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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1905
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- 1905-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1905
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- Deutsch
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11762 Nichtamtlicher Teil. ^ 288, 12. Dezember 1905. Staaten erkennen dies auch an. Wenigstens geht dies aus den neuerdings wiederholt an die Öffentlichkeit gelangten Bestrebungen hervor, ein neues Urheberrecht zu schaffen, das gerechter ist als das seitherige und mit den in den meisten Ländern Europas geltenden Gesetzen besser im Einklang steht. Vor allem wünschen dies die amerikanischen Künstler, deren Werke für die Reproduktion natürlich wenig gekauft werden, so lange ausländische Werke ungestraft kopiert werden dürfen. Aber auch die großen Drucker- und Verleger firmen sind zu der Erkenntnis gekommen, daß der gegen wärtige Zustand ein unwürdiger und gleichzeitig ein ungesunder ist, denn das Geschäft kann eine solide Grundlage nicht erhalten, so lange das gegenwärtige System gesetzlich gutgeheißen wird. Die Beibehaltung des jetzigen Zustandes wünschen nur Firmen zweifelhaften Charakters, die es bequemer finden, zum Nachteil anderer sich zu bereichern, die aber am allerwenigsten von der Regierung eines großen Staates in ihrem unlautern Treiben unterstützt werden sollten. Zur Beseitigung der unerträglichen Verhältnisse hatten wir in unserer Eingabe vom 19. April 1905 gefordert, den Beitritt Amerikas zur Berner Konvention oder die Aufhebung der Fabrikationsklausel veranlassen zu wollen. Sollte sich die Erfüllung dieser Forderungen von Amerika nicht erreichen lassen, so verweisen wir auf einen Ausweg, der, ohne das amerikanische Gesetz ändern zu müssen, beschritten werden könnte. Dieses Gesetz schützt Gemälde, Zeichnungen u. dergl., wenn die vorgeschriebenen Förmlich keiten ersüllt sind. Da dieser Schutz ganz allgemein und ohne jede Einschränkung ausgesprochen ist, erstreckt er sich naturgemäß auch auf nach den Originalen gefertigte Repro duktionen jeder Art; denn wenn letztere nicht mitgeschützt find, ist auch der Schutz der Originale so gut wie nichtig, weil die meisten Nachbildungen erfahrungsgemäß nicht nach den Originalen, sondern nach Reproduktionen davon gefertigt werden. Es ist hier also ein Widerspruch in der amerikanischen Gesetzgebung, der beseitigt werden kann durch eine vertragsmäßige Erklärung, daß Nachbildungen von in Washington ein getragenen Gemälden und Zeichnungen auch dann strafbar sind, wenn diese Nachbildungen nicht direkt nach den Originalen, sondern nach in Deutschland bezw. den übrigen Ver tragsstaaten von diesen Originalen gefer tigten lithographischen oder andern Repro duktionen hergestellt sind. Alsdann wäre es der deutschen Industrie möglich, indem sie ihre sämtlichen Originale in Washington hinter legen und eintragen ließe, ihre lithographischen Erzeugnisse gegen Nachdruck zu schützen, ohne die Bedingungen der Fabrikalionsklauset erfüllen zu müssen. Kann Amerika zu dieser Konzession sich nicht ent schließen, so ist im Interesse des lithographischen Kunstdruck gewerbes eine Kündigung des Abkommens vom 15. Januar 1902 dringend geboten. Hierbei weisen wir noch besonders darauf hin, daß für das lithographische Kunstdruckgewerbe die Gewährung einer vorläufigen Schutzfrist von einem Jahre, wie sie das Gesetz vom 3. März 1905 für Bücher in scemden Sprachen festsetzt, völlig wertlos wäre, da in der Reget zur Einsührung eines gangbaren Artikels mehrere Jahre erforderlich sind. Der Abschluß eines neuen Handelsvertrags bietet unsers Erachtens die beste Gelegenheit, diese wichtige Frage endlich