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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1882
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- 1882-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1882
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- Deutsch
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als Verlegerin verantwortlich gemacht ist, würde freilich nicht entgegenstehen, daß die llrtheilsgründe nichts darüber enthalten, ob in Betreff des fraglichen Preßerzeugnisses ein Verlagsvertrag abgeschlossen ist, durch welchen für Angeklagte das Verlagsrecht erworben wäre. Denn Verleger ist auch Derjenige, welcher seine eigenen oder von ihm ohne Abschluß eines Verlagsvertrags be stellte oder solche Werke, an welchen ein Autorrecht nicht oder nicht mehr besteht, zum Zwecke des Verkaufs der Exemplare vervielfältigt. Z. 21. a. a. O. setzt aber für die Verantwortlichkeit des Verlegers u. s. w. voraus, daß der in Anspruch zu Nehmende auch that- sächlich den Betrieb geleitet hat; denn eben nur der Verleger u. s. w. als solcher ist wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er nicht den in Abs. 1. a. E. geforderten Nachweis zu führen vermag. Wäre schon die bloße Jnhabung, bzw. das Eigenthum an einem Verlagsgeschäft für ausreichend zur Begründung der Verant wortlichkeit erachtet, so hätte das Gesetz auch nach dieser Richtung eine formelle Verantwortlichkeit in einem verantwortlichen Verleger u. s. w. statuirt. Hiersür bietet aber das Gesetz keinen Anhalt. Aus seiner Stellung als solcher haftet nur der verantwortliche Redacteur und zwar als Thäter, event. wegen Fahrlässigkeit; Ver leger, Drucker, und gewerbsmäßiger Verbreiter sind dagegen in tz. 21. a. a. O. nur wegen ihrer Thätigkeit verantwortlich gemacht. Wenn daher der Inhaber eines Vcrlagsgeschästs die Leitung des Betriebes einem Stellvertreter überlassen hat, so kann nur dieser, nicht auch der Inhaber aus A. 21. verantwortlich sein. Nun legen aber die Feststellungen und Erwägungen des Jnstanzrichters es in hohem Grade nahe, daß Angeklagte den Betrieb ihres Geschäfts nicht selbst geführt, denselben vielmehr dem von ihr bestellten Ge schäftsführer ganz überlassen hat. Es ist nicht nur die Herstellung des zur Frage stehenden Preßerzeugnisses aus eine Anordnung des Mitangeklagten zurückgeführt, es ist auch die allgemeine Be hauptung der Angeklagten, daß sie sich um die Preßerzeugnisse ihres Vcrlagsgeschästs gar nicht bekümmert habe, vom Jnstanz- richter durchaus nicht bezweifelt worden. Hiernach erscheint die Frage, ob Angeklagte zum Betriebe ihres Geschäftes thatsächlich in der vom Gesetze vorausgesetzten Beziehung gestanden hat, jeden falls so zweifelhast, daß immer die Aufhebung des llrtheils zum Zwecke erneuter Verhandlung hätte erfolgen müssen. Es führt aber ein anderer Gesichtspunkt zur Freisprechung der Angeklagten. Das Preßerzeugniß ist nach der Feststellung auf Anordnung des Geschäftsführers hergestellt. Dieser hat in dem Geschäfte einen alte» Holzschnitt gesundem, hieran etwas radirt und denselben sodann einem zum Zwecke des öffentlichen Verkaufs in dem Geschäfte vervielfältigten Liede als Titelbild vorsetzen lassen. Hiernach hat man den Mitangeklagten B. als Verfasser oder Heraus geber der bildlichen Darstellung anzusehen, in welcher eine Be schimpfung christlich kirchlicher Einrichtungen gesunden ist. Dieses aus dem Hergange selbst sich ergebende Berhältniß wird auch da durch nicht alterirt, daß B. der Geschäftsführer im Verlagsgeschäfte gewesen ist; denn beide Eigenschaften sind begrifflich sehr Wohl in derselben Person zu vereinigen, wie ja auch der Verleger selbst der Verfasser und Herausgeber sein kann und thatsächlich auch sehr häufig ist. Erscheint aber B. als Urheber oder Herausgeber der bildlichen Darstellung, so ist er im Sinne des H. 21. a. a. O. ein Vormann der Mitangeklagten T. Nun ergibt allerdings das Urtheil nicht, daß die T. den B. vor Verkündung des llrtheils als ihren Vormann nachgewiesen hat; dagegen ergibt das Urtheil, daß B. als Thäter gleichzeitig mit derselben verurtheilt worden ist. Hier nach erhebt sich die Frage, ob für die in Abs. 2. a. a. O. statuirte Straflosigkeit die Nachweisung des Vormanns durch den in Anspruch Genommenen selbst im Sinne einer von ihm zu liefernden Beschei nigung oder