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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.10.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-10-28
- Erscheinungsdatum
- 28.10.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091028
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251, 28, Oktober 1999. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Drlchn. Suchhandel. 12923 hätten, falls sie die Form der Zusendung durch Postpakete wählten, stets das Bestellgeld zu tragen gehabt. 2. Im April d. I. war am Schwarzen Brett der Handels hochschule, Berlin, die Mitteilung angeschlagen, daß der Aus schuß der Studentenschaft durch vorteilhaften Vertrag mit einer Buchhandlung in der Lage sei, sämtliche Bücher mit einem Rabatt von 20 bis 25 Prozent zu liefern. Nachdem der Vorstand der Vereinigung die liefernde Firma ermittelt und tatsächlich fcstgestellt hatte, daß Lieferung mit unzu lässigem Rabatt erfolgt ist, hat der Lieferant für die Über tretung der Verkaussbestimmungen eine Buße an den Unterstützungsverein gezahlt und die Entfernung des Anschlags am schwarzen Brett veranlaßt. Außerdem ist dem Ausschuß der Studentenschaft die Unzulässigkeit des Angebots unter Mitteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Sortiments auseinandergesetzt worden. 3. Von einem auswärtigen Verleger war gegen eine Berliner Druckerei Beschwerde geführt worden, daß sie ge pfändete Werke eines Autors des betreffenden Verlegers zu unstatthaften Preisen verkaufe bezw. verschleudere. Die Unter suchung hat ergeben, daß der betreffende Schriftsteller das Werk einem auswärtigen Verleger nicht ganz, wenn auch zum größten Teil abgetreten hatte, während der Rest der Auflage von dem Drucker als Faustpfand für die unbezahlte Druckerrechnung zurllckbehalten war. Wir haben geantwortet, daß wir in die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen Autor und Drucker einzugreifen nicht in der Lage seien, und es Sache des Verlegers sei, diesen Unterschied zwischen Laden- und Schleuderpreis zu beseitigen. 4. In letzter Zeit haben sich die Fälle gemehrt, daß Verleger-Mitglieder der Vereinigung um Auskunft über die Kreditwürdigkeit von Sortimentsbuchhändlern anfragen, oder daß Autoren die Bereinigung ersuchen, die Verleger zur Ein haltung von Vertragsoerpflichtungen anzuhalten. In allen Fällen haben wir den betreffenden Verlegern bezw. Autoren mitgeteilt, daß cs nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung gehöre, Auskünfte über geschäftliche Ver hältnisse ihrer Mitglieder zu erteilen oder in die Beziehungen der Verleger zu ihren Autoren einzugreifen. 5. Von außerordentlicher Wichtigkeit sind die wieder ausgenommenen Verhandlungen') mit dem Zentralverband der Schulbuchhändler. In einer Besprechung, die am 15. Juli d. I. zwischen dem Vorsitzenden des Zentralocr- bandes und dem Vorsitzenden der Vereinigung stattfand, wurde folgende vorläufige Verabredung getroffen: Der Zentralverband ist bereit, bei der Bekämpfung der Schulbllcherschleuderei mit der Vereinigung Hand in Hand zu gehen. Die Vereinigung wird Bedenken gegen die Lieferung von Schulbüchern an die Mitglieder des Zentral verbandes von seiten der Varsortimenter oder Verleger nicht erheben, insoweit die einzelnen Mitglieder des Zentral- verbandes einen von der Vereinigung aufzustellendcn Revers unterzeichnen und ein Kautionsakzept über 300 Hinter legern In der Vorstandssttzung am 7. September 1999 wurde beschlossen, den im Entwurf vorliegenden Verpflichtungsschein vorläufig in 20 Exemplaren herzustellen, diesen den Vor