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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
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^ 137, 17. Juni 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7203 Wochenschach, Deutsches. (A. Stein's Verlagsbuchhandlung, Potsdam.) Vierteljährlich 65 Wochenschrift, Berliner klinische. (August Hirschwald, Berlin.) Vierteljährlich 1 20 H. Wochenschrift, Deutsche medizinische. (Georg Thieme, Leipzig.) Vierteljährlich 1 20 Wochenschrift, Münchener medizinische. (I. F. Lehmanns Verlag, München.) Vierteljährlich 1 15 H. Wochenschrift, Naturwissenschaftliche. (Gustav Fischer, Jena.) Vierteljährlich 22 H. Wochenschrift, Berliner Tierärztliche. (Verlagsbuchhand lung von Richard Schoetz, Berlin.) Vierteljährlich 90 H. Wort, Das freie. (Neuer Frankfurter Verlag G. m. b. H., Frankfurt a. M.) Vierteljährlich 60 H. Pacht, Die. (Verlag vr. Wedekind L Co. G. m. b. H., Berlin.) Vierteljährlich 60 H. Zeit, Die. (Administration der Wochenschrift »Die Zeit«, Wien.) Vierteljährlich 1 Zeitschrift für ärztliche Fortbildung. (Gustav Fischer, Jena.) Jährlich 1 20 -Z. Zeitschrift für Bauwesen. (Wilhelm Ernst L Sohn, Berlin.) Jährlich 7 60 -Z. Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen. (Wilhelm Ernst L- Sohn, Berlin.) Jährlich 6 .6. Zeitschrift^ für Eisenbahnhygiene. (Benno Konegen, Leipzig.) Jährlich 2 11 -Z. Zeitschrift, Elektrochemische. (M. Krayn, Berlin.) Vierteljährlich 75 H. Zeitschrift für gewerblichen Unterricht. (Seemann L Co., Leipzig.) Halbjährlich 80 H. Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure. (Julius Springer, Berlin.) Jährlich 2 60 -Z. Bedingung ist Einsendung der Postquittung bis spätestens 1. Dezember. Zeitschrift für Missionskunde und Religionswissen schaft. (Evangelischer Verlag, Heidelberg.) Jährlich 1 Zeitschrift, Physikalische. (S. Hirzel, Leipzig.) Vierteljährlich 1 .^6 25 Zeitschrift für Schulgesundheitspflege. (Leopold Boß, Hamburg.) Halbjährlich 1 20 <Z. Zeitschrift für Tiermedizin. (Gustav Fischer, Jena.) Jährlich 2 .<L 10 H. Zeitung, Jllustrirte. (I. I. Weber, Leipzig.) Vierteljährlich 1 50 H Fürs Freiexemplar 7 50 Zeitung, Illustrierte Landwirtschaftliche. (Verlag der Illustrierten Landwirtschaftlichen Zeitung, Berlin.) Vierteljährlich 90 e). Zement und Beton. (Verlag der Tonindustrie-Zeitung G. m. b. H., Berlin.) Vierteljährlich 76 Zentralblatt für das Deutsche Baugewerbe. (Zentralblatt für das Deutsche Baugewerbe G. m. b. H., Berlin.) Vierteljährlich 75 H. Zentralblatt der Bauverwaltung. (Wilhelm Ernst L Sohn, Berlin.) Vierteljährlich 75 — mit Beilage »Die Denkmalspflege«. Vierteljährlich 1 .x 10 -Z. Zukunst, Die. (Verlag der Zukunft, Berlin.) Vierteljährlich 1 .k. Fürs Freiexemplar vierteljährlich 4 Für 7 6 Exemplare vierteljährlich 10 Zur guten Stunde. (Deutsches Verlagshaus Bong L Co., Berlin.) Vierteljährlich 70 «H. Kleine Mitteilungen. Haftung einer Firma für den Mißbrauch ihrer unver- wahrten Geschäftsstempel? § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. — Die Firma v. E. stand mit der F.er Privatbank im Wechsel- verkehr. Ihr Buchhalter M. brachte der Bank zwei Wechsel über zusammen 2600 die dem äußeren Anschein nach Unterschriften seiner Firma trugen, zum Diskont. Die gedachten Wechselunter, schristen waren gefälscht. M. hatte einen Geschäftsstempel der Firma, der die Firma und die Unterschrift des Inhabers naturgetreu widergibt, dazu benutzt. Die Bank ließ sich täuschen und zahlte dem M. die Beute, der das Geld für sich ver wandte. Sie verlangt von der Beklagten Schadenersatz, weil diese einen so gefährlichen Stempel in den Geschäftsräumen so unvorsichtig habe ausliegen lassen, daß es dem M. möglich wurde, diesen zu seiner Fälschung zu benutzen. Die Vor instanz hat die Klage abgewiesen. Das Reichsgericht weist die Revision zurück. Der Anspruch sei nur aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung begründet, lasse, sich so aber nicht