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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1893
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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7404 Nichtamtlicher Teil. die dem gesamten Handelsstand im Deutschen Reiche ein aus giebig zugemesseres Maß neuer Lasten auferlegen und auch den Buchhandel empfindlich treffen werden. Nachdem der Ent wurf des neuen Rcichsstempelgesetzes nunmehr (in Nr. 282 des Reichsanzeigers vom 25. November, 2. u. 3. Beilage) vorliegt, find wir in der Lage auf diese Sache zurückzukommen. In Ländern, wo die Quittungssteuer besteht, gehört diese zu den unbeliebtesten Einrichtungen des ganzen Steuer wesens, die auch den reisenden Ausländer recht fremdartig anmutet. Daß nunmehr auch der gesamte reichsdeutsche Handelsverkehr damit beglückt werden soll, wird viel Widerspruch herausfordern, weniger um des Betrages als um der damit verbundenen Er schwerungen und nicht ausbleibenden Strafgefahren willen. Auch der Buchhandel wird sich zu beklagen haben. Denn abgesehen von der Verkehrserschwerung im Laden des Sortimenters denke man beispielsweise nur an unseren sehr entwickelten Barpaket verkehr. Jede Barfaktur über mehr als 20 wird 10 H Stempel zu entrichten haben. Die Frage wird nicht ausbleiben, wer diese neue Steuer tragen soll, der Verleger, der Sortimenter oder der Bücherkäufer. Vielleicht der letztere; wahrscheinlich aber wird der Aufschlag in den meisten Fällen am Sortimenter hängen bleiben und eine neue Schmälerung seines Gewinnes bedeuten. Eine weitere Belastung wird für ihn in der Stempel- pflichtigkeit der Frachtbriefe und ev. auch der Postpaket- Begleitadressen liegen. Das sind wirklich keine angenehmen Aussichten. Das im Reichsanzeiger abgedruckte Aktenstück ist zu umfang reich, um hier seinem ganzen Wortlaute nach wiedergegeben werden zu können. Wir entnehmen ihm folgende Teile, die für den Buchhandel ein besonderes Interesse haben. Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichs-Stcmpelabgabcn vom 1. Juli 1881 / 2N. Mai 1885. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen n. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- rals und des Reichstags, was folgt: Artikel I. In dem Gesetze betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, vom 1. Juli 1881 / 29. Mai 1885 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 179) treten an die Stelle von 8 1, tz 12 Absatz 2, Z 18 Absatz 1, 8 28, 8 33 und 8 38 Absatz 2 folgende Bestimmungen: 1) 8 1 Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 aus geführten Urkunden und unter 4 aufgeführten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestim mungen: 2) 8 12 Absatz 2 u. 3. 3) ß 18 Absatz 1. Wer den Vorschriften im 8 10 Absatz 1 und 2, 8 11 Absatz 1 und 2 und § 14 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im 8 12 Absatz 2 bezeichneten Vermerk versieht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem sünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. 4) 8 28. 5) 8 33. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetz mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu ein hundertfünfzig Mark nach sich. Die gleiche Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88 3, 18, 25, 29s, 29b und 29o aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuer hinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist. 6) 8 38 Absatz 2. Artikel II. Hinter 8 29 des Gesetzes sind folgende Bestimmungen einzuschalten: III». Quittungen. <Tarifnummer 6.) 8 29». Als Quittung im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Schriftstück, in 278, 30. November 1898. welchem der Empfang einer Geldsumme von dem Empfänger dem Geber gegenüber oder die Tilgung einer auf Zahlung gerichteten Verbindlichkeit von dem Gläubiger dem Schuldner gegenüber bescheinigt oder anerkannt wird. Für die Stempelpflichtigkeit ist es ohne Einfluß, ob die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Barzahlung, durch Hingabe von Gegenständen an Zahlungsstatt, durch Aufrechnung, durch Erlaß oder in anderer Weise erfolgt ist. Ob die Quittung in Briefform, in Form eines auf ein anderes Schriftstück gesetzten Vermerks, eines Aufdrucks oder in anderer Form ausgestellt und ob sie mit Namensunterschrift oder einem zum Ersatz derselben bestimmten Zeichen versehen ist, macht keinen Unterschied. Abrechnungen und Rechnungsauszüge, in welche die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt empfangenen oder gutgeschriebenen Geldsummen ausgenommen sind, sind als stempelpflichtige Quittungen nicht anzusehen. 8 29 d. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Aussteller des stempelpflichtigen Schriftstückes und, wenn dieses im Auslande aus gestellt ist, demjenigen ob, der es im Inlands aushändigt. Sie muß er füllt werden, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. Ist die Entrichtung der Abgabe von diesen Personen unterlassen worden, so ist sie vom Empfänger des Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aus händigung des Schriftstücks zu bewirken. 8 29 o. Bei Quittungen über Zahlungen an die Kassen des Reichs und der Bundesstaaten oder aus solchen Kassen fällt die Stempelabgabe ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis demjenigen zur Last, welcher an die Kasse Zahlung leistet oder von derselben Zahlung empfängt. 8 29 ck. Die Verpflichtung zur Steinpelentrichtung wird erfüllt durch Ver wendung von Formularen, die vor dem Gebrauch vorschriftsmäßig ab gestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrat steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 8 29 s. Die Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jede stempelpflichtige Quittung bestraft. Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig erfüllt. Ebenfalls mit einer Strafe von zwanzig Mark wird belegt, wer in der Absicht, die Stempelabgabe zu hinterziehen, gegen eine Zahlung von mehr als zwanzig Mark eine auf zwanzig Mark oder weniger lautende Quittung oder mehrere solcher Quittungen ausstellt oder an nimmt. 8 29 t. Ist eine Quittung von einer im Inlands wohnhaften Person aus gestellt worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inlands er folgt ist, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Un richtigkeit der Vermutung darzuthun. 8 29x. Enthält eine Urkunde außer einer Quittung auch die einer landes gesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes oder bildet die Quittung zugleich die einer landesgesetz lichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung einer anderen Willens erklärung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestim mungen dieses Gesetzes Anwendung. Landesgesetzliche Vorschriften, kraft deren von gerichtlich oder nota riell ausgenommenen oder beglaubigten Quittungen eine besondere Stempelabgabe (Taxe, Sportel re.) oder unter Zugrundelegung gewisser Quittungen oder im Anschlüsse an diese eine andere Steuer (z. B. eine Umsatz-, Erbschaftssteuer rc.) zu erheben ist, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Im übrigen unterliegen Quittungen, für welche die Reichsstempel abgabe zu entrichten ist, keiner weiteren Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten. Iltb. Checks und Giroanweisungen. (Tarifnummer 7.) 8 29b. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 7 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei einem im Inlands ausgestellten Schriftstück zunächst dem Aussteller ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das Schriftstück aus den Händen giebt. Ist die Versteuerung vom inländischen Aussteller unterlassen oder ist ein im Auslande auf das Inland ausgestellter Check nicht schon im Auslande mit dem Reichsstempel versehen worden, so ist die Versteuerung von dem ersten inländischen Empfänger des Schriftstücks sowie weiter von jeder Person, die das Schriftstück vor erfolgter Versteuerung an nimmt, binnen drei Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung oder bevor die Zahlung oder llebertragung ! vorgenommen wird, zu bewirken.
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