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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1896
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- Deutsch
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schaftlichen Einflusses auf die Gewerbe begeben, die von ihren Aufträgen leben und doch wahrhaftig nicht imstande sein sollten, ihnen die Bedingungen vorzuschreiben? Das können sie aber dem Einzelnen gegenüber und thun es wahrscheinlich augenblicklich schon. In manchen Fällen kann sich der Einzelne wohl selbst helfen, wie ich es gethan habe, indem ich meinen Verlag aus den Barsortimenten zurückgezogen habe, um in direkter Fühlung mit den Sortimenten zu bleiben Aber in andern kann er es nicht, und er ist den fremden Mächten preisgegeben. Ich weiß nicht, wie weit auch andere Verleger das Be dürfnis eines Zusammenschlusses fühlen. Ich halte ihn für eine Notwendigkeit, da ich eben neben meinen eigenen auch gemeinschaftliche Interessen sehe, die nur gemeinsam verfolgt werden können, und deshalb rege ich ihn hier öffentlich an. Klares Zusammengehen in den Sonderinteressen kann in unserem Berufe nur der Allgemeinheit nützen, da Verlag und Sortiment schließlich doch dieselben Interessen oder wenigstens viel gemeinschaftliche Interessen haben. Der Verlagsbuchhandel muß — oder sollte sich zu- sammenthun. Eine natürliche Grundlage könnten die drei Verlegeroereine geben. Sind ihre Organisationen aber zu starr zu einem Zusammenfließen, das das Stecken neuer Ziele ermöglichte, so ist eine neue selbständige Korporation nötig. Einer muß den Anfang machen — wenn es beliebt, bin ich das Bureau, bei dem sich die ersten Meinungs äußerungen sammeln. Mein Wunsch wäre, daß sich eine Anzahl Kollegen zusammenfände, die die Vereinsgründung in die Hand nähme. Leipzig. I. Grunow. Kleine Mitteilungen. Zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Gegen die in dem Artikel »Buchdruckerei und unlauterer Wettbewerb- in Nr. 225 d. Bl. ausgesprochene Ansicht des Sekretärs der Hamburger Buchdrucker-Innung spricht sich die -Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker- wie folgt aus: -In der Oktober-Nummer der dem -Journal für Buchdruckerkunst- beigelegten »Mitteilungen aus der Innung des Hamburgischen Buchdrucker-Prinzipal-Vereins- finden wir einen Aufsatz des Sekretärs der Innung, laut dem es aus Grund von ß 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wett bewerbs möglich, ja sogar leicht sein soll, dem Wettbewerb der buchdruckernden Papierhändler u. s. w. das Handwerk zu legen. Um falschen Vorstellungen vorzubeugen, möchten wir darauf Hin weisen, daß diese Ansicht leider eine irrige ist. Der angezogene Paragraph wendet sich gegen die Benutzung eines Namens, einer Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts zu dem Zwecke, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugter Weise bedient. Die Bezeichnung -Buchdruckerei- ist aber keine besondere, sondern eine ganz allgemeine Bezeichnung und ihre Anwendung durch einen Unbefugten auf Grund des ge dachten Gesetzes unverfolgbar. Befindet sich aber beispielsweise an einem Orte eine Buchdruckerei, die die Bezeichnung -Buchdruckerei zum Gutenberg- führt, so würde jeder andere, der sich dieselbe Be zeichnung zulegen wollte, auf Grund des 8 8 des Gesetzes vom 27. Mai belangt werden können. Denn diese Bezeichnung ist eine besondere, keine allgemeine.- Ausfuhr nach Nicaragua. — Am 13. März d. I. ist in dem Freistaat Nicaragua ein Dekret mit Gesetzeskraft erlassen worden, wonach die Fakturen sämtlicher in Nicaragua einge- sührten Waren der Beglaubigung durch den Konsul des Frei staats an der Ursprungsstelle der Waren bedürfen. Die nach dem Betrage der Fakturenwerte abgestuften Gebühren für diese kon sularischen Beglaubigungen sind durch ein Dekret vom 14. März d. I. geregelt worden. Durch ein späteres Dekret vom 12. Mai d. I. hatt dann die Regierung des Freistaats den Wirkungsbeginn dieser Bestimmungen um 90 Tage vom Erlaß dieses neuen Dekrets an, also bis zum 11. August d. I., hinausgeschoben. Demgemäß sind dann auch unter dem 31. Juli d. I. die Konsuln des Freistaats angewiesen worden. Gebühren, die von ihnen etwa vor dem 11. August auf Grund der neuen Bestimmungen erhoben worden fein sollten, zurückzuzahlen. (Reichsanzeiger.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Internationaler visssnsedaktliod-Iittsrarisodsr Nouatsdsriedt. No- natliobs Ilsdsrsiedt aller ^viodligsn Xsu-LrsodeivuuASn äse In- uncl Auslandes nebst ^ntiquarisedsw XveeiAsr. 