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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
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- Band
- 1893-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
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- Deutsch
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7408 Nichtamtlicher Teil. 278, 3V. November 1893. im Inlands ausgehändigt, zur Zahlung präsentiert oder ein gelöst werden. Slempelsatz und Befreiungsgrenze sind dieselben wie bei Tarifnummer 6; auch besteht liebereinstimmung mit dieser Tarifnummer insofern, als nur die über Geldbeträge lautenden Schriftstücke, also z. B. nicht die so genannten Effeklenchecks, der Stempelpflicht unterliegen. Im übrigen fehlt es in der Gesetzgebung des Reichs und der Bundes staaten bisher an einer Begriffsfeststellung sür Checks und Giroanweisungen. In dem Stempelgesetz kann auf eine solche, abgesehen davon, daß einem künftigen Checkgesetz damit in unerwünschter Weise vorgegriffen würde, schon deshalb verzichtet werden, weil nach der Fassung der Tarifbestim mung, um Umgehungen des Stempels vorzubeugen, alle Schriftstücke, welche die Abhebung eines dem Aussteller zur Verfügung gestellten Geld betrages oder die Uebertragung eines solchen auf das Konto eines andere» herbeisührcn sollen, der Stempelpflicht unterworfen werden, gleichviel ob sie in die Form einer Anweisung oder in eine andere Form gekleidet, ob sie als Checks, Giroanweisungen oder anders bezeichnet sind, und ob der Geldbetrag, über den sie lauten, auf Grund eines Gelddepots des Aus stellers, oder auf Grund eines ihm vom Bezogenen eröffnet-» Kredits zur Verfügung sieht. Voraussetzung sür die Stempelpflichtigkeit der Schriftstücke bleibt nach der Fassung des Tarifs nur, daß der abzuhebende lbeziehungsweise zu übertragende) Betrag dem Aussteller — zum Zweck demnächstiger Abhebung — entweder gutgeschrieben oder sonst zur Ver fügung gestellt sein muß. Eine anderweite bloße Anweisung des Gläubigers an den Schuldner, die Schuldsumme an einen Dritten abzusühren, die bloße Rückforderung der Schuldsumme oder das ohne Vorliegen eines Schuld-, Kredit- rc. Verhältnisses gestellte Ersuchen um Zahlung eines Geldbetrages an den Ersuchenden oder einen Dritten fällt hiernach nicht unter die Vorschrift des Tarifs. Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die Merkmale, welche der Z 24 des Wechselstempelgesetzes vom 10. Juli 1869 sür die vom Wechselstempel befreiten Checks aufstellt, indem er sie als statt der Barzahlung dienende, aus Sicht zahlbare Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute bezeichnet, für die Besteuerung nach Nr. 7 des Tarifs nur insofern in Betracht kommen, als die dieser Kennzeichnung nicht entsprechenden und etwa dem Wechselstempel unterliegenden Schriftstücke vom Chcckstempel frei bleiben. Soweit aber die Wechselstempelabgabe nicht Platz greift, tritt die Abgabepflicht nach Tarifnummer 7 ein, auch wenn das Schrift stück nicht auf ein Bankhaus beziehungsweise nicht auf Sicht lautet und kein Guthaben, sondern einen anderweit zur Disposition des Ausstellers gehaltenen Betrag betrifft. Diese Ausdehnung der Steuerpflicht ist zur Sicherung der Durchführung des Gesetzes, insbesondere bezüglich check- ähnlicher Schriftstücke erforderlich. Bei der Giroanweisung liegt ein Bedürfnis hierzu nicht in dem gleichen Maße vor, da diese zur notwendigen Voraussetzung hat, daß die beiden beteiligten Personen Girokonten bei einem Girvinstitut besitzen, damit letzteres den angewiesenen Geldbetrag