachvfner war auch als Schriftstellerin bedeutend; außer der Biographie ihres verstorbenen Gatten, des Seminardirektors Heinrich Bachofner (Verlag Buchhandlung der Evangelischen Gesellschaft Zürich), hat sie eine große Anzahl guter Volks- und Jugendschriften (im Verlag von Kober C. F. Spittlers Nachfolger in Basel) veröffentlicht. Folgende seien hier genannt: Mathildens Genesung (1867) — Marthas Weihnachtsfest (1869) — Sieg der Liebe (1869) — Rudolfs Geburtstagsgeschenk (1870) — Zweierlei Wasser (1871) — Bei den Großeltern (1871) — Schule und Leben (1872) — Der Weg zum Frieden (1879) — Zweierlei Leben (1879) — Unter einem Dach (1881) — Die Liebe suchet nicht das Ihre (1881) — Für die Jugend (1903) — Schlichte Blätter (1903) — Ein schwerer Jugendweg (1904) — Friede und Freude (1906) — Madame Elisabeth von Frankreich (1908). SprechsaaL. Gibt es eine Usance für Schwärzung verbotencr Stellen? Das Landgericht in Weimar hat mich soeben wegeil unge nügender Schwärzung des 2. Bandes von »Bernoulli, Overbeck und Nietzsche« zu 1500 ^ Geldstrafe auf Antrag des Gegners verurteilt. Da nun diese Strafe für mich die Unmöglichkeit, das Werk weiter zu verkaufen, in sich schließt, falls die angerufene Revisionsinstanz, das Oberlandesgericht in Jena, sich dieser Auffassung anschließt, so bitte ich die Herren Kollegen, die praktische Erfahrungen auf diesem Gebiete gesammelt haben, um Aussprache. Das Nietzsche-Archiv resp. Peter Gast hat ein Exemplar dem Landgericht vorgelegt, in dem er teils mit Gummi, teils mit nassem Schwamm die Schwärze entfernt hat. Er behauptet, ich hätte das einstweilige Verfügungsverbot absichtlich umgangen, und führt folgendes Gutachten eines Buchdruckers in Leipzig an: »Eine gewissenhafte Erfüllung der einstweiligen Verfügung hätte erfordert, daß überhaupt sämtliche Briefstellen weg gelassen wurden; allermindestens hätte, wenn das Papier es erlaubte, ein scharfer Querdruck mit Druckerschwärze auf Lettern erfolgen müssen, vorausgesetzt, daß dadurch jede Ent zifferung des Unterdruckes dauernd unmöglich gemacht wurde. Auf keinen Fall gilt es im typographischem Gewerbe als zulässig, verbotene Drucke durch Anwendung von Mitteln unlesbar zu machen, die jeder Chemiker (oder gar, wie hier, jeder Laie) wieder beseitigen kann.« Gerade der letzte Satz ist mir in seiner Konsequenz unver ständlich; denn wie kann ich wissen, welche chemischen oder- mechanischen Mittel ein Gegner zur Beseitigung anwendet, um mich bei Gericht verklagen zu können? Die gerichtliche Verfügung verbot mir, Stellen aus den Briefen Peter Gasts zu veröffentlichen. Das Werk lag nicht nur bereits gedruckt, sondern auch bei dem Buchbinder größtenteils gefalzt vor. Es blieb mir nichts anderes übrig, als es in einer suche ergaben, daß es schwierig war, den Druck nicht durchscheincn zu lassen, und ich richtete darauf das Augenmerk, daß der Druck durch eine schwarze Tusche völlig unleserlich gemacht wurde. Ein eingeholtes Gutachten eines Chemikers ergab die Be stätigung, daß das denkbar Möglichste in wirksamer Schwär zung geleistet sei. Insbesondere wurde betont, daß die Anwendung gewöhnlicher Drucksch wärze Glanz zur Folge gehabt haben und einen so glänzenden Schwarzspiegel herbeigeführt haben würde, daß eine gewisse Lesungs unmöglichkeit zu befürchten gewesen sei. Tusche oder durchscheinender Druck mit Druckerschwärze? Für den Laienverstand hätte nun das Gericht die Instanz zu einer Anfrage sein müssen oder irgend eine Behörde! Aber gibt es im Deutschen Reich, seit wir keine Zensur .mehr haben, eine solche Stelle? Ich glaube sagen zu dürfen, nein, und ich glaube auch behaupten zu dürfen; es gibt nicht einmal eine Usance. Für meine Anschauung legte mir die Verfügung die Verpflichtung auf, nicht einzelne Seiten des Buches völlig zu vernichten, sondern sie unleserlich zu machen. Ich habe natürlich vorher auch Nechtsgutachten eingeholt, das aber erklärte, mangels bestimmter Erfahrung in der Rechtsprechung ließe sich nichts sagen. Es wäre wohl zu wünschen, daß für die Rechtsprechung über alle Fragen, die mit dem Urheberrecht Zusammenhängen, in Leipzig ein besonderer Gerichtshof für das gesamte Deutsche Reich gebildet würde (gibt es doch Spezialgerichtshöfe für die Jugend!). Denn alle die Gesichtspunkte, die dabei in Betracht kommen, sind so wenig geeignet, formal juristisch behandelt zu werden, daß die Zuziehung von Männern der Praxis erforderlich ist. Sollte nicht darin für den Börsenverein auch eine Aufgabe der Zukunft liegen? Jena, den 6. Februar 1909. Eugen Diederichs.
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