Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-10-11
- Erscheinungsdatum
- 11.10.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19061011
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190610114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19061011
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-10
- Tag1906-10-11
- Monat1906-10
- Jahr1906
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Autor
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
237, 11. Oktober 1906. Nichtamtlicher Teil. 9919 Kreis lVb. V. VI. VII. VIII, IX a, IXö, umfassend Elsaß-Lothringen; umfassend das Königreich Bayern mit Ausnahme der Pfalz; umfassend Sachsen - Weimar, Sachsen - Meiningen, Sachsen - Coburg - Gotha, Schwarzburg - Rudolstadt Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, die Provinz Sachsen und die Herzog tümer Anhalt und Sachsen-Altenburg; umfassend das Königreich Sachsen; umfassend die Stadt Berlin mit Vororten; umfassend die Provinzen Schlesien, Posen, Ost- und Wcstpreußen; umfassend die Provinzen Pommern und Brandenburg. 8 4. Der Tarifvertrag verpflichtet: a) die Mitglieder des -Deutschen Buchdrucker-Vereins-, nur solche Gehilfen cinzustellen, die dem »Verbände der Deut schen Buchdrucker- angehören; l>) die Mitglieder des -Verbandes der Deutschen Buch drucker-, nur in solchen Buchdruckereien tätig zu werden, deren Inhaber dem »Deutschen Buchdrucker-Verein» an- gehöccn. Gehilfen, die bei Abschluß des Vertrages das SO. Lebensjahr erreicht haben, fallen nicht unter die Bestimmung a, des Z 4 des Vertrags. Die Bestimmungen des Z 4 des Vertrags treten für solche Gehilfen, die bei Abschluß des Vertrags noch anderen Kassen an gehören, an deren Leitung Prinzipale beteiligt sind, erst dann in Kraft, wenn die beiden vertragschließenden Vereine diesbezüglich einen befriedigenden Ausweg gefunden haben. Der vereinbarte Vertrag läßt für die Zukunft offen, daß auch andere organisierte, für die Tarifgemeinschaft wichtig erscheinende Vereinigungen in die Vertragsgemeinschaft ausgenommen werden können, sofern sie den Tendenzen des gedachten Vertrags entsprechen, über eine eventuelle Aufnahme derartiger Vereine entscheidet das Tarifamt. Über eine gewisse Übergangszeit zur Durchführung der Be stimmungen a und b und über etwaige Erleichterungen derselben beschließt das Tarisamt. Vom Tarifamt festgesetzte Übergangs bestimmungen sind ebenso verbindlich wie der Tarif und dieser Vertrag. 8 5. Der Deutsche Buchdrucker-Tarif hat den Charakter eines auf freiwilliger Vereinbarung beruhenden Lohngesetzes, zu dessen Jnne- haltung die beiden Vereine sich durch ihre Hauptvorstände hiermit unterschriftlich verpflichten. Beide Vereine schließen damit für ihre Mitglieder einen alle tariflichen Rechte und Pflichten der selben bestimmenden Vertrag ab. Die im Deutschen Buchdrucker-Tarif eingesetzten Schieds- Jnstanzen (Tarif-Schiedsgerichte und Tarifamt) haben alle künf. tigen Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis zwischen den Mit gliedern der beiden Vereine, und insbesondere über die Auslegung des Tarifes zu entscheiden. Bei der Entscheidung von Streitig keiten in der Berufungsinstanz durch das Tarisamt haben Prinzi pale und Gehilfen in der gleichen Zahl unter einem Juristen als unparteiischem Vorsitzenden mitzuwirken. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Tarifamtes, welche in Gemäßheit ihrer Geschäftsordnungen gefällt werden, sind für die Mitglieder der Vereine rechtsverbindlich. Die An rufung der ordentlichen Gerichte in diesen Fällen ist nur im Ein verständnis beider Vereine zulässig, während sie in allen übrigen Fällen unbedingt zulässig ist. Für Anerkennung der Urteile dieser Schiedsinstanzen hat der Verein, dessen Mitglied der Verurteilte ist, zu wirken und zu hasten. Beide Vereine stehen für die Erfüllung der nach diesem Vertrage und nach dem Tarife ihren Mitgliedern obliegenden Verbindlichkeiten selbstschuldnerisch ein, soweit dies im Einzelfalle von dem Verein gefordert wird, dem der Beschädigte angehört. Der Verein, dem der Schädiger angehört, haftet dem Geschädigten für Ersatz des ihm entstandenen Schadens insoweit, als sein be teiligtes Mitglied gesetzlich dazu verpflichtet ist.