vom Conto des einen aus das des anderen übertragen kann. Immerhin könnte auch dieser Ueber- tragungszwcck durch Schriftstücke erreicht werden, die sich nicht in die Form einer Anweisung, sondern etwa in die einer einfachen Benach richtigung kleiden, so daß die allgemeine Fassung der Tarifbestimmnng auch hierbei Bedeutung hat. Die im Ausland ausgestellten, auf ein inländisches Girokonto be züglichen Giroanweisungen sind im Tarif nicht aufgeführt. Ihre Zahl ist nach den angestellien Ermittelungen so unerheblich, daß von der Stempelpflicht abgesehen werden kann. Es erscheint dies auch deshalb ratsam, weil die Verwendung des Stempels für diese nicht zur Cirkula- tion geeigneten Schriftstücke nur dem das betreffende Girokonto führenden Girvinstitut auferlegt werden könnte und diesem aus der Verrechnung des Stempelbetrages dem ausländischen Aussteller gegenüber unverhält nismäßige Schwierigkeiten erwachsen könnten. Zur Vorbedingung hat die Stempelpflicht eines Schriftstücks nach Tarisnummer 7, daß der Aussteller und der Bezogene beziehungsweise Angewiesene zwei verschiedene selbständige Rechlssubjekte darstellen. Schriftstücke, welche im interne» Verkehr eines und desselben Bank hauses oder Geldinstituts zwischen einzelnen Abteilungen desselben ausgetauscht werden, sind, mögen sie auch die Form der Checks an nehmen, ihrem inneren Wesen nach solche nicht und daher auch nicht stempelpflichtig Ebenso werden Giroanweisungen zu Gunsten oder zu Lasten soge nannter toter oder fingierter Konten, bei denen es sich nur um ein zu Buchungszwecken als vorhanden angenommenes Gutachten handelt, als abgabefret angesehen werden müssen. Solche Anweisungen auf fingierte Konten finden sich namentlich im Verkehr der an einzelnen großen Plätzen bestehenden, nach Art der englischen Clearing-Houses der Aus gleichung der Giroverbindlichkeiten und Forderungen der Bankgeschäfte unter einander dienenden Institute (Abrechnungsstellen rc >, bei welchen beispielsweise, lediglich behuss leichterer rechnerischer Ausgleichung, das Konto der Abrechnungsstelle selbst, die hierbei als Rechtssubjekt garnicht Antritt, belastet zu werden beziehungsweise eine Gutschrift zu erfahren Pflegt. Das Gesetz will in dieser Beziehung dem darin auch sonst zur Geltung gelangten Grundsätze gerecht werden, jeden Umsatz möglichst nur einmal zu besteuern, und die beim Checkverkehr häufiger vorkommenden, sogenannten toten Operationen abgabesrel lassen. Da zu diesem Zweck für einzelne Fälle des Verkehrs der Giroanstalten unter einander die gegebenen Bestimmungen nicht ausreichen möchten, ist die Befreiungsvor- schrist zu der Tarifnummer 7 ausgenommen. Wenn bei einer Giroübertragung mehrere Institute zu beteiligen sind, so insbesondere wenn der Inhaber eines Girokontos bei einer Bank eine Zahlung im Giroverkehr an den Inhaber eines Kontos bei einer anderen Bank zu leisten wünscht, so müssen zur Ausführung des dahin gerichteten Auftrages in dem Verkehr zwischen den verschiedenen Giro- tnstituten neue Anweisungen ausgestellt werden, die möglicherweise wiederum sür jeden einzelnen zu übertragenden Betrag als steuerpflichtig angesehen werden könnten. Bei lkebertragungen im Giroverkehr von Ort zu Ort, die in der Regel durch Reichsbank erfolgen, würde die Abgabe sich gegebenenfalls für den Zahlungsvorgang noch weiter vervielfältigen können. Eine solche wiederholte Besteuerung desselben Zahlungsaktes würde wirtschaftlich sich nicht rechtfertigen lassen und vielleicht sogar der Fortentwickelung des Giroverkehrs ein unerwünschtes Hemmnis bereiten. Das