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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.11.1899
- Strukturtyp
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- Band
- 1899-11-16
- Erscheinungsdatum
- 16.11.1899
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- Deutsch
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8686 Nichtamtlicher Teil. 267. 16. November 1899. Frakturdrucks und der Eckenschrift. Wenn ich von einer »unnützen Belastung der kleinsten Schuljugend« geredet habe, so möchte ich nicht das Wort »Belastung« betont wissen, ich halte überhaupt nichts von dem »Ueberbürdungs«-Geschrei, sondern das »unnütz« möchte ich betonen. Beschäftigt muß die Jugend werden, aber sinnig, nicht unsinnig! Die Bedeutung der ersten Jugendeindrücke für das ganze Leben kann man kaum hoch genug anschlagen; und wenn nun ge sagt wird, die Mannigfaltigkeit der Schriftformen weckt den Formen sinn der Jugend, so habe ich nicht nur nichts da gegen einzuwenden, sondern stimme dem freudig zu, — voraus gesetzt, daß es sich um naturgemäße Entwickelung der Formen handelt. Wenn die Formen der Schreibbuchstaben als vereinfachte, für die Federführung geeignete Umformung der Druckbuchstaben erscheinen, oder umgekehrt die Druck buchstaben und die Großbuchstaben als verzierte Umformung der einfachsten Schreibformen der Buchstaben, so verstehe ich eine günstige Einwirkung auf den Formensinn, wenn z. B. ii,*) /i, h, H, oder s, 6, e, als Bezeichnung derselben Laute gelten. Dagegen können Kurrent-H oder -e neben den Druck formen nur als Willkür erscheinen, was sie auch ihrer ge schichtlichen Entstehung nach find, und die für das Leben so wichtige Gewöhnung des kindlichen Gemütes an organische Entwickelung erschweren. Wenn man das ein »Antasten eines heiligen Erbgutes unseres Volkes« nennt, so bekenne ich, darauf keine Antwort mehr zu haben. — Was in dem kindlichen, noch nicht mit Vorstellungen überhäuften Gemüt einen unbewußten tiefen Eindruck hinterläßt, das be achten wir Erwachsenen kaum, weil wir durch die langjährige Gewohnheit dagegen abgestumpft sind. Unsere früheren Maß- und Gewichtsverhältnisse waren auch eine »geschichtlich ge wordene« und dadurch »geheiligte«, »tief in der Gewohnheit des Volkes wurzelnde«, echt »deutsche« Eigenheit: wir haben den Mut gehabt, diesen Zopf abzuschneiden, und sind als Volk im Kampf ums Dasein gegen andere Völker dadurch nur gestärkt worden, obwohl die neuen Maße und Gewichte ursprünglich rein französisch waren. Zu dem Unsinn der mehrfachen Währung in der Schrift kommt nun der Unsinn der Bezeichnung desselben Lautes durch einen anderen Buchstaben, z. B. v statt des verdeutschten f und vollends eines Lautes durch zwei oder gar drei ver schiedene Buchstaben. Wem der Ausdruck zu stark scheint, weil die Macht der Gewohnheit ihn den Unsinn nicht erkennen läßt, der setze doch mal, nicht bloß in Gedanken, sondern thatsächlich, wie bei sch für jedes in einer Schrift vorkommende b etwa die Buchstaben rpq und entsprechend ng und ch für noch zwei andere Buchstaben je zwei ver schiedene, außerdem nach dem Vorbild von tz und ß für aber mals zwei Buchstaben dasselbe wenigstens gelegentlich! Unsere ehemaligen Maß- und Gewichtsverhältnisse haben wir früher als notwendiges Uebel hingenommen, bis wir er kannten, daß die in der vernunftgemäßen Vereinfachung liegenden Vorteile den »Bruch mit der Vergangenheit« wohl wert waren. In der Schrift ist überhaupt kein gewaltsamer Bruch nötig; die Schreibung hat sich fortwährend geändert und muß es folgerichtigerweise, weil die Sprache sich ändert. Die Rechtschreibung dauernd amtlich festzulegen, wäre ein Vergehen an der Sprache! Aber den endgültig vollzogenen Wandlungen der Sprache müssen wir Nachkommen ohne Ueberhastung, aber auch ohne Scheu vor der »heiligen« Ge wohnheit. Mele jener Doppelbuchstaben werden schon mit einer Type gedruckt. Der Weg zu einer weiteren Verein fachung zeigt das geschriebene ß, das bei fernerer Verkürzung das aus einem Schreiber-Misverständnis in die Bezeichnung des genannten Lautes hineingekommene z wieder verschwinden *) Steinschrift, als naturgemäßester Anfang des Schreib leseunterrichts. lassen und zu einem vernünftigen s werden kann. Von einem Künstler habe ich auch schon Zusammenzeichnung von o und ü, allerdings in Lateinbuchstaben, gesehen; das läßt sich aber ebenso auch in deutschen Lettern ausführen, indem das c links oben an das h gefügt wird. Ich will mich hier nicht auf Einzelvorschlägc einlassen; mit vorsichtigem, aber ziel bewußtem Vorgehen einiger leistungsfähigen Schriftgießereien, namentlich bei Herstellung neuer Schriftarten, würden wir allmählich zum Ziele kommen. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an Reden in England (vgl. Nr. 174, 191 d. Bl.). — In Nr. 191 d. Bl. vom 18. August haben wir von dem Urteile eines Londoner Richters Kenntnis gegeben, wonach auf Antrag des Verlegers der -Times» dem Londoner Verleger John Lane untersagt wurde, eine Sammlung von Reden Lord Rosebcrys zu verbreiten, für die vielmehr der Berichterstatter, bezw. der Verleger der -Times» das Urheberrecht in Anspruch nahm und zugesprochen erhielt. Lane hatte eine Sammlung der Reden des Lord Rosebery veröffentlicht, zu der Charles Geake, Professor am Cläre College in Cambridge, die Einleitung verfaßt hatte. Lord Rosebery nahm an der Veröffentlichung keinen Anteil, doch hatte er dem Professor Geake erlaubt, in einen Band Ein sicht zu nehmen, der seine aus Zeitungen gesammelten und von ihm selbst berichtigten Reden enthielt. Die Berichte stammten zumeist aus der Londoner -Times-, doch wurden sie von Herrn Geake sorgfältig überprüft. In einigen Fällen stimmten die -Times»- Berichte mit denen anderer Zeitungen völlig überein. Herr Walter, Eigentümer der -Times-, strengte gegen den Verleger John Lane das Rechtsverfahren wegen Verletzung des Gesetzes von 1842 an. Vorher hatte aber der Berichterstatter der -Times» an Herrn Walter alle seine Rechte abgetreten. Es handelte sich daher darum, sestzustellen, ob der Berichterstatter ein Besitzrecht auf die Reden hatte, die er niedcrschrieb, oder nicht. Die Rechtsfrage wurde letzten Sommer vom Richter North zu gunsten des Eigentümers der -Times- entschieden, und der Verkauf des von Lane verlegten Bandes mußte eingestellt werden. Die Wirkung dieses Urteils war, daß Lord Rosebery selbst kein Recht zur Veröffentlichung seiner eigenen Reden gehabt hätte, sobald sie in einer Zeitung erschienen gewesen wären. Gegen dieses vom Kanzleigericht be stätigte Urteil hatte der Verleger Lane Berufung an das Ober gericht eingelegt. Wie der Vossischen Zeitung gemeldet wird, hat nunmehr der Master of the Rolls, Sir N. Lindley, mit Zustim mung der beisitzenden Richter, Sir F. Jeune und Lord Römer, dieses Urteil umgestoßen und damit erklärt, daß der von einer Zeitung mit der Berichterstattung betraute Journalist kein Besitz recht auf die von ihm niedcrgeschriebene Rede habe. Das Gesetz von 1842 sei zum Schutz der Schriftsteller erlassen worden; ein Berichterstatter sei aber kein Schriftsteller. Das geistige Urheberrecht habe der Redner, sonst niemand. Lord Rosebery hätte das Recht zur Veröffentlichung seiner Rede beanspruchen können. Da er es nicht ausgeübt habe, so gebe es daran kein Urheberrecht mehr. Photoskulptur. — Der -Deutschen Gesellschaft von Freunden der Photographie- führte am 13. d. M. im Saale der Kriegs- Akademie zu Berlin Herr Direktor Schultz-Hencke das neue, von Willy Selke erfundene Verfahren der -Photoskulptur» vor. Versuche, die Photographie auch bei der Gestaltung plastischer Gegenstände zu benutzen, sind schon mehrfach gemacht worden, bisher aber ohne rechten Erfolg geblieben. Die Verfahren nahmen vor allem zu viel Zeit in Anspruch, und den aufzunchmenden Personen war es nicht möglich, so lange ruhig zu verharren. Selke hat nun die Hilfe des Kinematographen für sein Verfahren in Anspruch genommen und damit die Sitzungszeit wesentlich ab gekürzt. Sein Verfahren ist verhältnismäßig einfach. Er hat einen Blendschirm konstruiert, der so eingestellt wird, daß er das Licht auf das genaue Profil der auszunehmenden Person wirft. Der Blendschirm wird nun durch eine Mechanik so bewegt, daß die belichtete Seite immer mehr beschattet wird. Während dessen arbeitet der Kinematograph und erzeugt eine Anzahl Silhouetten, die in entsprechender Vergrößerung aufeinandergeklebt werden und nun die genaue plastische Form der aufgenommenen Person oder Sache zeigen. Algraphie (Druck von Aluminiumplatten zum Ersatz der Lithograp hie st eine). — Der Erfinder des al- graphischen Druckverfahrens, Herr Carl Scholz in Mainz (in Firma Jos. Scholz), über dessen Technik wir vor einigen Jahren berichtet haben, und der inzwischen in Frankreich, England und Amerika die volle Anerkennung der Fachwelt gefunden hat, wird ani Freitag den 17. d. M. im Künstlerhause zu Berlin IV.,
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