Erscheint nutzer Sonntag» täglich. — Bi» früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme Börsenblatt für den Beiträge iür da« Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition de»selben zu senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum dcS BorscnvcrcinS der Deutschen Buchhändler. ^ 84. Leipzig, Frei'ag de» 13. April. 1888. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Geschäftsordnung für die Buchhändlcrmeffe. 1) Der große Börsensaal der alten Buchhändlerbörse wird zum Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet. Das Abrechnungsgeschäft findet statt Montag nach Kantate, den 30. Äpril 1888 in der alten Buchhändlerbörse früh 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre, welche dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler als Mit glieder angehören, wollen sich zu diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrechnung einfinden. Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen auswärtigen Herren Verleger auf der Börse zur Verfügung zu halten, welche sich recht zeitig als felbstabrechnend beim Centralbnreau angemeldet haben und in dem von demselben anzufertigenden Fremden- verzeichnisfe aufgeführt sind. Alle in Leipzig anwesenden Mitglieder des Börfenvereins sowie deren beglaubigte Vertreter sind berechtigt, ihre Abrechnung auf der Börse persönlich zu bewirken. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung auf der Börse nur durch solche Leipziger Herren Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, mit Genehmigung des Vorstandes erledigen lassen. 2) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, i» doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär, oder sofern derselbe nicht Mitglied des Börsenvereins ist, behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvercins bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 3) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsnmlauf- fähigen Noten. Leipzig, den 10. April 1888. Der Vorstand des Sörscnvcrcins der Deutschen Suchhändter. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Der früher zugelassene letzte Zahltag, Mittwoch vor Himmelfahrt, ist aufgehoben, und gelten als Ostcrmeß- Zahlungen nur solche, welche spätestens bis zum Sonnabend nach Kantate geleistet sind. Desgleichen ist als letzter Termin für das Emtreffen der Remittenden in Leipzig der Sonnabend nach Kantate festgesetzt. Leipzig, den 10. April 1888. Der Vorstand des Sörsenvcrcins der Deutschen Luchhändtcr. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 251