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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1898
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- 1898-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1898
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- Deutsch
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185, 12. August 1898. Nichtamtlicher Teil. 5917 ! ^Anderseits fehlt es auch nicht an Beispielen, wo dem Urheberrecht die schwankende Grundlage der Lebensdauer des Autors genommen und durch eine mehr oder weniger be stimmte Frist ersetzt worden ist. England hat als festes Mindestmaß die Frist von zweiundvierzig Jahren festgesetzt, während die Höchstfrist nach der Lebensdauer des Autors bestimmt wird, nach dessen Tode das Copyright noch sieben Jahre zu grinsten seiner Rechtsnachfolger fortbesteht. In Griechenland beträgt die Mindcstfrist fünfzehn Jahre mit Verlängerung des Privilegs, in Italien vierzig Jahre (für Aufführungen achtzig Jahre) oder für die Lebensdauer der Autors. Nach dem Ablauf dieser vierzig Jahre ist während weiterer vierzig Jahre der Nachdruck gestattet, indes nur gegen Abgabe einer Tantieme an den Verfasser. In Holland und in der süd afrikanischen Republik währt das Urheberrecht fünfzig Jahre oder für die Lebensdauer des Verfassers, in den Vereinigten Staaten beträgt die Schutzfrist achtundzwanzig Jahre; sie kann indes auf einen, sechs Monate vor dem Ablaufe gestellten An trag um vierzehn Jahre verlängert werden. Die Türkei gewährt ein Urheberrecht von vierzig Jahren oder auf Lebens zeit des Autors, Japan auf fünfunddreihig Jahre oder auf Lebenszeit des Verfassers.*) Die Bemessung der Schutzfrist auf dreißig Jahre nach dem Tode des Autors ist von Deutsch land ausgegangen, und hier waren wiederum die Buchhändler für die Festsetzung maßgebend Sie ist zurückzuftthren auf den Leipziger »Wahlausschuß des deutschen Buchhandels«, den Vorläufer des »Börsenvereins«.**) Die oben citierten Vorschläge Sommer-Avenarius', den Schriftstellern und Komponisten von Staatswegen den Lebens unterhalt zu gewähren, sollen folgendermaßen in die Wirklich keit übersetzt werden. Das Urheberrecht soll — da doch nichts anderes zu erreichen sein wird — wie bisher während der Lebensdauer des Autors und noch weitere dreißig Jahre an erkannt werden. Dann soll es aber nicht etwa aufhören, sondern dem Staate anheimfallen, an den nun Tantiemen und Honorare zu zahlen wären. Mit diesem Gelde sollten dann »würdige Talente« gefördert werden. Das würde aber seine Schwierigkeiten haben! Es ist das oben erwähnte System der Nationalbelohnung, von dem vr. Braun-Wiesbaden, dem es ebenfalls als Ideal vorschwebte, selbst sagte, daß »es in einer Zeit wie die gegenwärtige, welche so sehr von Partei gegensätze» und -kämpfen zerrisse» wird«, schwerlich als aus reichend betrachtet werden könne. Nehmen wir ein drastisches Beispiel. Es giebt Leute, die Th. Th. Heine für einen trefflichen Künstler halten. Würde es aber dem Staate jemals ein fallen, ihn als ein »würdiges Talent« zu unterstützen — vorausgesetzt natürlich, daß er unterstützungsbedürftig wäre —, demselben Staate, dessen Eisenbahnminister das Anathema gegen den Simplicissimus gerade wegen dieses Künstlers geschleudert hat? Wäre das Geld würdig verwandt durch Unterstützungen zu schriftstellerischen Werken, in denen etwa die höfische Kunst ihre Orgien feierte? Und doch würde es wohl so kommen Die große Verschiedenheit der Schutzfristen in den ein zelnen Ländern in Bezug auf ihre Dauer läßt schon erkennen, daß es sich bei der Festsetzung weniger um zwingende innere Gründe als um sogenannte Utilitütsrücksichten gehandelt hat. Der Hauptgrund für das Erlöschen des Urheberrechtes ist die Auffassung, daß das Allgemeinintereffe des Volkes an den geistigen Erzeugnissen seiner Dichter und Schriftsteller dem Sonderinteresse ihrer Erben vorangehe. Diese Auffassung geht von der richtigen Annahme aus, daß die Bücher, die dem Nachdrucke freigegeben sind, erst dann zu einem billigen Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre vom Urheberrecht. Leipzig 1892. S. 43 u. 53. '*i Schürmann, Entwickelung des deutschen Buchhandels Halle 1880. S. 243. Preise herausge^eben werden Jakob Grimm drückte den Ge danken in seiner Rede zur Säkularfeier Schillers 1859 aus mit den Worten: »Das Eigentum der Welt ist das höhere, und größere Ansprüche fließen daraus her, als sogar die Erben und Nachkommen besitzen«, und er beklagte dabei, daß Schiller, der damals schon über ein halbes Jahrhundert im Grabe ruhte, infolge der seinen Werken erteilte» Sonder privilegien noch immer nicht wirklich zum Gemeingut der Nation geworden sei. Aber auch einen inneren Grund für das Erlöschen des Urheberrechts hat man angeführt. Bei den Verhandlungen über das Gesetz von 1870 sagte der Abgeordnete Buch händler Duncker: »Unser Schriftentum, unsereLitteratur, unsere Dichtkunst gehen hervor aus zwei Faktoren: es ist einmal die gesamte geistige Arbeit der Nation selbst der Boden, aus dem der einzelne, auch das bedeutendste Genie seine Ideen schöpft und produziert; aber die Gestalt, wie er die Idee verkörpert, ist dann doch seine eigenste Zuthat, zu der er nicht gelangen kann ohne eine sehr ernste Arbeit, und insofern, glaube ich, muß man ihm das Recht, diese Arbeit zu verwerten, gönnen. Aber weil er eben in dieser ganzen geistigen Produktion zu gleich auf den Schultern seiner Vorgänger steht, weil er der Erbe von Jahrhunderten ist, so ist es auf der anderen Seite auch billig und recht, daß dies sein Recht nur ein begrenztes ist, daß es wieder untergeht in dem Rechte der Gesamtheit.«*) Diese Begründung entbehrt allerdings der Analogie beim Erben sachlichen Eigentums. Duncker hielt aber die Bemessung der Schutzfrist für unglücklich. Er zeigte, daß diese in Wirklichkeit unverhältnis mäßig lang werden könne; so würde die Schutzfrist für A. von Humboldts »Ansichten der Natur« (1808 erschienen, Sterbejahr des Autors 1859) einen Zeitraum von einund achtzig Jahren umfassen; ebenso lange blieben Grimms Märchen (1812 erschienen) geschützt, Uhlands Gedichte würden erst in siebenundsiebzig Jahren frei, Heines Buch der Lieder, das 1837 erschien, hätte eine Schutzfrist von sechzig Jahren. Um so lange Fristen zu vermeiden, schlug Duncker in Verbindung mit dem Ober-Appellationsgcrichtsrat vr. Bähr eine Schonzeit während der Lebensdauer des Urhebers und während fernerer zehn Jahre vor; mindestens aber sollte sie vierzig Jahre betragen. Braun-Wies baden wollte den Autoren das ausschließliche Recht der Ver vielfältigung zehn Jahre gesichert wissen; dann sollte jeder Verleger das Recht des Nachdrucks, bzw. der Nachbildung und Aufführung haben, dafür aber dem Autor — Schriftsteller, Komponisten, Dramatiker, Maler, Bildhauer, Architekten — Tantieme bezahlen. Wieder ein anderer — es war der Rittergutsbesitzer vr. Köster — wollte das Urheberrecht in folgenden Sätzen formuliert haben: »Werke des Gedankens und der künstlerischen Form verbleiben ihren Urhebern auf so lange als vererb- und übertragbares Eigentum, bis sie oder ihre Rechtsnachfolger demselben entsagen. Als gesetzliche Entsagung wird angesehen, wenn auf mechanischem Wege vervielfältigte Werke des Gedankens und der künstlerischen Form nach dem Tode des Urhebers von zehn zu zehn Jahren nicht mindestens einmal in erneuter Gestaltung wiederholt sind«. Man sieht: an Vorschlägen und auch an gänzlich unbrauch baren hat es nicht gemangelt; der Braunsche und der Köster- sche waren z. B. gleicherweise praktisch undenkbar. Man be ließ es endlich bei der Regierungsvorlage und der bisherigen Gesetzgebung der dreißigjährigen Schutzfrist, hauptsächlich deshalb, um die Gemeinschaft der deutschen Gesetzgebung mit Oester reich und Süddeutschland aufrecht zu erhalten, ein Grund, über dessen Triftigkeit die Ansichten freilich auseinandergingen. Derselbe Grund war auch mit maßgebend bei der Fest- *) Stenogr. Berichte. I. Leg.-Pei iode. Session 1870. I. S. 33. günstmdsechztgsler Jahrgang. 787
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