Gesetz beschränkt sich darauf, den Grundsatz der Befreiung der in Rede stehenden llebertragungen von der Abgabe festzustellen,' behält aber, da die Ausführung dieser Vorschrift voraussichtlich ein näheres Eingehen aus die Verhältnisse der einzelnen, eine solche Befreiung in Anspruch nehmenden Institute erforderlich machen wird, alles weitere der Entschließung des Bundesrats vor Die Bestimmungen der ZZ 29b bis 291 des Gesetzes schließen sich mit geringen, durch den Gegenstand gebotenen Abweichungen den sür den Quitlungsstempel gegebenen Vorschriften an. Ertrag. Finanziell wird die Besteuerung des Checks in Deutschland nicht von großem Belang sein. Nach den bei einzelnen großen Bankinstituten vor genommenen Erhebungen läßt sich mit einiger Sicherheit annehmen, daß die Zahl der umlausenden Schriftstücke dieser Art sich zwischen 5 und 8 Millionen jährlich bewegt. Der Jahresertrag der Abgabe ist hiernach auf 500 000 bis 800 000 ^ zu schätzen. V. Frachtpapiere. Nummer 8 des Tarifs, HZ 29m bis 29r des Gesetzes. Im allgemeinen. Während der Eigentums- oder Besitzwechsel bei Grundstücken in Deutschland überall einer erheblichen Abgabe unterliegt, hat sich der Umsatz der beweglichen Güter — abgesehen von dem Geld- und Effektenverkehr, welcher dem Reichsstempel unterworfen worden ist — bisher der Besteue rung säst vollständig entzogen. Im Interesse einer gerechten Verteilung der Lasten erscheint die Heranziehung des letzteren ebenfalls geboten. In vollem Umfange ist die steuerliche Erfassung des Güteraustausches freilich nicht durchführbar; zum Teil aber wird sie sich dadurch erreichen lassen, daß man den Warentransport zum Gegenstände der Besteuerung macht. In dieser Absicht wird die Einführung einer Stempelabgabe von Frachtpapieren aller Art in Vorschlag gebracht. Dadurch, daß die Steuerpflicht an die Ausstellung einer Urkunde geknüpft wird, ist zwar die Möglichkeit gegeben, dieselbe durch Unter lassung der Beurkundung zu umgehen. Doch ist dieser Umstand nur für den wenig ins Gewicht fallenden Privatfuhrverkehr thatsächlich von Be deutung. Bei Benutzung der großen, der Güterbewegung dienenden Verkehrsmittel, beim Transport auf der Eisenbahn, zur See und aus Binnengewässern, wird von der Ausstellung eines Frachtpapiers auch nach eingetretener Stempelpflichtigkeit schwerlich abgesehen werden, namentlich, wenn durch niedrige Bemessung, sowie durch thunliche Erleichterung der Entrichtung der Abgabe ein Anreiz zur Hinterziehung derselben ver mieden wird. Die Einheitlichkeit des deutschen Verkehrsgebiets hat die einzelnen Bundesstaaten daran gehindert, die Frachtbriefe dem Landesstempel zu unterwerfen. Dagegen liefert der Frachtbriefstempel im Auslände, wo er als Steuerquelle vielfach benutzt wird (vergl. Anlage), zum Teil erheb liche Beträge. Die bezügliche Einnahme betrug z. B. in Frankreich ausweislich der im „Luiletiu äs statistigus" veröffentlichten Zusammenstellungen: 1889 Franken 1890 Franken 1891 Franken Isttros äs voiturs oräiuairss (Steuersatz 0,60 Fr.) 91455 101 707 96 158 recs^isböa äss ebemius äs 1er (0,35 Fr., 8 413 653 8 821 971 9 754 750 Isttrss äs voiturs äss obemins äs ksr (0.70 Fr.) 19 476 260 21 640 921 21 957 612 oonnaisssmeuts (2,40; l,20; 0,60 Fr.) 2 310 446 2 400 035 2 365 588 Zusammen 30 291814 32 964 634 34 174 108 Für Oesterreich beträgt im Durchschnitt der Jahre 1890 bis 1892 die Einnahme sür Postbegleitadressen und Eisenbahnsrachlbriefe 1681631 Gulden und sür Frachtkarten 995 619 Gulden, soweit die Gebühr un-
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