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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1909
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- Deutsch
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^ 150, 2. Juli 1909 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 7875 Herr H. Boysen: Ich glaube, es ist die Meinung auf seiten der Sortimenter nicht so klar, sodaß es ganz gut wäre, wenn darüber abgestinunt würde. Vorsitzender: Das kann ja geschehen. Der weitgehendste Antrag ist jedenfalls der von Hamburg-Altona. Der Antrag, die ersten beiden Absätze ganz zu streichen, ist zurückgezogen. Ich bitte Herrn Kauffmann, seinen Antrag noch einmal zu verlesen. Herr Kauffmann (liest): Werke in geringerer Aufmachung darf der Sortimenter unter dem Ladenpreis des Verlegers nur mit dessen ausdrück licher Genehmigung verkaufen. Solche Werke unter dem Laden preis des Verlegers öffentlich anzuzeigen, ist unter allen Um ständen unzulässig. Ich empfehle Ihnen sehr, diesen Vorschlag anzunehmen; wir Sortimenter in den größeren Städten werden sonst in Zukunft von den besonders gangbaren Werken nur eineu verhältnismäßig geringen Absatz erzielen können, da die Warenhäuser, wenn sie erst durch die neue Verkaufsordnung darauf gebracht sind, die be sonders gangbaren Werke immer in eigene Einbände binden lassen und sie dann billiger verkaufen werden, als sie das reguläre Sortiment in Originalband des Verlegers liefern kann und darf. Vorsitzender: Die Debatte ist geschlossen. (Zuruf.) Das Wort kann ich nicht mehr erteilen. Es würde sich jetzt darum handeln, über den Antrag Kauffmann abzustimmen. Ich bitte die Herren Abgeordneten, die für den Antrag Kauffmann sind, sich zu erheben. — (Geschieht.) Der Antrag ist gegen drei Stimmen abgelehnt. Wir kommen nun zu dem Antrag von Hamburg-Altona. Ich bitte, ihn noch einmal zu verlesen. Herr Justus Patze: Der Antrag geht dahin, an Stelle des Absatz 2 von K 6 folgende Bestimmung zu setzen: Das öffentliche Anzeigen von Büchern in eigner Auf machung unter dem Ladenpreise des Verlegers ist verboten. Vorsitzender: Ich bitte diejenigen, die für diesen Antrag sind, sich zu erheben. — (Geschieht.) Das ist nur eine kleine Minderzahl; der Antrag ist abgelehnt. Danach würden also alle Punkte des § 6 nach der Fassung des Ausschusses genehmigt sein. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Betrieb einer Privattzost. — Von der Anklage des Vergehens gegen Artikel 3 der Postgesetznovelle vom 20. Dezember 1899 ist am 13. No vember v. I. vom Landgerichte Chemnitz der Kaufmann Ernst Herzberg, jetzt in Berlin, freigesprochen worden. Vom 1. Sep tember bis 21. Oktober 1907 bestand in Chemnitz die Privatpost Kurier G. m. b. H., deren alleiniger Geschäftsführer der An geklagte war. Die Gesellschaft beförderte Geschäftspapiere von Kaufleuten, zog Beiträge von Vereinen ein usw. Sie gab Wert zeichen heraus und hatte 90 Briefkästen in der Stadt. Drucksachen wurden in offenen Kuverts ohne Adresse befördert. Wer sie be kommen sollte, ergab sich aus den sogenannten Adreßkarten, die gleichzeitig an die Gesellschaft zu senden waren und von dieser nicht mit an die Empfänger der Drucksachen befördert wurden. Dieser Betrieb ist als einwandfrei anzusehen. Weiter aber besorgte die Gesellschaft die Übermittlung brieflicher Mit teilungen auf indirektem Wege. Der Absender schrieb diese auf eine 3 H-Karte der Gesellschaft und warf sie in deren Brief kasten. Die Gesellschaft schrieb dann die Mitteilung auf eine andere Karte und ließ diese dem Empfänger zustellen. Hierin hat das Landgericht gleichfalls eine strafbare Tätigkeit nicht erblickt. Das Einsammeln der Kommissionskarten sei nur eine eigene An gelegenheit des Empfängers gewesen und das Ausrichten der Be stellung verstoße nicht gegen das Postgesetz. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Reichsanwalt erklärte in der Verhandlung am 29. Juni das Urteil für unbedenklich, soweit die Adreßkarten in Frage kommen, erblickte aber in dem Abschreiben der Mitteilungen und der Bestellung der Abschriften an bestimmte Empfänger einen Verstoß gegen das Postregal. — Das Reichsgericht trat diesen Ausführungen bei, hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Urteil war im ganzen aufzuheben, da es sich nur um eine strafbare Tat, nämlich um den Be trieb einer Privatpost im Sinne des Gesetzes handelte. Das Reichsgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Betrieb der Post und auch der Privatpost darum handeln muß, daß die Sendung aus den Händen des Absenders in die des Empfängers gelangt. Daß aber ein solcher Sachverhalt hier durch die Ver hältnisse des vorliegenden Falles ausgeschlossen sei, kann nicht als genügend nachgewiesen gelten. Es ist insbesondere nicht erörtert und augenscheinlich nicht geprüft, in welchem Sinne das Land gericht die Herstellung der Abschrift seitens der Privatpost auf- gefaßt hat. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß die Absender in Kenntnis der Einrichtungen dieser Privatpost ihr gewissermaßen den Auftrag gegeben haben, an ihrer Stelle eine Abschrift herzustellen und diese an den Empfänger auszuhändigen. Dies würde dann ebenso zu beurteilen sein, als ob von vornherein mehrere Exemplare derselben Sendung zur Beförderung übergeben wären und davon nur eine bestellt würde. Da die Verhältnisse nicht klargestellt sind, aus dem Sachverhalt andererseits hervor geht, daß die Mitteilung, die die Privatpostanstalt den Empfängern machte, keine formell von ihr ausgehende war — sie war nicht von ihr unterzeichnet, sondern trug den Namen des Absenders —, so ist nicht ausgeschlossen, daß bei einer Prüfung der erwähnten Fragen das Landgericht zu einer anderen Beurteilung der Sach lage hätte kommen können und müssen. Lentze. * Kreisverein der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. 11. Juli 1909, 11 Uhr, in Münster i/W. im Kaiserhof stattfinden. Am Vorabend von 9 Uhr ab: zwanglose Versammlung im Kaiser hof; am Sonntag 2 Uhr: Festmahl im Kaiserhof; abends 7 Uhr: Einladung des Ortsvereins Münster zu einer Bowle im Kaiserhof. Am Montag, 12. Juli, bei genügender Beteiligung: Ausflug in den Teutoburger Wald; in Iburg Zusammentreffen mit den Osnabrücker Kollegen. Aus dem englischen Antiquariatsbuchhandel. — Aus den Versteigerungen, die im Laufe der letzten beiden Monate in Lon don erfolgt sind, macht »l'lio kiblioxluls« in seiner Juni-Nummer einige die gegenwärtige Richtung des Interesses in England kennzeichnende Angaben. Vor allem zeigte sich wieder, daß bei der großen Menge der Versteigerungen hohe Preise nicht erzielt zu werden pflegen, diese vielmehr gewöhnlich nur bei den mehr oder minder sensationellen Versteigerungen die Regel bilden, daher denn auch bei den letzten Versteigerungen wertvolle Bücher um geringe Summen erworben werden konnten. So erzielte in den ersten Tagen des April bei Sotheby Browns bekannte »Histor^ ok tdo HiAlilaucks auä tüs Lli^lilanä Ölung«, 4 Bde. 8", nur 12 Schilling; — Morris'»Natural kistoi)' ok Nests ancl L»As«, 3 Bde. 8"., 1856—61, 1 Pfund 3 Schilling; - Groses »^.ntiguities ot' LncZanä anäTValeg«, 8Bde. 8°, 1784—87, nur 13 Schilling, zum Teil vielleicht weil die kalbledernen Einbünde etwas beschädigt waren. Halls »Korns ok Luropean ^rt«, 2 Bde. 2"., 1846, waren um 22 Schilling außerordentlich billig, und noch mehr war das der Fall bei Hamertons »Portfvlio«, 1880—89, mit 30 Schilling. Ahn- 1710, alter Einband, 2 Pfund 5 Schilling; — Darby's »6owie krints rvorlLg ok 8üalr6>p6aro, 2 Bde. 2", 1803, 12 Pfund 12 Schilling. Durchschnittspreise erzielte nur eine Sammlung ^.morieana, die nach wie vor bei den englischen Sammlern in Gunst stehen; so z. B. »Ljisoelr kroin ^.rnerioa, on gupprosgivA tlis Rebells«, 1770, 2"., 3 Pfund 3 Schilling; —Steadmans »Uistor^ ok tbe ^.ruerieau ^iVar«, 2 Bde. 4°., 1794, mit zahlreichen Randbemerkungen von General Clinton, 14 Pfund 10, Schilling usw. Anderseits trat vielfach ein auffallender Unterschied der Preise für Bücher im alten und ursprünglichen und in einem er neuerten Einband zutage. So erzielte die erste Ausgabe von Johnsons bekanntem »vietionar^«, 2 Bände, 2", 1755, in späterem, 1022*
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