6. labrgang. Ilr. 1. (1. Oktober 1896.) 8°. 8. 1—32. Verlag von 8. Oal- varz' L 6o. in Berlin. Ilmrieds' VnnHabrs-Latalog der iw äsntsoben Lueddandsl sr- sebiensnen Lüedsr, 2sltsolrrittsn, Landkarten etc. Nit Nitsl- vsrrsiednis und 8aobrsgister. bleuester Land 1891—95. Be arbeitet von lleinriob IVsise. 21. Lieferung: llruinrnaebsr — Lsssing. 4". 8. 721—768. Leipzig 1896, 9. 6. Binrävds'- seds Lneddandlnng. Beilage zur Pädagogischen Zeitung 1896 Nr. 40: Zur Abwehr. Eine Beleuchtung der gegen die Firma Julius Klinkhardt in Sachen des -Pädagogium- erhobenen Vorwürfe. 4°. 6 S. Leipzig, Julius Klinkhardt. 8tatistisedss dadrbuod der köderen 8odnlsn und deiipLdagogisodsn Anstalten Dsntsndlands, Luxemburgs und der 8edvmL. Heue Balgs von Nusdaokss 8adulkglsvdsr ll. Nell, llaod amtliedsn (jusllsn bearbeitet. XVII. ladrgang. /v/sits Abteilung (1896/97), dis dsutsobsn 8taatsn (ausser Lrsusssn), Luxemburg, dis 8od^vsir und statist. Dederstedt über dis dödsrsn 8odulsn Lsutsodiands entdaltsnd. 8". IV, 368 8. nebst Inssratsnandang. Leipzig 1896, Verlag von L. O. Nsubner. (leb. Vsrrsiodnis von visssnsodattliedsn llandbüodern. Kerbst 1896. I. 'Ideologie, Ldilosopdis, Drrisdungs- und llntsrriodtsledrs, Bdi- iologis, Littsraturgssodiedts, llunst- und Xunstgssediedts, Nusiklittsratur, llne/KIopädiesn. 8°. 88 8. Leiprig, B. Volokmar öarsortirnsnt. — Dasselbe. II. Rsedts- und 8taatsrvisssnsedatt, Oesvdiodts, Lio- graxdieen, Nemoirsn, Lristvsodssl, Lrisgsvusssnsedakt, llrd- bssedrsibung, Länder- und Völkerkunde, Leisen, Xtlanten und Harten, Bne^klopädissn. 8". 68 8. Lbsnda. — Dasselbe. III. Nsdirin und Ldarmaris, klaturvisssnsodaltsn, Natdswatik, Astronomie, Isednologis, Borst- und dagdvisssn- sedakt, Landvirtsedalt, Llsrdskunde, Oartsnbau, Bne^klopädissn, Vsrmisodtss. 8". 76 8. Lbsncla. — Dasselbe, komplette Xusgabs. 8". 88, 68, 76 8. Lbsnda. Antiquarischer Bücher-Anzeiger Nr. 932 (September 1896) von P. Zipperer's Buchhandlung und Antiquariat E. Gauderer in München. 4°. 8 S. 329 Nrn. Aus dem Antiquariat. — Die Bibliothek des verstorbenen Vicekanzlers der Universität Rostock, Landgerichts-Präsidenten Dr. Max von Liebeherr, ist in den Besitz des Antiquariats von H. Warkentien in Rostock übergegangen. Zur Geschichte Albrecht Dürers. — Eine hübsche Notiz über Dürer aus den Nürnberger Ratsprotokollen enthält das kürz lich erschienene XIII. Heft der »Mittheilungen aus dem Germa nischen Nationalmuseum-. Es ist ein Ratserlaß aus den letzten Lebensjahren des Meisters, der für die streng rechtliche und doch zugleich verbindliche Art, mit der der Nürnberger Rat gegen den Meister vorging, recht bezeichnend ist. Er lautet: sRathsprotokolle 1527, Heft II, Bl. 33bj Tercia 18. Juni 1527 : Albrecht Durern sagen man sey Jmc mit guetem willen ge neigt, aber seyns heimlichen gemachs halb kann man es nit an ders gegen Jme halten dann andern. Aber so pald er die straff entricht sol man Jme dj wider geben. Bürgermeister Junior. -Das 6. und 7. Buch Mosis.- — Aus Berlin schreibt nian dem Leipziger Generalanzeiger unter dem 24. September: -Das 6. und 7. Buch Mosis« und der -wahrhaftige feurige Drache- bot gestern für lange Zeit die Lektüre der Schöffen am Amtsgericht U. Diese beiden Druckwerke, ziemlich dickleibige Bände, mußten aus zugsweise zur Verlesung gebracht werden und zwar in einem Straf verfahren, das sich gegen den Buchdruckereibesitzer Alwin Barthel aus Neu-Weißensee richtete und auf Verbreitung unzüchtiger Schriften lautete. Unter der ländlichen Bevölkerung ist vielfach der Glaube verbreitet, daß, wer das 6. und 7. Buch Mosis besitzt, hexen und zaubern, fchatzgraben, sich unsichtbar machen und viele andere Kunst stücke lernen kann. Wer aber von den Zuhörern glauben mochte, von der Vorlesung etwas zu profitieren, der irrte sich, denn der Gerichtshof beschloß, wegen Gefährdung der guten Sitten die Oeffentlichkeit auszuschließen. Aus dem öffentlich verkündeten Ur teile ging hervor, daß der Angeklagte mit den bei ihm beschlag nahmten Büchern einen schwunghaften Handel getrieben hat. Nach Ansicht des Gerichtshofes enthalten die Bücher zwar meistens nur -Kuriosa- oder -Dummheiten», zum Teil auch -Rezepte-, die auf Dummheitiund/Aberglauben zu spekulieren scheinen, an einzelnen Stellen aber seien sie geeignet, die Sittlichkeit zu untergraben. Das 834'
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