standsmitgliedern des Zentralverbandes zuzusenden und am Montag den 13. September eine gemeinsame Besprechung beider Vorstände anzuberaumen. In dieser gemeinsamen Sitzung, an welcher fünf Herren vom Zentralverband und der Gesamtvorstaud der Vereinigung teilgenommen haben, wurde vor Eintritt in die eigentliche *> Vergl. Vertrauliche Mitteilungen v. 5. III. ISV4 S. 2 Nr. 8, v. 28. IV. 1991 S. 19, v. I. XII. IS04 S. 2 Rr. 10, v. S. V. 1999 S. S. Beratung von dem Vorsitzenden der Vereinigung festgestellt, daß, auch wenn eine Einigung mit dem Zentralverbande zustande komme, der Vorstand der Vereinigung keinerlei Bürgschaft dafür übernehmen könne, daß Barsortimenter oder Verleger den Mitgliedern des Zentralverbandes zu Buch- händlerpretsen liefern. Der Vorstand der Vereinigung wolle dem Zentraloerband darüber keinen Zweifel lassen. Ferner müsse aber der im Entwurf vorliegende Vcr- pflichtungsschein um einen wesentlichen Zusatz vermehrt werden, ohne den der Vorstand der Vereinigung ein Ab kommen zu treffen nicht in der Lage sei. In diesem Zusatz müsse zum Ausdruck gebracht werden, daß den Mitgliedern des Zentraloerbandes der Schulbuchhändler die Verpflichtung obliege, Zugaben jeglicher Art nicht nur bei dem Kauf von Büchern, sondern auch bei dem von Schulbedarssartikeln zu Unterlasten. Nach langwierigen Erörterungen und lebhafter Aussprache haben sich die Vorstandsmitglieder des Zentral verbandes bereit erklärt, den Verpflichtungsschein dahin zu erweitern. Der Verpflichtungsfchein hat den nachstehenden Wortlaut: Verpflichtungsschein. Durch eigenhändige Unterschrift verpflichte ich mich, die Bestimmungen der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum vom 9. Mai 1909, sowie die Verkaufsbestimmungen der Ver einigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins vom 1. April 1996, welche mir beide ausgehändigt sind, an zuerkennen und in allen ihren Teilen zu befolgen. Ferner verpflichte ich mich, in meinem Geschäft Zu gaben irgend welcher Art nicht nur bei dem Kauf von Büchern, sondern auch bei dem von Schulbedarfsartikeln zu Unterlasten und gegen den Willen des Verlegers bezw. des liefernden Barsortimenters an gesperrte Firmen usw. nicht zu liefern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung unterwerfe ich mich zugunsten des Unter stützungsvereins deutscher Buchhändler und Buchhandlungs gehilfen in Berlin einer Konventionalstrafe von 309 Zur Sicherstellung dieser Summe hinterlege ich hiermit bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig 300 in einem Blankoakzept. Ich unterwerfe mich ausdrücklich der Bestimmung, daß der vorstehende Betrag verwirkt und der Vorstand des Börsenvereins berechtigt sein soll, die hinterlegte Kaution sofort zur Einziehung des Strafgeldes zu ver wenden, wenn er eine Zuwiderhandlung gegen diese Ver pflichtung als erwiesen angesehen und mir hiervon Er öffnung gemacht haben wird. , den 190 Name Firma Der Zentralverband der Schulbuchhändler, Papier- und Schreibwaren - Detaillisten Deutschlands (Sitz Berlin) E. V. beglaubigt die vorstehende Unterschrift seines Mit gliedes 6. In zwei Vororten waren mit den dortigen Gemeinde behörden Licserungsverträge abgeschlossen worden, welche durch Angebot von unzulässigem Rabatt gegen die Verkauss bestimmungen verstießen. Da auf unsere Vorstellungen ein Rücktritt von den Ver trägen nicht zu erreichen war, mußten wir über beide unserer Vereinigung nicht angehörenden Firmen die Sperre ver- l hängen und haben diese Maßregel erst dann aufgehoben, als 1677'
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