wenigstens doch insoweit eine wesentliche Voraus setzung bildet, daß der in Anspruch Genommene sich auf den Vor mann ausdrücklich berufen haben müsse, oder ob es für die Anwen dung des Abs. 2. ausreicht, wenn das Gericht den Vormann bereits verurtheilt hat, oder durch die Anklage in die Lage gesetzt ist, den in der richterlichen Gewalt eines Bundesstaats befindlichen Bormann zur Verantwortung zu ziehen und denselben auch in der That ver urtheilt. Nun spricht freilich der Wortlaut des Gesetzes für die erstere Auffassung, auch läßt sich dafür geltend machen, daß der Nachweis des Vormanns als ein Strafausschließungsgrund darum erachtet werden wollte, weil daraus zu folgern sei, daß der Nachmann nicht in pflichtwidrigem Leichtsinn gehandelt habe. Allein kann schon nicht verkannt werden, daß die Möglichkeit, den Vormann nachzn- weisen, ein sehr unsicheres Kriterium dafür ist, daß der Nachmann, als er seine Mitwirkung zur Herstellung oder Verfertigung des Preßerzeugnisses eintreten ließ, die pflichtmäßige Sorgfalt ange- wendct, so ist vollends nicht abzusehen, welche Bedeutung in dieser Hinsicht dem Umstand sollte zuerkannt werden können, daß, nachdem der Vormann dem Gericht bereits anderweit bekannt geworden war, der Nachmann darauf, daß er jenen Vormann habe, sich beruft, ganz abgesehen davon, daß eine solche Berufung, die nicht einmal den Zweck haben kann, Anhaltspunkte für die Verfolgung des Vor manns zu liefern, ebenso wenig dem Wortlaut der gesetzlichen Be stimmung entspricht, als wenn angenommen wird, daß der Fall, wo dem Gericht aus anderem Wege der Vormann bekannt geworden ist, der Nachweisung desselben durch den Nachmann gleichznstellen sei. Diese Gleichstellung erscheint aber der Consequenzen wegen gerecht fertigt. Könnte Straflosigkeit nur eintreten, wenn der zur Ver antwortung Gezogene selbst dem Gerichte solche Beweismittel an die Hand gibt, welche die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Vormann rechtfertigen, so würde es ganz in der Hand der Staatsanwaltschaft liegen, den Strafausschließungsgrund illusorisch zu machen. Denn sobald sie den Vormann verfolgt und dessen Ver- urtheilung erreicht hat, kann auf Seiten des demnächst nach der Reihenfolge zur Verantwortung Gezogenen von einer „Nachweisung" nicht die Rede sein. Bon dieser Auffassung aus würde es auch zu lässig erscheinen müssen, sämmtliche wegen Fahrlässigkeit Verhaftete in der Reihenfolge des Abs. 2. nach einander zur Verantwortung zu ziehen. Dieses Ergebniß würde aber jedenfalls der Absicht des Gesetzes widersprechen. Aus der Reihenfolge des Abs. 1., welche auf die regelmäßige Aufeinanderfolge der einzelnen Thätigkeitsacte bei Herstellung und Verbreitung eines Druckerzeugnisses begründet ist, und aus dem Zusammenhänge zwischen Abs. 1. und Abs. 2 ist vielmehr als Wille des Gesetzes zu entnehmen, daß der Nachmann in dem Vormann seine Sicherheit soll finden dürfen, wenn dieser in dem Bereiche der richterlichen Gewalt eines Bundesstaates ist. Es hat dem Gesetze ferne gelegen, gleichzeitig oder nach einander in der aufgestellten Reihenfolge die in der richterlichen Gewalt be findlichen Personen des Redacteurs, Verlegers, Druckers und ge werbsmäßigen Verbreiters wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen; es soll vielmehr die Bestrafung des Vormanns die des Nachmanns aus schließen, so daß eine mehrfache Vernrtheilung aus Z. 21. nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß die Verfolgung in umgekehrter Reihenfolge beginnt und der zur Verantwortung Gezogene einen Vormann nicht nachzuweisen vermag, letzterer aber demnächst von der verfolgenden Behörde erreicht wird. Es ist aber auch nicht der Wille des Gesetzes gewesen, den Nachmann wegen Fahrlässigkeit zur Verantwortung zu ziehen, wenn bereits ein Vormann als Thäter nach Abs. 1. oder Abs. 2. des H. 20. hat bestraft werden können. Mit dem erreichbaren Vormann soll sich der Nachmann, welcher nicht selbst Thäter oder Theilnehmer ist, decken dürfen. Ist dies aber der Sinn des tz. 21., so kann nach einer aus K. 20. erfolgten Ber- urtheilung zwar immer noch der Vormann, nicht aber auch der Nach mann des Bcrnrthcilten wegen Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen werden. In vorliegender Sache ist nun B. als Vormann
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