*) Mitglieder beider *) Mit Bezug auf die Handhabung dieser Bestimmungen haben die beiden Vereine folgendes vereinbart: Der Verein, dem der Geschädigte angehört, wird als Schadenersatz von dem anderen Vereine, die eine ihnen durch die tariflichen Organe auferlegte Ver pflichtung zum Schadenersatz nicht erfüllen, verlieren außerdem ihre tariflichen Rechte. Über den Verlust und die Wiedererlangung dieser Rechte entscheidet das Tarifamt nach Anhörung der Haupt vorstände der beiden Vereine. Beide Vereine sind verpflichtet, ihren Mitgliedern statutarisch die Verpflichtung aufzuerlegen, den Tarif und den Tarifvertrag einzuhalten, und sie sind verpflichtet, nichttariftreue Mitglieder auszuschlicßen. Die Dauer des Ausschlusses soll die vom Tarif amt im Einzelfalle festgesetzte Zeit nicht überschreiten. Die unabhängige Stellung der Tariforgane wird gewährleistet. Mitglied der Kreisämter, Schiedsgerichte, Ehrengerichte, des Tarifamtes und des Tarifausschusses kann nur sein, wer einem der vertragschließenden Vereine angehört. Außerdem sind die Vorstände der vertragschließenden Vereine berechtigt, in die Sitzungen des Tarisausschusses je drei, des Tarifamtes je zwei und in die der Schiedsgerichte je einen Vertreter mit beratender und beschließender Stimme zu entsenden. Diese Vertreter werden von den Vorständen der beiden Vereine jeweilig auf die Dauer eines Kalenderjahres ernannt. Gleichzeitig sollen Stellvertreter ernannt werden, die in Behinderungsfällen einzutreten haben. Beide Vereine sind berechtigt, zu den Sitzungen des Tarif ausschusses und zwar zur Beratung von Spezialfragen: a) der Drucker, b) der Maschinensetzer, c) der Stereotypeure, Galvano plastiker und Korrektoren je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Auch sind die Redakteure der Organe der beiden vertragschließenden Vereine berechtigt, an den Sitzungen des Tarisausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. 8 7- Zur Vermeidung plötzlicher Arbeitsniederlegungen bei Diffe renzen irgendwelcher Art wird festgesetzt, daß (ausgenommen bei Aushilfskonditionen) die in dem betr. Geschäft übliche Kün digungsfrist unbedingt einzuhalten ist. Die Kündigungsfrist soll nicht weniger als eine Woche und höchstens zwei Wochen betragen. Umfangreiche Kündigungen oder Entlassungen unterliegen auf Antrag einer der beiden beteiligten Parteien bezüglich ihrer Be rechtigung der Beurteilung durch die Schiedsinstanzen. Die Entscheidung darüber, ob Kontraktbruch vorliegt, unter liegt dem Tarifamt. Prinzipale sowohl wie Gehilfen, die sich eines Kontraktbruchs schuldig gemacht haben, sind für die Dauer einer vom Tarifamt festzusetzenden Frist der tariflichen Rechte für verlustig zu erklären. 8 Die Überwachung des Lehrlingswesens, insbesondre, die Fest stellung der Befähigung für Aufnahme in den Beruf, die Fest stellung des Arbeitsverhältnisses der Lehrlinge und die Über wachung der Einhaltung der tariflichen Lehrlingsskala wird den schiedsgerichtlichen Instanzen oder noch zu bestimmenden andern tariflichen Körperschaften überwiesen. Diese Organe sind befugt, die Überwachung auch andern lokalen beruflichen Körperschaften zu übertragen. 8 9- Die beiden vertragschließenden Vereine verpflichten sich, gegen Schlcuderer im Gewerbe gemeinsam vorzugehen. Beschwerden solcher Art sind an die zuständigen Kreisvertreter zu richten, die zur Prüfung und Entscheidung der Schuldsrage das an jedem Krrisvororte zu errichtende Ehrengericht zusammenzuberufen haben. Das Ehrengericht ist verpflichtet, den Sachverhalt und seinen Ent scheid nebst Begründung dem Tarisamt mitzuteilen, welches über weitere Maßnahmen zu beschließen hat. 8 10. Der vorstehende Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, und zwar für die Zeit vom 1. Januar 1907 bis zum 31. Dezember 1916, mit der Maßgabe abgeschlossen, daß der Tarif Vereine, sobald dieser das schädigende Mitglied in keiner Weise materiell direkt oder indirekt unterstützt, auch den Bestimmungen des Absatzes 5 entspricht, nur eine Summe fordern, die dem ver dienten Lohn während der Kündigungsfrist des Betreffenden ent spricht, jedoch mindestens in Höhe eines Wochenlohnes. Dieser Anspruch kann nur geltend gemacht werden, nachdem die tarif lichen Schiedsinstanzen Kontraktbruch oder Maßregelung fest gestellt haben. 1303
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder