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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1900
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- 1900-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1900
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- Deutsch
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5602 Nichtamtlicher Teil. 172, 27. Juli 1900. Anbringung eines allgemeine» Vorbehaltes oder besonderen Nachdrncksverbotes bei erstmaligem Erscheinen in Deutschland künftig sich nicht umgehen lassen. Man wird auch ferner, mit Ausnahme der Zeitschrift-Romane und -Novellen, über Zeitschriftbeiträge das Nachdrucksverbot oder einen all gemeinen Vorbehalt am Kopfe der Zeitschrift setzen müssen, um hierdurch Schutz gegen Abdruck der Arbeit auch im Verbandsansland zu erwerben. Die bisher beliebten all gemeinen Rcchtsvorbehalte oder besonderen Nachdrucksverbote werden also auch unter der neuen deutschen Urhebcrschutz- gesetzgebung gegenüber dem Verbandsausland ihre praktische Bedeutung in: allgemeinen beibehalten. Lediglich beim »Zeitungsinhalt- wird für Deutsch land das »Nachdrucksverbot« und daneben auch ein vom Entwurf zugelassener »allgemeiner Rechtsvorbehalt« gegen Nachdruck künftig noch praktische Bedeutung haben. Abgesehen nämlich von: a.) Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen und unter haltenden Inhaltes, deren Abdruck, wenn in »Zeitungen« erschienen, künftig gesetzlich unzulässig sein soll, und b) von Tagesneuigkeiten und vermischten Nach richten, deren Abdruck auch in Deutschland künftig schlecht hin freigegeben sein soll ohne Rücksicht auf größeren oder kleineren Umfang, kann der gesamte übrige Artikelinhall einer Zeitung durch besondere Verbote über den einzelnen Artikeln oder durch einen allgenieinen Rcchtsvorbchalt gegen Abdruck im Jnlande künftig sichergestellt werden. Soweit dies nicht geschieht, ist er für das Inland abdrncksfrei. Für das Verbandsausland kommen andere Grundsätze in Betracht (Art. 7 Abs. 1, 2 und 3 der Berner Konvention). Man wird in Anbetracht der variierenden Bestimmungen der Pariser Zusatzakte — da diese ein allgemeines Verbot am Kopfe »bei Zeitungen« nicht kennt — bei wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden, nicht Roman- oder Novellen charakter besitzenden Ausarbeitungen, die in deutschen Zei tungen erscheinen, künftig ein besonderes Nachdrucks verbot an die Spitze der einzelnen Beiträge setzen müssen, damit diese gegen Abdruck auch im Verbaudsausland geschützt seien. Ebenso bei anderen Zeitungsartikeln. Dagegen hindert ein solches besonderes Verbot den Abdruck des Artikels im Verbaudsauslande dann nicht, wenn dieser ein Artikel poli tischen Inhalts, als solcher aber nicht zugleich eine wissen schaftliche, technische oder unterhaltende Ausarbeitung ist (Art. 7 Abs. 4 der Berner Konvention nach der Pariser Zusatzakte). Der bisher iu Deutschland mit Bezug auf die Schutz- und Abdrucksfrage im Gesetz gemachte Unterschied zwischen »größeren« und »kleineren« Mitteilungen ist mithin bei Zeit schriften wie auch bei Zeitungen für künftig ganz fallen gelassen. Man kann daher zusammenfassen: Der Schutz gegen Abdruck von »Zeitschriftinhalt« ist mit Ausnahme der abdruckfreien Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten künftig innerhalb Deutschlands ein Schutz kraft Gesetzes und von einem allgemeinen Rechts vorbehalt oder besonderen Nachdrucksverboten nicht mehr ab hängig. Anders gestaltet sich der Schutz gegenüber dem Ver bandsausland, wo ein gemischtes Prinzip gilt und ein all gemeines Verbot am Kopfe hier durchgreifenden Schutz her beiführt. Der Schutz gegen Abdruck von »Zeitungsinhall« wird im Vergleich zu den jetzigen deutschrechtlichen Bestimmungen künftig ein bedeutend erweiterter, in der Hauptsache aber fakultativer sein. Er tritt zwar kraft Gesetzes zu gunsten des Autors bedingungslos ein bei wissenschaftlichen, technischen und unterhaltenden Ausarbeitungen jeder Art, insoweit sie selbständige Geisteswerke sind. In betreff seines übrigen Inhalts ist er aber fakultativ und wird hier, abgesehen von den abdrucksfreien Tagesnenigkeiten und vermischten Nach richten, durch das besondere Nachdrucksverbot oder an dessen Stelle durch einen allgemeinen Rechtsvorbehalt beherrscht, wie ihn die deutsche Zeitungspresse bisher nicht kennt, auch nicht das Verbandsausland (bei Zeitungen). Anders gestaltet ich der Schutz gegenüber dem Verbandsausland, wo in der Hauptsache der Schutz ein fakultativer ist und lediglich durch das besondere Nachdrucksverbot beherrscht wird. Wie das besondere Nachdrucksverbot und der allgemeine Rechtsvorbehalt in Deutschland künftig anzubringen sind, ob bei jedem einzelnen Artikel an der Spitze oder auch anderswie, ob der allgemeine Rechtsvorbehalt am Kopfe jeder einzelnen Nummer stehen kann, besagt der Entwurf nicht. Es wäre vielleicht, um Jrrtümern vorzubeugen, ein kleiner Zusatz hierüber zu §17 Abs. 1 Ziffer 2 des Entwurfs nicht un angebracht. Im Gegensatz zu bisher stellt aber der Entwurf das allgemeine Gebot der »Quellenangabe« auf, und zwar owohl für den kraft Gesetzes, als anch für den zufolge Weg lassung des Nachdrucksverbotes oder eines allgemeinen Rechts vorbehaltes abdrucksfreien Zeitungsinhalt. Die Nichtangabe der Quelle macht zwar strafbar, läßt aber den ohne Quellen angabe vollzogenen Abdruck nicht als unstatthaften Nachdruck erscheinen. Die Pariser Zusatzakte gestattet dagegen den Ab druck von verbotsfreien Zeitschrift- und Zeitungsartikeln nur unter der Bedingring der Quellenangabe, sonst nicht; auch kennt sie die Quellenangabepflicht nur bei solchen Artikeln, die infolge Weglassung des Nachdrucksverbotes oder des all gemeinen Zeitschriftvorbehaltes abdruckfrei geworden sind. Wie die Quellenangabe und wo diese erfolgen soll, besagt der deutsche Entwurf nicht. Dieser beschränkt sich darauf, zu bestimmen, daß die Angabe der Quelle eine »deutliche« sein soll. Da aber gerade über die Art der Quellenangabe in Zeitschriften und Zeitungen die verschiedensten Gebräuche bestehen, so wäre auch zu diesem Punkte eine Bestimmung im Entwürfe wünschenswert. Man ersteht ans vorstehenden Ausführungen, daß die Frage, ob ein Artikel unter Nachdrucksverbot in einer Zeit schrift oder Zeitung erfolgen soll oder nicht und in welcher Weise die Anbringung dieses Verbotes zu geschehen hat, für den Schutz, den der Artikel im Inland und gegenüber dem Verbandsausland erhält, nicht leicht zu beantworten ist. Nur gehen in dieser Frage die Interessen von Verlag und Autor bisweilen auseinander. Für Deutschland muß bislang hier der Grundsatz gelten: Ein »Nachdrncksverbot«, das nicht »an der Spitze« des einzelnen Zeitungs- oder Zcitschriftenartikels angebracht ist (Fortsetzungen bedürfen nicht des Verbotes), gilt als nicht vorhanden, gewährt also in Deutschland keinen Schutz. Auch ein Hinweis, z. B. von einem Stern oder- sonstigen Zeichen, das an die Spitze des Artikels gesetzt ist, auf eine andere Stelle in der Zeitung oder Zeitschrift, die das Nachdrncksverbot enthält, gilt als nicht vorhanden. Das Interesse der Autoren bei Veröffentlichung von Geisteswerken in Zeitschriften und Zeitungen kann ein ver schiedenes sein. Diejenigen, die auf möglichste Verbreitung ihrer Ideen und ihres Namens Gewicht legen, werden ein Nachdrucksverbot nie benötigen. Anders dagegen die Autoren, die ihre Urheberrechte an den Arbeiten bei der Uebertragung auf andere beschränken, d. h. nur soweit abtreten wollen, als dies eben zur Vornahme einer Veröffentlichung ihrer Arbeit in einer bestimmten Zeitschrift oder Zeitung not wendig ist. Wer ohne Nachdrucksverbot seine Geisteswerke in Zeitschriften oder Zeitungen veröffentlicht, giebt — Ro mane und Novellen ausgenommen — damit seine Arbeiten auch dem gesäurten Verbandsausland gegenüber zum voll-
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