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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1886
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- Deutsch
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6832 ^5 276, 29. November 1866. Nichtamtlicher Teil. der Jahreszahl der Ausgabe wie des Namens des Druckers, iu der Abänderung der Auslieferuugsstelle, in der Weglassung der Preise in Z und im Depot in L. sowie der Substitution höherer Preise und im Versehen der neuen Titelblätter auf der Innenseite mit An zeigen anderer im Verlage des Beklagten erscheinender Liedersamm- lungcn bestehen. Denn auch wenn man annehmen wollte, daß durch die beiden letzten Veränderungen der Absatz des Werkes für Klägerin geschädigt werden konnte, so liegt in der Schädigung des Vertriebes des Urhebers oder Verlegers noch nicht die dem Nachdruck eigen tümliche Verletzung des Urheberrechts. Letztere setzt vielmehr voraus, daß Vervielfältigungen des Nachdruckers dem Berechtigten in Bezug auf seine Vervielfältigungen Konkurrenz machen. Nicht ohne weiteres läßt sich aber die Annahme des Nachdrucks abweisen, soweit es sich um diejenigen Titelblätter handelt, die der Beklagte für Exemplare der 57. Ausgabe der Sammlung der Volks gesänge für Männerchor mit der veränderten Bezeichnung: »Acht undfünfzigste Stereotyp-Ausgabe« hat drucken lassen, und zwar eben mit Rücksicht auf diese Bezeichnung. Beim Versehen der Exemplare mit einem neuen Titelblattabdruck, welcher die Auflage oder Aus gabe gegenüber der wirklich zur Zeit erschienenen, zu der die Exem plare gehören, als eine nächste kennzeichnet, seitens eines für solche Auflage oder Ausgabe zum Verlage Nichtberechtigten wird in der That in der Regel ein Eingriff in das gegen Nachdruck geschützte Urheberrecht vorliegen, indem der Vertrieb der Exemplare als nächste Auflage oder Ausgabe die Ausbeute des Geisteserzeugnisses seitens des Autors oder Verlegers in Bezug auf solche nächste Auflage oder Ausgabe beeinträchtigt. (Vergleiche die Entscheidung des ehemaligen Appellationsgerichts zu Leipzig in dem im Wochen blatt für merkwürdige Rechtsfülle, Jahrgang 1858, Seite 455 folg, abgedruckten Rechtsfalle.) Daß diese Wirkung aber nicht in dem Wiederdruck des Titelblattes, sondern gerade in der Änderung beruhe, erscheint nicht als stichhaltiger Grund für die Verneinung des Nachdrucks. Nicht bloß die Änderung, sondern grade auch die sonstige Übereinstimmung ist im betreffenden Falle von Belang. Die Änderung war nur dann wirkungsvoll, wenn das Titelblatt im übrigen wesentlich unverändert wiedergegeben wurde. Andern falls hätte sich die neue Ausgabenbezeichnung gar nicht auf die klägerische Sammlung beziehen lassen. Zur Änderung bedurfte es aber eines Abdrucks des Titelblattes und, wenn der Mangel eines Rechts hierzu seitens des Beklaglen auch nachzusehen war, falls durch den Wiederdruck keine Beeinträchtigung des Urheberrechts erfolgte, so liegt es, wie bereits ausgeführt, für den Fall solcher Beeinträchtigung eben anders. Nun bezeichnen allerdings sowohl die echten wie die vom Beklagten gedruckten Titelblätter die Ausgaben als »stereotypierte« und, weil im Falle des Abdrucks von einer Stereotypplatte eine Änderung des Inhalts oder der Form ausgeschlossen, behauptet Beklagter, die Zahl der Ausgabe sei für das kaufende Publikum durchaus gleichgiltig gewesen, und es habe daher der Vertrieb der 58. Ausgabe der Klägerin durch die Bezeichnung von Exem plaren der 57. Ausgabe als Exemplare der 58. Ausgabe keine Beeinträchtigung erfahren können. Obwohl dieser Annahme der Umstand entgcgenzustehen scheint, daß eben doch Klägerin die fortgesetzten Abzüge mit neuen Ansgabeziffern zu versehen für zweckmäßig erachtet hat, so ist doch seitens des Revisionsgerichts Anstand genommen worden, hierüber zu entscheiden, weil dabei thatsächliche Verhältnisse, insbesondere die Art des kaufenden Publikums und seine Kenntnis von der Bedeutung einer stereo typierten Ausgabe in Betracht komme, von deren Würdigung es abhängt, ob wegen jener Bezeichnung der