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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1910
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- Deutsch
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Das Llr-Urheberrecht. Von vr. Ludwig Volkmann. Der Gesetzentwurf zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft hat erneut die Aufmerksamkeit der Autoren und Verleger auf unser Urheberrecht und dessen etwaige Mängel gelenkt. Es mag daher gestattet sein, auf einen Punkt hiuzuweisen, der gleichfalls gewisse Bedenken namentlich in Verlegerkreisen zu erwecken geeignet ist. Wir besitzen seit 1901 ein Urheberrecht, das die wirtschaft lichen Interessen und Befugnisse der Autoren wahrt und festlegt, sowie ein Verlagsrecht, das die geschäftlichen Gepflogenheiten des Verlagshandels in rechtliche Form zusammengcfaßt und dadurch zu gesetzlicher Geltung gebracht hat. Es ist dadurch selbstverständlich ein Zweifel über die Rechte und Pflichten, die derVerleger durch Erwerb des Verlagsrechts an einemWerke über nimmt, völlig ausgeschlossen; er ist eben auf denjenigen Teil der Urheberrechte beschränkt, die zum Verlage, d. h. zur »Vervielfältigung und Verbreitung- gehören. Ebenso sollte man meinen, daß logischerweiss bei Übertragung des Urheber- rechtes, oder gar des -unbeschränkten, gesamten« Urheber rechtes kein Zweifel darüber möglich sei, daß damit sämtliche dem Autor zustehende Rechte auf den Verleger übergegangen sind. Aber weit gefehlt; nach Z 14 des Urheberrechtsgesetzes gibt es noch Dinge, die auch in diesem Falle dem Autor verbleiben, falls sie nicht noch besonders in der Übertragung genannt sind: die Übersetzung, die Dramatisierung, und bei Werken der Tonkunst die Bearbeitung. Glücklicher Autor! Er kann seine gesamten unbeschränkten Rechte übertragen, und behält doch noch vieles für sich; nach der höheren Mathematik des Gesetzes besitzt er also tatsächlich: 1. Alles und 2. noch etwas dazu; der Verleger aber erwirbt -alles-, was tatsächlich nicht alles ist, wie denn Voigtländers Kom mentar Seite 79 sehr richtig sagt: »Das vermeintlich unbe schränkt erworbene Urheberrecht ist doch beschränkt-, was hoffentlich nicht boshaft gemeint ist. — Statt nun bei der bevorstehenden Revision dieses Gesetzes einen solchen unlogischen Zustand zu beseitigen, will man ihn vielmehr noch ver stärken und erweitern, indem in § 14 zu den Rechten, die dem Urheber auch bei Übertragung des -unbeschränkten- Urheberrechts verbleiben, noch hinzufügen will: 4. Die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mecha nischen Wiedergabe für das Gehör. 5. Die Benutzung eines Schriftwerkes zum Zwecke der kinematographischen Wiedergabe. Es soll damit eine weitere Einschränkung dessen, was der Verleger als »unbeschränktes Urheberrecht- erwirbt, vorge nommen werden, und welche schweren rechtlichen und tat sächlichen Bedenken dieser ganzen Entwicklung des leitenden Prinzips in der Gesetzgebung entgegenstehen, tritt am schlagendsten auf dem Gebiete der mechanischen Musikwerke in die Erscheinung. Bekanntlich hat das Reichsgericht schon längst fsstge- stellt, daß die durchlochten Notenscheiben und Rollen der mechanischen Musikwerke als lesbare Schriftzeichen zu be trachten find (Voigtländer, Kommentar S. 38, 103), und es ist hieraus an sich schon zu folgern, daß diese Art der Ver vielfältigung ohne weiteres in der Übertragung des Ur heberrechts, ja des Verlagsrechtes inbegriffen sein muß. Dazu kommt nun noch die spezielle Eigenart der musi kalischen Verlagswerke, die doch nicht zum stillen Lesen bestimmt sind, wie die meisten Bücher, sondern an und für sich überhaupt erst durch die Wiedergabe für das Gehör Wert und Gestalt gewinnen. Was Voigtländer in seinem Kommentar Seite 36 vom Musikoerlagsgeschäft im allgemeinen sagt, daß es nämlich ohne die weitgehendste Übertragung der Urheberrechte gar nicht bestehen