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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1897
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahreSpreis für Mitglieder dcs Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Pctitzetle oder deren Raum 20 Pfg., nichtbuchhLndlerischc Anzeigen so Pfg.: Mitglieder des Börsen- vcreins zahlen nur 10 Pf., ebenso Buch- handlnngsgehilfen flir Stellegesuche. Rabatt wird nicht gewahrt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ^§11. Leipzig, Freitag den 15. Januar. 1897. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Vorstand bringt hierdurch den vom Vereins-Ausschusse ausgearbeiteten Entwurf der revidierten Buchhändleeischrn Verkehrsordnung unter Voranstellung des vom Vereins-Ausschusse erstatteten Berichts zur Kenntnis der Mitglieder des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler und macht gleichzeitig bekannt, daß dieser Entwurf als Antrag des Vereins-Ausschusses der nächsten Hauptversammlung zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden wird. Weitere Exemplare dieses Entwurfes nebst Bericht stellen wir durch unsere Geschäftsstelle in Leipzig (Deutsches Buchhündlerhaus) zur Verfügung der Mitglieder. Leipzig, den 12. Januar 1897. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Johannes Stettner. Wilhelm Laber. Emanuel Reinicke. Carl Engelhorn. Buchhändlerische Verkehrsordnung. Bericht des Vereins-Ausschusses. Entsprechend dem Beschlüsse der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins hat der Vereinsausschuß in den Tagen vom 12. bis 15. November v. I. den Entwurf einer revi dierten Verkehrsordnung beraten. Als Grundlage für seine Arbeit dienten ihm die von verschiedenen buchhändlerischen Vereinen und einzelnen Kollegen eingegangenen Abänderungs vorschläge, sowie das Gutachten des Herrn vr. A. Gentzsch in Leipzig. Eine Nnterkommission, bestehend aus den Herren L. Gecks-Wiesbaden, E. Mohrmann-Stuttgart und R. Winkler-Leipzig hatte in dankenswerter Weise die schwierige Aufgabe übernommen, aus dem vorliegenden reichhaltigen Material das Wichtigere und Annehmbare auszuscheiden und auf Grund desselben dem Plenum des Vereinsausschusses für seine Beratung einen in mehrtägigen Sitzungen ausgearbeiteten Entwurf vorzulegcn. Nur in einigen wenigen, aber be sonders wichtigen Fragen war eine Einigung in der Kom mission nicht erfolgt und es hatte deshalb diese die prinzipielle Entscheidung dieser Fragen für die Beratung im Vereins ausschuß zurückgelegt. Maßgebend für die Behandlung der Arbeit war die im Vercinsausschuß allseitig geteilte Ansicht, daß an der be stehenden Verkehrsordnung nur so viel geändert werden solle, als einerseits die vielfach übereinstimmenden Wünsche der verschiedenen buchhändlerischen Korporationen verlangten und andererseits die im Laufe der Zeit zu Tage getretenen Mängel und Unklarheiten der seitherigen Fassung als notwendig er scheinen ließen. Neben einigen prinzipiell wichtigen Aende- rungen und Einschaltungen (§ 3, § 7, § 12, § 17, Z 20, 8 23, § 24, § 26, tz 31, § 33) handelt es sich im übrigen meistens nur um eine klarere Fassung der betreffenden Be stimmungen. Um eine Prüfung dcs vorliegenden Entwurfes im Ver gleich mit der bestehenden Veilehrsordnung zu erleichtern, Vierundsechzigper.Jahrgang. sollen nachstehend die im vorliegenden Entwurf vorgenommenen Abänderungen mit etwa notwendiger Begründung, unter Weglassung der nur redaktionell geänderten Paragraphen, der Reihenfolge nach aufgeführt werden. Z 3. Der hier gemachte Zusatz erschien notwendig, da den im „Adreßbuch des Deutschen Buchhandels" enthaltenen Anzeigen mindestens die gleiche Bedeutung beizulegen ist, wie den Anzeigen im „Börsenblatt". Viele Firmen benutzen das Adreßbuch vorzugsweise, um ganz bestimmte geschäftliche Wünsche (Annahme oder Nichtannahme von unverlangten Sendungen, Bedingungen betreffs direkter Zusendungen u. s. w.) zum Ausdruck zu bringen. Z 4. In diesen Paragraph wurde der Inhalt des seit herigen § 7, weil richtiger hierher gehörend, eingefügt. Die Erwähnung des Nettopreises im bisherigen Z 7 unterblieb, da dieselbe in der Verkehrsordnung entbehrlich schien Den von einer Reihe von Vereinen geäußerten Wünschen nach einer weitergehenden Fassung dieses Paragraphen zu entsprechen, hielt man nicht für angebracht, da die betreffenden Bestim mungen in der Restbuchhandels-Ordnung untergebracht sind. § 7. Das Fehlen dieses Paragraphen wurde als eine Lücke der seitherigen Verkehrsordnung empfunden § 10. Es schien notwendig, die Verpflichtung des Ver legers zur Zurücknahme klar auszusprechen. § 12. Die Bestimmungen über unverlangte Sendungen mußten auch auf sogenannte Lagersendungeu ausgedehnt wer den, da die seitherige Fassung hierfür keine Bestimmungen hatte; ebenso mußte eine Norm für den Nachweis des Ver langens einer Sendung geschaffen werden. §15. Vorkommnisse, welche vielfach Schädigungen nach sich zogen, ließen den hier gemachten Zusatz berechtigt er scheinen. Z 17. Auch hier schien die Aufstellung eines Rechts- grundsatzcs notwendig, um Willkürlichkeiten von der einen oder anderen Seite vorzubeugcn. § 20. Die Beratung dieses Paragraphen bot die größten 48
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