zu regeln. Die Verteuerung des Postgaketverkehrs. Seit 1874, also seit mehr als dreißig Jahren, gilt im Deutschen Reich das gegenwärtige zweizonige Fünskiloporto für Postpakete, das sich wegen seiner Einfachheit und Wohl feilheit, sowie wegen der bequemen schnellen Beförderung, die es mit sich bringt, größter Beliebtheit erfreut, Besonders zweckmäßig hat es sich erwiesen, um auch sür den kleinen Warenverkehr die weilen Entfernungen des Reichs zu Über drücken. Unter dem verwickelten alten Pakettarif mit seinen 1705 Portosätzen erreichte im Jahre 1873 der portopflichtige innere Verkehr des Reichspostgebiels die Zahl von 35 st, Mil lionen Postpaketen; unter dem neuen jetzigen Tarif, der selbst mit Einbegriff der sechs Zonen sür schwerere Stücke insgesamt nur 272 Portosätze aufweist, stieg diese Stückzahl schon in drei Jahren (1876) auf 45 st, Millionen und erreichte 1903, in drei Jahrzehnten, die Höhe von 155st, Millionen. Die interne Paketpoctoeinnahme aber ist von 18st- Millionen Mark (1873) auf etwa 75 Millionen Mark (1903) angeschwollen. Die Gesamtzahl der gewöhnlichen Postpakete im innern Ver kehr des ganzen Deutschen Reichs erreichte 1903 die Höhe von 191 Millionen. Das ist nicht viel weniger, als der Ge samtverkehr in allen andern Ländern Europas; denn Groß britannien beförderte nur 91, Frankreich 47, Österreich 27, die Schweiz 19, Ungarn 11, Italien 8, Holland 4'/-, Belgien und Rußland je 8st,, Dänemark 3st„ Schweden Ist, Millionen und andere europäische Staaten nur ganz geringe Mengen. Auch im internationalen Postpaketverkehr nach außen steht Deutschland mit lost, Millionen Stück an der Spitze, während Österreich Ost, Millionen ausweist. Dann kommt Frankreich mit 4st„ Ungarn mit 2st„ England mit 2st„ die Schweiz mit Ist, Millionen, Italien mit st,, und Belgien mit st, Million. Die wertvollen und vorteilhaften Vorsprünge Deutschlands mit seinem wohlfeilen Porto liegen auf der Hand. Jetzt aber soll ein bedenklicher Rückschritt eingeleitet werden. Das deutsche Pakelporto soll eine Verteuerung um etwa 20 v. H. erfahren, also recht ansehnlich erhöht werden. Das geschieht zwar nicht durch ein neues Posttaxgesetz, also nicht in der sonst üblichen Form, sondern aus einem Um wege, durch einen Reichsstempel. Denn das dein Reichstage oorgelegte neue Stempelgesetz besteuert auch Frachlurkunden, und uirter diesen werden ausdrücklich Pakeladressen genannt. Sofern Paketadressen gar nicht verwendet werden, wie z. B. im innern Verkehr Württembergs bei Stücken bis zu tust, Irx., wird die Abgabe von der Sendung selbst erhoben, wie Z 33 des Gesetzes besonders bemerkt, und die Stempelpflicht trifft auch jedes einzelne Paket, selbst wenn mehrere Pakete von einer einzigen Paketadresse begleitet werden. Das ist also in Wirklichkeit eine Portoerhöhung bei jedem Postpaket. Denn dem Absender ist es sehr gleich gültig, ob ein Teil des Portos als Stempelgevühr oder als Portotaxe bezeichnet wird. Für ihn kommt es allein auf die Höhe des zu bezahlenden Betrags an. Nach dem neuen Slempeltaris soll sür jedes Paket mit einem Porto von 50 ->) oder mehr eine Gebühr von 10 erhoben werden; bei Paketen mit einem Portobetrag unter 50 H soll die Stempelgebühr bloß 5 ch betragen. Nach der Statistik sind nun von den Postpaketen der Reichspost etwa 80 bis 81 vom Hundert unter oder bis zu 5 irg. schwer, und etwa 38 vom Hundert bleiben innerhalb der ersten Zone (10 Meilen). Im Reichsposlgebiet wurden 1903 neben den 155 st, Millionen internen portopflichtigen und etwa 4 Millionen portofreien noch 17 st, Millionen nach Bayern, Württemberg und dem Ausland gehende Postpakete be fördert. In der neuen Reichsstempelvorlage wird nun nach der
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