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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1899
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- Deutsch
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71, 27. März 1899. Sprechsaal. 2347 Buchhandlung- noch diese oder jene sogenannte Buchhandlung von sich aussagt, kommt hier gar nicht in Betracht; für den Ge samtbuchhandel ist es in jedem Falle ein Unding, daß ein regulärer Buchhändler den Ertrag seines Geschäftes einem kulturellen Zwecke zur Verfügung stellt. Womit aber beweist die -Evangelische Buchhandlung», daß sie das in Wirklichkeit thut? Etwa damit, daß sie laut Jahresbericht aus dem Reinerträge 543.46 zur Deckung der Unkosten des »Schriftenvereins« beigesteuert hat? Welchen kulturellen Zwecken ist der übrige Reinertrag zur Verfügung gestellt worden? Es ist doch wahrlich nicht anzunehmen, daß die »Evangelische Buchhand lung- dies absichtlich verschweigen würde! Was will es aber heißen, wenn eine Buchhandlung, die durch Unterstützung von allen Seiten im Laufe eines Jahres laut Jahresbericht: 1767 Gebetbücher, 194 größere Predigtwerke, 1993 Gesangbücher, 1734 Bibeln, 1461 Neue Testamente, 2865 Missionsschriften absetzt, 500 zur Deckung von Unkosten beisteuert. Dies ist kein Verdienst, sondern einfach Pflicht und Schuldigkeit der »Evange lischen Buchhandlung» und ein geringes Aequivalcnt für die über reichen Zuwendungen und Unterstützungen, die ihr um des guten Zweckes willen zu teil werden. Außerdem ist es seit Bestehen des -Schriftenvereins- das erste Mal, daß die Buchhandlung in der glücklichen Lage sich befindet, aus ihrem Reinerträge etwas bei zusteuern. Deshalb lag wirklich keine Veranlassung vor, sich mit der Buchhandlung des Waisenhauses in Halle auf eine Stufe zu stellen und von Unterstützung kultureller Zwecke zu sprechen. Die »Evangelische Buchhandlung- erklärt ferner, es sei un wahr, daß sie Talare, Altardecken u. s. w. angeboten habe. Da rauf habe ich folgendes zu erwidern: Erstens habe ich nicht gesagt, daß diese Gegenstände angeboten worden seien, und zweitens habe ich ausdrücklich den Geschäftsführer als handelnde Person genannt. Derselbe hat unter anderen Herren auch einen Ver wandten von mir besucht und demselben erklärt, daß die Buch handlung die Absicht habe, derartige Sachen fürderhin zu führen, und ihn bei Bedarf um gefälligen Auftrag gebeten. Da der be- » treffende Herr es mir bald nachher persönlich erzählt hat und eine durchaus glaubwürdige Persönlichkeit ist, so muß ich es als un erhört bezeichnen, trotzdem von einer Unwahrheit zu sprechen. Ferner ist es, wie die -Evangelische Buchhandlung- meint, unwahr, daß sie ohne jegliche Mühewaltung ihrerseits anderen Buchhandlungen vorgezogen wird. Daß dies trotzdem der Fall ist, habe ich nicht einmal, sondern sehr oft erfahren müssen, wenn man mir einfach erklärte, daß ich doch nur in meine eigene Tasche wirt schaftete, während im -Schriftenverein» doch alles der Mission zu gute käme. Ich könnte Hunderte von derartigen Fällen anführen, die meine obige Behauptung beweisen würden, und doch hat die »Evangelische Buchhandlung» die Kühnheit, schlankweg von einer Unwahrheit zu sprechen und dies eine Berichtigung auf Grund des 8 11 des Preßgesetzes zu nennen. Doch nun komme uh zum letzten Punkte der sogenannten »Be richtigung». Die -Evangelische Buchhandlung» erklärt es als un wahr, daß der -Schriftenverein» je eine eigennützige Gründung beabsichtigt habe und eine solche Gründung bei dem Charakter des Vereins einfach unmöglich sei. Was soll es aber nun bedeuten, wenn es im letzten Jahresberichte folgendermaßen heißt: -Es ist uns nun gelungen, unserer Buchhandlung ein genügendes Betriebskapital zu verschaffen und somit ihren erfolgreichen Betrieb zu ermöglichen.» Es handelt sich also offenbar gar nicht um eine Gründung des -Schriftenvereins», sondern um eine solche der »Evangelischen Buchhandlung», und der einzige Zweck ist: ein möglichst erfolgreicher Betrieb der Buchhandlung. Was den »Schriftenverein» betrifft, so wird von diesem nur gesagt, daß er nun endlich — nach dreizehn Jahren — sich seiner eigentlichen Aufgabe, der Schriftenverbreitung, zuwenden kann. Um diesen Zweck aber erreichen zu können, wird herzlich und dringend um zweierlei gebeten: dem Verein als zahlenoes Mit glied beizutreten und auf den »Schlesischen Familienboten- zu abonnieren. Diese Worte