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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930817
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-08
- Tag1893-08-17
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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.Landhaus», dessen Bescher, ein früherer Krebswlrt, die Eintreienden fröhlich begrüßte. Es wurde das in üblicher Weise mitgebrachte Früh stück verzehrt, wobei die gelungene Vorführung des -Tapfreren Land soldaten- zur Erheiterung der Anwesenden erfreulich beitrug. Hieraus begab man sich auf dem am Mühlenfließ entlang führenden Promenaden wege nach dem eigentlichen Ziele des Ausfluges, der idyllisch gelegenen Schlagmühle. Daselbst vereinigte ein Mittagsmahl alle Tcinehmer zu einer gemütlichen Tafelrunde, bei der natürlich die Tafelreden und daS übliche Festlied nicht fehlten. Nachmittags erfolgte photographische Ausnahme der Festteilnehmer, nachher Aussteigen zweier Luftballons und allgemeines Kafseekochen. Für den Rest des Tages trat der von den Damen sehnlichst erwartete Tanz in seine Rechte in Abwechselung mit einigen humoristischen Vorträgen. Während des Tanzes erhielten die Damen kleine Geschenke mit Ansichten von Strausberg und Umgegend. Abends kurz vor dem Ausbruch wurde ein Feuerwerk abgebrannt, das in seiner Mannigfaltigkeit überraschend wirkte. Unter den Klängen der Musik und dem Scheine zahlreicher Lampions wurde der Rückmarsch nach dem Bahnhof angetreten. Personalnachrichten. Hostitel. — Ihre Majestät die Königin-Negentin von Holland hat Herrn Leon Bück in Luxemburg das Diplom als Hosbuchdrucker und Hvsbuchhändler erteilt und ihm gestattet, das königliche Wappen zu führen. Ordensverleihung. — Seine Majestät der König von Preußen hat dem Prokuristen der Verlagshandlung E. S. Mittler L Sohn in Berlin, Herrn Paul Czihatzky den königlichen Kronen orden vierter Klaffe verliehen. Erlaubnis zur Ordensanlegung. — Seine Majestät der König von Preußen hat dem Buchhändler Herrn Max Grosse in Halle a/S. die Erlaubnis erteilt, das ihm verliehene Ritterkreuz zweiter Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen anzulegen. Gestorben: ain 12 August in Hannover Herr Alfred von Seefeld, der im Jahre 1852 mit Ernst Victor Schmorl die dortige Firma Schmarl L von Seeseld gegründet und nach dem im Jahre 1881 erfolgten Tode Schmarls zunächst in Gemeinschaft mit dessen Erben, sodann — seit 1883 — alS alleiniger Inhaber geführt hat bis Ende 1889, wo er sich zurückzog und das Ge schäft jüngeren Kräften übergab. Der Verstorbene stand erst im achtundsechzigsten Lebensjahre, als ein Schlaganfall ihn uner wartet seinen Freunden und seiner Familie entriß In ihm schied ein ehrenwerter, hochangesehener Berussgenosse, ein Mann von außergewöhnlicher geschäftlicher Tüchtigkeit, von hervorragenden Kenntnissen und großer persönlicher Liebenswürdigkeit, die den Umgang mit ihm allen wert machte, die mit ihm verkehrten. Der deutsche Buchhandel wird sein Andenken in Ehren halten. ^ Sprechsaal. Eine Nabattsraqe. Erwiderung auf den Artikel in Nr. 184 d. Bl. (Vergl. auch Börsenblatt Nr. 178 u. 187.) Der Hauptzweck des gegnerischen Eingesandt gipfelt in der Forderung, eine einschränkende Bcstimmung in die buchhändlcrische Verkehrsordnung zu bringen, »ach welcher es dem Verleger »unter keine» Umständen und in keiner Art- gestattet sein soll, dem Publikum Partiepreise aus Druckschriften bekannt zu geben oder zu offerieren. Wir antworten des halb nur aus diese »ns ungerecht scheinende Forderung, indem wir Herrn K. ?., dem Unterzeichner des Artikels, folgende Fragen vorlege»: 1) Würde er als Verleger sich vorschreiben lassen, den Druck einer Massenauflage von einer Truckschrist deshalb nicht unternehmen zu dürfen, weil ihm nur die Wahl des Selbstvertriebs bleibt? sEs gicbt zudem für de» Verleger auch noch andere Interessen als materielle.) 