begründen. Es sei weder ein Schutzgesetz verletzt (§ 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), noch liege ein Fall des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, da die Herstellung und das Herum liegen des Stempels keine wider die gute Sitte verstoßende Handlung sei, auch liege ein Eingriff in ein »Recht« der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor. Dagegen lasse sich eine Haftbarkeit eines Kaufmanns für die schädlichen Folgen eines solchen Mißbrauchs unter Umständen an nehmen, wenn er mit dem Beschädigten in einem solchen Verhältnis stehe, aus dem eine Verpflichtung zu besonderer Sorgfalt herzuleiten sei. Der Ersatzanspruch erwachse dann aus diesem einer vertraglichen Beziehung gleichzusetzenden vertragsähnlichen Verhältnis. Als ein solches erscheine die dauernde regelmäßige Geschäftsverbindung, die ein Ver trauensverhältnis erzeugt, in denen die Wahrung von Treu und Glauben in höherem Maße als im Verkehr zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen zur notwendigen Übung werde. Aus einem solchen Verhältnis leite die Recht sprechung die Haftung des Kaufmanns für eine fahrlässig erteilte Auskunft mit Recht her (Reichsger.-Entsch. Bd. 27, S. 121 usw.). Nach diesen Grundsätzen würde sich eine Haftung für Verletzung der kaufmännischen Sorgfalt (§ 347 des Handelsgesetzbuchs) er geben. Im vorliegenden Fall sei aber nichts weiter behauptet, als daß die Parteien miteinander im Wechselverkehr standen. Daraus lasse sich nicht ersehen, ob das gegenseitige Verhältnis der Parteien nur ein zufälliges Nacheinander von einzelnen Ge schäften darstelle oder ob es unter dem Gesichtspunkt einer regel mäßigen und dauernden Geschäftsverbindung gebracht werden könne. Urt. VI. 112/19 v. 24. Jan. 1910. (Aus der Spruch.Beilage zur »Deutschen Juristen-Zeitung« XV.Jahrg.,1910, Nr. 12.) Zur Leume-GedächtniSfeier. — Am Geburtshause Seumes in Poserna bei Lützen war 1863 eine Gedenktafel, auf Ver anlassung des Schriftstellers Storch gestiftet von Ernst Keil, dem Gründer der Gartenlaube, angebracht worden, zu der 1865 der Inspektor Niese aus Schulpforta ein Relief Seumes hinzufügte. Beide Erinnerungszeichen befanden sich in den letzten Jahren im Zustand gänzlicher Verwahrlosung. Da der zuständige Denkmal- ausschuß für die Provinz Sachsen für die Wiederherstellung kein Geld übrig hatte, entschloß sich kurzerhand ein Kollege, der Buchhändler Herr Gustav Hennig in Leipzig, der Heraus geber der Zeitschrift »Der Bibliothekar«, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Auf seine Anregung hin wurden an Seumes Todestag am 13. Juni d. I. die gründlich ausgebesserten Gedenk zeichen gewissermaßen von neuem enthüllt. Herr Gustav Hennig, ein eifriger Verehrer und gründlicher Kenner Seumes, wie dieser ein großer Spaziergänger, gab vor kurzem eine Sammlung Wanderskizzen heraus, die, geschmückt mit dem Porträt Seumes, durchaus den Geist dieses Schutzheiligen atmen. Zur Deckung der nicht unbeträchtlichen Unkosten der Erneuerung der Gedenktafeln in Poserna hat Herr Hennig jetzt ein kleines Gedächtnisbüchlein unter dem Titel »Sprüche von I. G. Seume« aus des Dichters Apokryphen zusammengestellt (Verlag von Gustav Hennig in Leipzig). Das Heftchen kostet nur 10 «Z und verdient schon im Hinblick auf den guten Zweck das Interesse unserer Kollegen. Zeitungswesen in der Schweiz. — Die eidgenössische Post hat im Jahre 1909 190 Millionen bestellter Zeitungsexemplare versandt, darunter etwa 175 Millionen schweizerische Zeitungen, die einer Taxe von 1 Centime für die Nummer unterliegen. Man darf daher annehmen, daß es in der Schweiz 1 Million Zeitungs bezieher gibt, d. h. also ungefähr einen auf drei Einwohner. Die Mehrzahl der ausländischen Zeitungen stammt aus Deutschland. Im Jahre 1850 versandte die Post nur 8 Millionen, 1869 27 Millionen, 1879 50 Millionen, 1889 71 Millionen und 1899 115 Millionen Zeitungsexemplare. 933*
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