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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1903
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- Deutsch
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6420 Nichtamtlicher Teil. ^ 194, 22. August 1903. um darüber zu beraten. Zwei Tage später nahm uns die St. Petersburger Gesellschaft als Mitglieder auf. Sie ist auch geneigt, diejenigen unsrer Landsleute aufzunehmen, die gewisse wenig schwierige Förmlichkeiten erfüllen. »Unsre russischen Freunde fragten uns, ob sie bei uns durch dasselbe Verfahren geschützt werden könnten. Wir haben geantwortet, daß es für sie genügen würde, wenn sie sich zu diesem Zweck bei unsrer »Loeists ä'kmtsm-8 ärLwg,tigns8« einschrieben und sich auf deren Statuten verpflichteten. Unter diesen Bedingungen könne ungeachtet des Mangels eines inter nationalen Vertrags keine französische Übersetzung ihrer Werke ohne Ermächtigung in Frankreich aufgeführt werden; die »Looists äs8 Lutsurs« würde sich angelegen sein lassen, jede Nachbildung zu verhindern und die Rechte des Urhebers verfolgen.« — Dies ist die Lösung. Sie erscheint sehr praktisch. Die Berichterstatter prüfen dann die Frage zweitens betreffs der Romane und andern Werke: »In Rußland gibt es keine gleichartige Einrichtung wie unsre »Loeists äss gsv8 äs 1sttr88«, die die Wahrung der Urheberrechte sichert. »Wenn man indessen die Frage näher prüft, so kann man trotzdem feststellen, daß der Roman durch Mittel ge schützt werden kann, die den soeben für das Theater mitge teilten entsprechen. Es genügt in der Tat, wie fiir das Theater 1. ein Vorgehen durch russische Naturalisierung der Übersetzung, 2. ein russisches Organ (Verleger oder Gesellschaft), das die Verteidigung des so naturalisierten Textes in Ruß land übernimmt. »Damit die russische Übersetzung eines französischen Buches in Rußland alle Rechte eines russischen Original textes genießen könne, ist es unumgänglich notwendig, daß sic vor dem französischen Text veröffentlicht wird; der Vor sprung braucht nur einen Tag zu betragen. Selbst dann, wenn die Übersetzung lediglich mit dem Namen des fran zösischen Verfassers gezeichnet ist, ist sie, wie die von uns be fragten russischen Juristen versichern, in diesem Fall wie ein russisches Originalwerk geschützt. Der Verleger einer in dieser Weise privilegierten Übersetzung würde seinen Prozeß unfehlbar gewinnen. »Die Notwendigkeit, das russische Werk in St. Peters burg gleichzeitig mit dem französischeu in Paris erscheinen zu lassen, legt dem französischen Verfasser gewisse Umständ lichkeiten auf; aber diese sind schließlich unendlich weniger unbequem als die, die uns z. B. das amerikanische Gesetz auferlegt. »Wenn man der Verzögerung Rechnung trägt, die durch die Prüfung der russischen Zensur verursacht wird, und die für Texte von mehr als 180 Seiten sieben Tage nicht über schreiten kann, so kann, wie die von uns befragten russischen Verleger erklären, die russische Übersetzung sechs Wochen nach der Übersendung des französischen Manuskripts erscheinen. »Was diejenigen Werke betrifft, die in Zeitschriften und Zeitungen erscheinen, so hat der Autor nur nötig, sich im voraus eines Verlegers zu versichern; das »8zmäios,t äs8 säiisar8 st librsirss ru8888«, das früher jedem Zusammengehen abgeneigt war, hat gestern seine Ünterstützung versprochen. »Das ganze Problem kommt schließlich darauf hinaus: Man muß einen russischen Verleger finden, der, wenn er das französische Manuskript beizeiten erhält und über die Daten des Erscheinens in Zeitschriften und als selbständiger Band unterrichtet ist, die Herausgabe der russischen Übersetzung besorgt, indem er dabei den oben bezeichnten Erfordernissen Rechnung trägt. Das ist genau dasselbe, was seither die russischen Verleger tun, die unsre Werke veröffentlichen, ohne Rechte zu honorieren: zwei »Magazine« im Format unserer großen Revuen sind ausschließlich aus Übersetzungen des Auslands zusammengestellt.