2) Würde er als Verleger, weil eine Anzahl Sortimenter eine Druck schrift aus religiösen, parteipolitischen oder sonstigen Gründen nicht ver treibt, sich vorschreiben lassen, sich nicht nach anderen Absatzqucllen Um sehen zu dürfen, da er doch überzeugt ist, daß in den betreffenden Orten Absatz zu erzielen ist? 3) Aus unser» Fall zurückzukommen, auf Grund welcher Manipula tionen würde er sür eine Wahlbroschüre, für deren Vertrieb (unter noch erschwerenden Umständen) nur zehn Tage Zeit bleiben, durch den Buch handel seS kommen nur katholische Firmen in Betracht) einen Masjen- absatz erzielen? Wir fasse» die beiderseitigen Rechte und Pflichten ganz anders aus. Wir gehen von der Ansicht aus, daß jeder Verleger in seinem eigenen Interesse »ach Kräften bestrebt sein muß, mit recht vielen Handlungen gewinnbringende Verbindungen anzuknüpfen. Schon allein dieses Be streben führt von selbst dahin, daß der Verleger seinen Geschäftsfreunden keinen Anlaß zur Klage giebt. Einer einschränkenden Bestimmung in der Vcrkehrsordnung bedarf es da gar nicht. Wo diese Harmonie zwischen Verlag und Sortiment besteht, da wird ein berechtigter Ausnahmesall die gegenseitigen guten Beziehungen gewiß nicht stören. Wo aber diese Harmonie nicht besteht, ist die beste Verkehrsordnung aussichtslos. Münster i. Wests. Adolph Russell's Verlag. Berichtigung. Zu seinem Artikel in Nr. 184 d. Bl. -Eine Rabattsrage- teilt uns der Herr Einsender mit, daß er im Schlußsätze sagen wollte: -wonach Nettopreise unter keinen Umständen und in keiner Art dem Publikum bekannt gegeben und offeriert werden dürsten«. Das dort stehende Wort Partiepreise ist auf einen Schreibfehler zurückzusühren. Gegen den Ausdruck von Partiepreisen könne natürlich nichts eingewendct werden, besonders bei kleinen Schriften; sie dürsten aber nicht netto sein. Red. Eine Rabattfrage. (Vgl. Börsenblatt Nr. 178, 184 u. 187.) In der Besprechung des Streitfalles Russell-Lehmann in Nr. 184 ist meines Erachtens der ausschlaggebende Punkt übersehen worden. Wie der Schilderung des Falles in Nr. 178 zu entnehmen ist, ist der Partiepreis jedem Exemplare der fraglichen Wahlbroschüre aufgcdruckt ohne den be schränkenden Zusatz, daß derselbe nur sür den direkte» Bezug vom Verleger gelten soll. Jeder Sortimenter, der ein einzelnes Exemplar erhielt, mußte sich dadurch berechtigt halten, die aufgedruckte Partie-Offerte vorbehaltslos weiterzugebe», und er that dies, indem er ein Exemplar verkaufte, ohne den Zusatz auszustreichen. Nach buchhänd- lcrischem Gebrauch scheint es keinem Zweifel zu unterliegen, daß unter diesen Verhältnissen R. dem Sortimenter L. Rabatt bei einer Partie bestellung zu gewähren verpflichtet war. Durch Annahme der Sendung hat der Sortimenter sich seines Rechtes nicht einfach begeben; sondern er ist durchaus berechtigt, gegen die den buchhändlerischen Gebräuchen widersprechende Berechnungsweise Einspruch zu erheben. Durch Annahme der Bestellung übernahm der Sortimenter auch die Verpflichtung, zu liefern. Daß der Sortimenter als Geschäfts mann bei seiner Bestellung verdienen wollte, ist klar. Bei dem aktuellen Interesse der Broschüre konnte er aber nicht erst in Verhandlungen mit dem Verleger über Annahme oder Ablehnung der Sendung cintreten; er hätte sich dem ausgesctzt, daß sein Besteller die spätere Annahme ver weigerte und ihn sür die nicht vertragsmäßige Lieferung haftbar machte. In dieser Zwangslage blieb ihm nichts übrig, als die Sendung anzu- nchmen und gegen die Berechnung Einspruch zu erheben. 6. Anzeigeblatt. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Frankenstein, Schief., den 13. August 1893. f.32749j x x Hiermit die ergebene Anzeige, daß ich in Le ob schütz Mitte September d. I. eine Buch-, Kunst-, Musikalieu-, Papier- und Schreibuiaterialienhandlung eröffnen werde. Meinen Bedarf werde ich vorläufig selbst wählen, jedoch wäre mir die Zusendung Ihrer Verlagskataloge, Wahlzelle!, Probenummern, Plakate re. sehr erwünscht Herr Robert Hossmann in Leipzig war so freundlich, meine Vertretung zu übernehmen, und wird derselbe von mir stets in den Stand gesetzt werden, Festverlangtes bei Kreditver weigerung bar für mich einlösen zu können. Hochachtungsvoll Johann Stephan, z. Zt. im Hause Beruh. Stephan'S Buchh. 1111 Neuigkeiten von katholischer Litteratur sind mir unverlangt willkommen.
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