kann, das gilt daher in ganz besonderer Weise von dem Recht auf die mechanische Wieder gabe sür das Gehör. Denn jede andere Art des Vortrages, als nach den gedruckten Noten, bedeutet sür den Musik-- verleger eine zweifellose Konkurrenz, d. h. Schädigung, und er kann es gar nicht dulden, daß diese Möglichkeit in anderen Händen als den seinigen liegt, ohne daß er dafür entsprechend entschädigt wird. Aus alle diese wichtigen Gesichtspunkte hat der neue Entwurf keine Rücksicht genommen, und in der Begründung des Gesetzes ist sogar eine Auffassung niedergelegt worden, der auf das nachdrücklichste widersprochen werden muß. Es heißt dort; -Bei der mechanischen Wiedergabe handelt es sich um eine Verwertung, die nicht zu den verlagsmäßigen Arten der Vervielfältigung gerechnet werden kann. Dem entspricht es, wenn in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung davon ausgegangen wird, daß es nicht im Willen des Übertragenden gelegen habe, mit dem Urheberrecht als solchem zugleich die Befugnis zur mechanischen Wiedergabe zu übertragen-. Nach der Meinung des Gesetzgebers handelt es sich also nicht um eine der -verlagsmäßigen Arten der Vervielfältigung». Da möchten wir nun nochmals fragen: zu welchem Zweck erwirbt und vervielsältigt denn der Musik-Verleger ein Werk der Tonkunst? Um es zu verkaufen! Ünd zu welchem Zweck wird es gekauft? Um es zu lesen? Nein, um es zu spielen! Wenn nun dieses Spielen mehr und mehr auf andere Weise vor sich geht als früher, muß deshalb der Verleger ausgeschaltet werden? Nein, das Verlagsgeschäft wird sich nur der Nach frage anpassen. Die Fabrikation von Notenscheiben und Rollen ist nichts weiter, als ein Musikverlag in etwas geänderter äußerer Form der Herausgabe. Das Buch hat im Altertum mit der Rolle begonnen und kehrt jetzt aus einem Spezialgebiet zur Rolle zurück, weiter nichts; und der Entwurf erkennt dies auch selbst unumwunden an, wenn er weiterhin (zu H 22) sagt: »Als erschienen ist das Werk aber selbstverständlich auch dann anzusehen, wenn, ohne daß die Noten im Verlagshandel herausgcgeben sind, ein Vertrieb des Instruments oder der Vorrichtungen, auf die die Über tragung erfolgt ist, stattfindet.- Der innere Widerspruch liegt hier klar zu Tage! — Nun wendet man ja wohl ein, daß diese Bestimmung lediglich die Bedeutung einer Auslegungsvorschrist sür Zweiselssälle habe und es dem Verleger ja sreistehe, sich die mechanischen Rechte ausdrücklich übertragen zu taffen. So einfach und harmlos ist aber die Sache keineswegs, denn sie bieten dis besten Gelegenheiten zu Streit und Zwiespalt, ja zur Schikane gegenüber dem Verleger, der, wie gesagt, schwer geschädigt ist, wenn diese Rechte in anderer Hand liegen. Mit der weiteren Entwicklung der Technik aber wird sich das nicht mildern, sondern verschlimmern; denn wenn nach der Feststellung des Reichsgerichts schon jetzt die durchlochten Notenrollen rc. als lesbare Schriftzeichen zu betrachten find, so wird sich mit der Zeit die Grenze zwischen mechanischer und »verlagsmäßiger« Vervielfältigung immer mehr verwischen, bis eine Unterscheidung zwischen beiden Arten grundsätzlich überhaupt nicht mehr möglich ist und die schwersten Kompetenzkonflikte zwischen Verlegern und Fabrikanten entstehen müssen. Solche Zustände muß das Gesetz in der vorliegenden Form naturnotwendig herauf beschwören! Das alles möchte nun vielleicht speziell den Musikverlag interessieren, den Buchverleger aber verhältnismäßig ruhig lassen, da ja seine Erzeugnisse nur in Ausnahmefällen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör Verwendung finden. Die Frage hat aber auch eine sehr wichtige prinzipielle Seite: sie zeigt das Bestreben der Gesetzgebung, vom Ürheberrecht, das der Verleger erwirbt, nach und nach immer weitere Teile und Teilchen wieder abzubröckeln, und hiergegen sollte auch 38»>
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