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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.10.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-10-21
- Erscheinungsdatum
- 21.10.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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9504 Nichtamtlicher Teil. -8 246. 21. Oktober 1905. wiesen auf ein großes Maß von Zerstreutheit und Un geschicklichkeit. Von nicht geringerer Bedeutung ist die zweite, gegen die Anwendung des 8 12 entscheidende Erwägung. Das Interesse »des« Berechtigten muß durch den unbefugten Gebrauch des gleichen Namens verletzt sein. Nur derjenige ist also berechtigt, dessen Interesse verletzt ist. Der Gebrauch des Namens muß in einen Zusammenhang mit der kon kreten Person des Trägers gebracht sein, muß eine Hin weisung auf sie, sei sie ausdrücklich oder versteckt, enthalten. Die Möglichkeit allein genügt nicht, daß irgend jemand die fragliche Figur auf den Namensträger beziehen könne — eine Argumentation, die der klägerische Vertreter ins Feld führt. Die Beweislast für die individuelle Hinweisung trifft den Kläger. Sie dürfte hier eine mehr als diabolische sein. Wenngleich es in Berlin und den Vororten, wo der Name Biedermann über neunzigmal ausweislich des Adreßbuchs vertreten ist, nur einen Professor Biedermann gibt, so fehlt doch jede individuelle Beziehung. Ohne zureichenden Grund fühlt sich gerade ein Berliner Professor Biedermann getroffen, da die Zeitung nur einen Professor Biedermann einführt und es in Deutschland noch mehr Professoren dieses Namens gibt. Die Abbildung zeigt aber überhaupt eine bloße Phantasie- und Scherzfigur, die nie und nirgends existiert. Die Erlebnisse und Reden sind Donquichoterien. losgelöst von jeder Wirklichkeit, bar jedes Hinweises auf eine be stimmte Persönlichkeit, geschweige denn auf diejenige, die hier den Schutz der Gerichte angerufen hat. Nach dem vorliegenden Material besteht nicht einmal die Möglichkeit einer solchen Bezugnahme. Wenn ein Schriftsteller den Namen einer Person unter Umständen gebraucht, die auf die betreffende Person Hinweisen, dann und nur dann liegt eine Verletzung des durch § 12 geschützten Persönlichkeits rechts vor. Diese Auslegung ist auch vollständig im Ein klang mit der französischen Judikatur. In dem bekannten Falle Duverdy gegen Zola verlor Zola, weil die Zeichnung der Persönlichkeit und die Umgebung, in die sie gestellt war, so viel Ähnlichkeit mit dem Kläger hatte, daß sie auf seine Person hindeutete. Arg gefährdet wäre — um von dem besonderen Falle auf wichtige allgemeine Gesichtspunkte zu kommen — die Freiheit literarischen Schaffens, wenn schon die Möglichkeit einer Beziehung zur Anwendung des 8 12 genügte. Soll in einer Zeit, in welcher die Fahne des Realismus den Schöpfungen der Kunst voranweht, der Dichter seinen Roman- oder Bühnenfiguren Namen aus Wölkenkuckucks heim beilegen? Soll in Hauptmanns »Fuhrmann Henschel« der Name Henschel durch einen fremdländischen ersetzt werden, weil die Fuhrleute dieses Namens einen Angriff auf ihr Namenrecht in jenem Titel erblicken könnten? Wie denkt man sich packende »Milieu«-Schilderungen, auf die unsre Dichter stolz sind, wenn nur Namen verwendet werden dürfen, die in deutschen Adreßkalendern nicht zu finden sind, da sonst das Damoklesschwert einer Namen verletzung ihr Haupt treffen könnte? Solche Fragen auch nur stellen heißt den Fall Biedermann beantworten. Kleine Mitteilungen. Gesellschaft der Bibliophilen. — Diese Gesellschaft wird am 12. November ihre diesjährige Generalversammlung in Leipzig abhalten. Die Sitzung, die in ihre Tagesordnung die Erstattung des Jahresberichts, die Ablegung der Jahres rechnung und die Beratung eines neuen Satzungsentwurfs aus genommen hat, soll im