Ausgaben als stereo typierter in der That den angegebenen Altersunterschieden in den Ausgaben für den Verkehr jede Bedeutung zu versagen ist. Bemerkt soll nur noch werden, daß, auch wenn es richtig sein sollte, daß, wie Beklagter behauptet, die Bezeichnung der frag lichen Titelblätter als 58. Ausgabe nur durch Versehen der Druckerei erfolgt sei, hierdurch jene Erörterung nicht müßig werden würde, da nach tz 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 auch bei nichtverschuldetem Nachdruck die Einziehung der Nach drucksexemplare erfolgen soll und daher der Klägerin auch bei solchem Nachdruck das-Recht zustehen muß, die Nichtberechtigung des Beklagten zum Vertrieb der Exemplare mit solchen Titel blättern durch Urteil feststellen zu lassen, zumal Beklagter seine erstinstanzliche Behauptung, er prätendiere das Recht, die Exem plare nnt seinen Titelblättern zu vertreiben, später nicht ein geschränkt hat. 2) Klägerin hat ihre Klageanträge auch, soweit kein Nach druck anzunehmen sei, für begründet erachtet, weil in der Ver änderung des Titelblatts jedenfalls eine Rechtsverletzung liege, da kein Dritter das Werk unter Veränderung seines Inhalts vertreiben dürfe. Dies haben beide Jnstanzrichter geleugnet. Das Gericht erster Instanz untersuchte die Titelblattändcrungen lediglich nach der Richtung, inwieweit vermöge derselben falsche Thatsachen in der Absicht einer Schadenszufügung angegeben seien, und erkannte, insoweit es dies als vorliegend erachtete, nach den entsprechend modifizierten Klageanträgen. Das Berufungs gericht erachtete auch diese Untersuchung für müßig, weil es auch bei rechtswidrigen Handlungen außerhalb eines Vertrages nur einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz, aber keinen auf Unter lassung gäbe, letzterer nur bei einer Eigentumsstörung, um die es sich hier nicht handeln könne, begründet wäre, die Nicht berechtigung zur Verübung eines Delikts aber auch nicht Gegen stand eines Feststellungsanspruches sein könne. Eine Verletzung des tz 775 der Civilprozeßordnung, wie die Revisionsbegründung meint, ist freilich hierin nicht zu finden, da diese Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf Unterlassung für Fälle, in denen das materielle Recht keinen solchen kennt, ausstellen will, sondern nur Vorschriften für die Vollstreckung eines solchen giebt. Ebenso ist, sofern man den Klageanspruch zu 1, als Feststellungsanspruch im Sinne des tz 231 der Civilprozeßordnung auffaßt, die Nicht berechtigung zur Begehung eines schädigenden Delikts kein fest zustellendes Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Gleich wohl ist die Revision auch hier begründet, weil es für die Verneinung der klägcrischen Aufstellung, daß der Vertrieb der echten Exemplare mit verändertem Titelblatt schon an sich eine rechtswidrige Handlung sei, an der Darlegung der Gründe fehlt. Das Berufungsgericht sagt hierüber nichts weiter, als daß die betreffende Aufstellung unrichtig sei und für dieselbe jede recht liche Unterlage fehle. Obwohl die Entscheidung nach dem nicht revisiblen Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuche zu treffen war, so war das Berufungsgericht doch nicht davon entbunden, für die selbe seine Gründe in solcher Vollständigkeit darzulegen, daß sich erkennen ließ, ob die maßgebenden Gesichtspunkte wirklich auf gefunden und gewürdigt worden seien. Von den beachtens wertesten Seiten wird der Standpunkt, den das Berufungsgericht ohne weiteres verwirft, als der zutreffende vertreten. In dem Aufsatze von von Gerber »Über die Natur der Rechte des Schrift stellers und Verlegers « in den Jahrbüchern für Dogmatik Band 3, Seite 395 heißt es: »T odann fragt es sich, ob ein Buchhändler, welcher Vor räte von Exemplaren in Massen kauft, hierdurch ohne wei teres berechtigt werde, dieselben mit einem neuen Titel, etwa unter Aufführung seiner VerlagLfirma, buchhändlerisch zu versenden? Diese Frage muß entschieden verneint werden. In einer solchen Form des Vertriebs würde die Anmaßung
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