sagen deutlich und klar, daß das durch Ausgabe von Anteilscheinen zu stände gekommene Betriebskapital einzig und allein der Buchhandlung zu gute kommt und zu seiner Erweiterung bestimmt ist. Was nun aber die Uebernehmer der Anteilscheine selbst betrifft, so haben diese ihren An teil der Buchhandlung offenbar nicht geschenkt, denn sonst könnte von Anteilscheinen keine Rede sein, sondern sie werden ihn im Lause der Jahre, sobald-,die Buchhandlung dazu imstande ist, mit oder auch ohne Zinsen zurückerhalten. Eine solche Unterstützung und Förderung eines geschäftlichen Unternehmens aber nenne ich keineswegs, wie die »Evangelische Buchhandlung« mir unter legt, eigennützig, aber ebensowenig auch selbstlos. Und zur Selbst losigkeit liegt meiner Ueberzeugung nach auch gar kein Grund vor, da es sich, wie gesagt, nicht um einen wohlthätigen Zweck, sondern nur um möglichst erfolgreichen Betrieb der Buchhandlung handelt. Dies ist meine Antwort auf die sogenannte Berichtigung der -Evangelischen Buchhandlung». Breslau. Rudolf Dülfer. Preisangabe bei Bücher-Nezensionen. (Vgl. Börsenblatt Nr. 63, 67.) IV. Auch wir Verleger leiden unter der Gepflogenheit unserer ersten deutschen Zeitungen, bei Besprechungen und Feuille tons rc. Preis und Umfang wegzulassen. Die zahlreichen An fragen seitens des Publikums und des Sortiments, die in der letzten Zeit — als die ersten deutschen Zeitungen ausführliche Artikel über unser Verlagswerk Bismarck in der Karikatur brachten — bei uns eingingen, bewiesen uns zur Genüge, wie recht wir hatten, als wir sämtliche Redaktionen ausdrücklich um Preisangabe baten. Leider umsonst. Wir denken doch, die betreffende Zei tung will durch eine Besprechung ihren Leserkreis auf etwas Inter essantes aufmerksam machen und dadurch dem Zweck der Zeitung, ihren Lesern zu dienen, gerecht werden; dies geschieht jedoch nur unvollständig, wenn der betreffende Leser erst per Postkarte beim Verleger Preis rc. erfragen muß. Vielleicht hilft ein gemeinsamer Schritt der Verleger-Vereine bei den ersten Zeitungen, die sich dann sicher dazu bereit finden lassen werden, die Preisangabe einzuführen. Stuttgart. Franckh'sche Verlagshandlung. Anfbewahrungspflicht des Kunden bei unverlangten Ansichtssendungen. (Vgl. Börsenblatt No. 58.) In No. 58 des Börsenblattes ist berichtet über Verhandlungen in einem Jngenieurverein, betreffend die Aufbewahrungspflicht des Kunden für unverlangt zur Ansicht gesandte Bücher. Dem Schreiber dieser Zeilen ist eine — allerdings schon vor etwa 40 Jahren ergangene — gerichtliche Entscheidung bekannt, wo nach der Kunde verpflichtet ist, unverlangt ihm zugesandte Bücher aufzubewahren, wie -ein guter Hausvater» Bücher aufbewahrt. Die Frage ist wichtig für jeden Sortimenter, und es wäre er wünscht, wenn auch von anderer Seite Erfahrungen hierüber mit geteilt würden, denn es giebt auch unter den Juristen viele, die die Aufbewahrungspflicht in Abrede stellen. B. 8. Zum Konkurs Heinrich Plach. Aus Kollegenkreisen wird mir mitgeteilt, daß Herr Heinrich Plach folgende Visitenkarte ausgegeben habe: Heinrich Plach Buchhändler und Schriftsteller Firma: Franz Leo L Comp. Heinrich Plach hat bei mir gelernt und einige Zeit als Gehilfe konditioniert, war aber niemals direkt oder indirekt an meiner Firma beteiligt. Obige Karte ist demgemäß eine Täuschung. Wien, 24. März 1899. Carl Konegen, alleiniger Besitzer der Firmen: Franz Leo L Comp, und Carl Konegen Verlagsconto. Rechtsfrage. Im Jahre 1882 erwarb ich durch Kauf das Verlagsrecht eines größeren verwaltungsrechtlichen Werkesdas in erster Auflage Anfang der siebziger Jahre im Selbstverläge des Herausgebers erschienen und seit längerer Zeit vergriffen war, für die zweite und die folgenden Auflagen. !. Eine zweite Auflage, für deren Neubearbeitung ich einen jüngeren Verwaltungsbeamten gewonnen hatte, erschien im Jahre 1883 in meinem Verlage. Nachdem die zweite Auflage vergriffen war, erschien im ver gangenen Jahre eine dritte Auflage, welche, gleichwie die zweite, infolge der vielen Aenderungen auf legislatorischem Gebiete, eine ziemlich gründliche Umarbeitung erfahren mußte. Auch für diese Auflage trat in der Person des Bearbeiters ein Wechsel ein, da der Herausgeber der zweiten Auflage, der inzwischen in einen anderen Amtskreis eingerückt ist, die Arbeit nicht übernehmen zu können erklärt hatte. 313*
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