« — Die Lösung der Aufgabe — nicht weniger einfach als für die dramatischen Werke — ist also diese: Man muß ein Manuskript sechs Wochen vor dem Erscheinen in Frankreich Herstellen und es an den russischen Verleger schicken, der ihm vollen Schutz sichern wird. Nachfolgend der letzte Schluß dieses interessanten Berichts: , »Dank dem gefälligen Eingreifen unsers Gesandten, Herrn Maurice Bompard, dem wir nicht genug danken können, haben wir uns mit Herrn de Ploehve, dem Minister des Innern, und mit Herrn Mouravief, dem Justizminister, in Verbindung gesetzt, zu deren Departements diese Frage ins besondre gehört. Wir haben ihnen unsre Schritte und unsre Hoffnungen dargelegt. Beide haben die Ansicht aus gesprochen, daß die französischen Werke, Theaterstücke oder Romane, die unter den oben angegebenen Bedingungen über setzt oder aufgeführt werden, in Rußland tatsächlich geschützt sein würden. Herr de Ploehve hat uns seinen mora lischen Einfluß für unser Vorhaben in aller Form zugesagt. Herr Mouravief hat erklärt, daß, wenn wegen einer veröffentlichten oder aufgeführten Übersetzung ein Prozeß ent stehen würde, das Justizministerium eine dem Schutz günstige Auskunft geben würde. Beide Minister haben uns ermächtigt, diese ihre Auffassungen bekannt zu geben.« — Die Berichterstatter rechnen auf die Unterstützung der Presse und der Regierung. Sie hoffen, daß die von ihnen getanen Schritte einen gangbaren Weg zeigen werden, so lange man den Sondervertrag, dessen Abschluß ernstlich zu verfolgen ist, noch abwarten muß. Die französischen Autoren, denen hiermit die, ihnen von nun an zur Verfügung stehenden Schutzmittel gezeigt worden sind, werden sicher darin übereinstimmen, daß die beiden hochgeachteten Präsi denten ihre größte Dankbarkeit verdienen. (lls llstii-lsuips v. 21. Juni 1903.) Hierzu schrieb uns, um sein Urteil befragt, unser rechts kundiger Mitarbeiter: Fl Der Bericht, welchen die Herren Alfred Capus und Marcel Prevost der Looists äs8 Zsn8 äs Isttrs8 und der Looiöts ä68 antsum ärawg.tiqus8 über die Möglich keit erstattet haben, für französische Autoren auch ohne den Abschluß eines Literarvertrags zwischen Frankreich und Rußland einen Schutz ihrer Urheberrechte in Rußland zu er zielen, kommt zu einem im Verhältnis günstigen Ergebnis. Es liegt nahe, die Frage zu erörtern, ob der von den beiden Berichterstattern angegebene Weg nicht auch für deutsche Autoren gangbar ist. Nach Ansicht der beiden Herren würde der Eintritt der französischen dramatischen Autoren in die St. Petersburger Gesellschaft der russischer: dramatischen Autoren genügen, um diese Gesellschaft zu veranlassen, die Rechte der französi schen Urheber von dramatischen Werken ebenso nachdrücklich zu wahren wie diejenigen russischer. Es muß indessen 'be zweifelt werden, daß lediglich der Eintritt eines ausländischen dramatischen Autors in die genannte Gesellschaft die Wir kung habe, den Ausländer in Ansehung des Ürheberschutzes den russischen Staatsangehörigen gleichzustellen, und trotz der wohlwollenden Versicherungen des russischen Ministers des Innern dürste doch zunächst diese Behauptung mit einiger Skepsis ausgenommen werden, solange nicht die Recht sprechung dazu Stellung genommen hat. Allerdings scheint es aber zutreffend zu sein, daß durch eine mit dem Eintritt in die Gesellschaft verbundene Ab tretung der Urheberrechte für das russische Staatsgebiet der ausländische Urheber dramatischer Werke sich einen Schutz
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