Sachsenzimmer des Deutschen Buchgewerbe hauses statlfinden. Nach ihr ist eine Besichtigung der Bibliothek des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, deren Erläuterung Herr Bibliothekar Konrad Burger übernimmt, und eine Besichtigung der Biedermannschen Goethe-Sammlung im Geschästshause der Firma C. G. Boerner in Aussicht genommen. Aus Anlaß der Zusammen kunft hält der Verein Leipziger Bibliophilen am 11. No vember eine Festsitzung im Foyersaale des Neuen Theaters ab. (Leipziger Neueste Nachrichten.) »Eigenhändig«. — Vielfach ist die Ansicht verbreitet, daß die Niederschrift -Eigenhändig« in der Adresse einer Postsendung genüge, um dessen Abgabe an den Empfänger selbst zu erzielen. Bei Einschreibsendungen, Postanweisungen, Briefen und Paketen mit Wertangabe und bei den Ablieferungsscheinen und Begleit adressen zu letzteren sind die Postboten angewiesen, auf Grund selbst zu bewirken. Gelingt dies nicht, so wird das übliche Un- bestellbarkeitsverfahren eingeleitet, damit der Aufgeber Gelegen heit hat, für die Aushändigung andere Maßnahmen zu treffen. sachen, Warenproben und gewöhnliche Pakete, so wird die Ab gabe an den Empfänger selbst nur insoweit versucht, als es ohne wesentliche Verzögerung der Aushändigung möglich ist. Eine Ver steht für die Post nicht. Änderung der Reichs-Gewerbeordnung. — Der »Deutsche Reichsanzeiger- vom 18. Oktober 1905 veröffentlicht das Gesetz, betreffend Änderung des § 44 der Gewerbeordnung, vom 14. Oktober 1905. Der Absatz 1 des § 44 lautet: persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebs Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. Die Änderung besteht nach dem veröffentlichten Gesetz darin, daß hinter dem Wort -suchen« am Schluffe als Satz 2 ein zuschalten ist: Diese Vorschrift gilt auch für Handlungsagenten, die ein stehendes Gewerbe betreiben, in Ansehung der Befugnis, als Vermittler oder Vertreter des Geschäftsherrn den Ankauf von Waren vorzunehmen oder Bestellungen auf Waren zu suchen. Bedingungen für den Bezug von Postkarten und Postanweisungen in Bogen. — Durch Vermittlung der Post anstalten können von der Reichsdruckerei Postkarten und Post anweisungen in Bogen geliefert werden, und zwar: 1) einfache Postkarten und einfache Weltpostkarten mit eingedruckter Frei- druckter Freimarke zu 10 und 20 H in Bogen zu je 25 Stück, Post karten mit Antwort zu 2><2 H und 2X5 H in Bogen zu 18 Stück und Weltpostkarten mit Antwort zu 2x10 o) in Bogen zu 12 Stück. 2) Postanweisungen ohne Freimarkenstempel in Bogen zu je 36 Stück oder in Bogenteilen zu 20, 16, 10 oder 2 Stück. Formu lare zu Postkarten und Postanweisungen werden von der Reichs- dr.ickerei nur in der durch die Postordnung vorgeschriebenen Ein richtung geliefert. Den Aufdruck eines Textes oder einer Adresse, Firma usw. kann die Reichsdruckerei für Private nicht über nehmen. Der Preis bleibt derselbe, gleichviel ob die Postkarten und Postanweisungen in ganzen Bogen oder in Bogenteilen oder einzeln geschnitten und Hundertweise verpackt geliefert werden. Richtigstellung. — In der in Nr. 241 des Börsenblatts enthaltenen Notiz üoer das Mezzotinto-Gravüre-Verfahren der Verlagsanstalt F. Bruckmann in München muß es in der vergleichenden Preisangabe nicht heißen per gom, sondern pro Blatt, wobei natürlich nur das angegebene Format von 19X26 em in Frage kommt. Th. G. Künstlerische Ausschmückung der Schulzimmer. — Einen Wettbewerb für die künstlerisch-dekorative Ausmalung eines Schulzimmers im Sinne der Bestrebungen zugunsten der Kunst im Leben des Kindes schreibt der Kunstgewerbeverein in Elberfeld aus. Zugelassen werden alle in Elberfeld ansässigen oder tätigen Künstler. Die Arbeiten sind bis zum 1. Dezember einzureichen.
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