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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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289, 29, November 192». Redaktioneller Teil. «örjcnolaU f. d. Dlschil. Buchhandel. verpflichtet, »alle Bestimmungen des Vorstandes, die der Auf rechlerhallung der vom Verleger festgesetzten Ladenpreise dienen, cinzuhalten, insbesondere die Lieferung des eigenen oder frem den Verlags unter dem Ladenpreise an diejenigen SoNiments- belriebe oder Wiederverkäufer einzustcllen, denen laut Bekannt machung in den Mitteilungen' die Nichteinhaltung der voin Ver leger festgesetzten, für das Publikum gültigen Verkaufspreise nach gewiesen worden ist«. Herr Or. Otto Bielefeld kommen tiert diese Verpflichtung in der Deutschen Vcrlegerzeitung Nr. 22 noch dahin, da sie sich nicht nur auf Schleuderer beziehen solle, »sondern das; sie auch jeglichen Rabatt den Firmen entziehe, die etwa höhere Teuerungszuschläge oder Besorgungsgebllhren er heben, als der Verleger zu gestatten verpflichtet ist«. Er fügt noch hinzu: »eine Waffe, die besonders dann dem Verein wertvolle Dienste leisten kann, wenn es den Interessenausgleich innerhalb des Börsenvereins zu sichern gilt». Wenn der Kommentar des Herrn vr. Bielefeld das vom Verlegerverein Beabsichtigte treffen sollte, so würde der Beweis erbracht sein, daß der Deutsche Ver legerverein in Zukunft innerhalb oder ausserhalb des Börsen- vercins dem Sortiment gegenüber mit vollendeter Willkür zu Verfahren gedenkt. Die Mitglieder des Verlegervereins sollen sntzungsgemäß verpflichtet sein, die Sortimenter, die über die fest gesetzten Ladenpreise hinaus Aufschläge erheben, einfach zu boy kottieren, denn die Lieferung zum vollen Ladenpreise würde natürlich einem Boykott gleichen wie ein Ei dem andern. Wenn ein wissenschaftlicher Sortimenter, der nach de» Berechnungen des Herrn Ed. Urba n 28 bis 32"/» Geschäftsunkosten hat, ein mit 257» rabattiertes Buch der Firma X gegen den Willen die ses Verlags mit Zuschlag verkauft, wird er in den Mitteilungen des Verlcgervereins einfach gemeldet, und alle Mitglieder des Deutschen Verlcgervereins haben für Herrn L durchs Feuer zu gehen und dem Sortimenter, der, will er nicht zugrunde gehen, gar nicht anders handeln kann, als er getan, den Garaus zu machen, unbeschadet wertvoller Geschäftsverbindungen, die da mit zerrissen werden. Ich kann mir nicht recht vorstellen, das; nur ein kleiner Teil der Mitglieder des Verlcgervereins eine mora lisch so bedenkliche Verpflichtung eingehen wird, und bin über zeugt, das; Unterlassungs- und Schadenersatzklagen auf Grund von A 826 BGB. unbedingt erfolgreich sein würden, wenn ein erheblicher Teil des Sortiments den leicht zu führenden Nachweis erbringt, das; er ohne den Zuschlag, gleichviel, ob vom Verleger bewilligt oder nicht, einfach nicht bestehen kann. Aber abgesehen von der moralischen und rechtlichen Seite der Sache müssten bei etwaiger Durchführung dieses Knebelungs- Paragraphen Kämpfe zwischen Verlag und Sortiment entfesselt werden, wie sie noch kein Beruf gesehen hat, weil die Voraus setzungen in keinem anderen Berufe denkbar sind. Der Verleger verein sei daran erinnert, welche Schwierigkeiten der Börsenver ein zu überwinden gehabt hat, bis die Rechtsprechung ihm darin gefolgt ist, daß Schleuderer mit verkürztem Rabatt beliefert wer den müssen, weil sie durch Preisunterbietung das Gewerbe schädi- gen. Niemals wäre demgegenüber der Nachweis zu erbringen, das; eine mäßige und durch die Wirtschaftsverhältnisse erforder lich gewordene Überbietung des Preises irgend jemand anders schädigen könne als den Überbicter selbst. Und wenn Herr vr. Bielefeld meint, das; dieser Knebelungsparagraph eine brauch bare Waffe zur Sicherung des Interessenausgleichs innerhalb des Börsenvereins sei, so begeht er einen Gedankensprung insofern, als das Sortiment im Börsenvercin nichts mehr zu suchen und an ihm nichts zu verlieren hätte, wenn der Interessenausgleich nicht ans andere, moralischere Weise als durch eine wirtschaftliche Er tötung des Sortiments erzielt werden kann. Der Verlegerverein kann sich bei dem Mittel, das er zur Verhinderung lebensnotwendiger Tcuernngszuschläge satzungs- gemäß anzuwenden gedenkt, nicht auf das scheinbar als Analogon betrachtete Recht des Börsenvereins berufen, die Schleuderei durch Ausschließung aus dem Verein und Erschwerung des Bücherbezugs zu bekänrpfen. Dieses Recht ist !m Börsenverein an mancherlei, die Willkür hintanhaltende Voraussetzungen ge knüpft, wie sorgfältige Untersuchung durch den paritätisch aus Verlegern und Sortimentern zusammengesetzten Vereinsausschuß, Anlpag auf Ausschließung an die Hauptversammlung des Börsen- vcreins, die allein zu entscheiden hat. Auch ist der Börsenverein infolge seiner Zusammensetzung weit eher als ordnnngschasscnde Behörde anzusehen als der Verlcgerverein, der, völlig einseitig orientiert, objektiv zu entscheiden gar nicht in der Lage wäre und Ankläger und Richter zugleich sein würde, was unerlräglich und deshalb undurchführbar erscheint, man mag es betrachten, von welcher Seite man will. Auf Kampsmaßnahmen des Verlegervereins deuten auch die außerordentlich hohen Beiträge hin, die die Mitglieder in Zukunft ausbringen sollen. Der Jahresbeitrag soll je nach der Zahl der beschäftigten Personen von 400 bis 15V0 »kk gestaffelt sein, die Mitglieder zweiter Klasse sollen ILO »Ä zahlen, in Anbetracht ihrer Entrechtung im Verein immerhin ein hoher Betrag. Der ganze Satzungsentwurf des Verlegervereins verfolgt anscheinend den Zweck, aus dem Verein etwas ganz anderes zu machen, als er bisher gewesen. Nicht mehr um eine Vertretung der Interessen des gesamten Verlags soll es sich in Zukunft han deln, sondern in Wirklichkeit um eine Interessenvertretung eines Teils des wissenschaftlichen Groß-Verlags, dem wie so häufig schon der kleine und mittlere Verlag und insbesondere der schön- wissenschaftliche Verlag die Rückendeckung schaffen sollen. Ist cs doch nicht erfindlich, welchen Vorteil gerade der schönwissen schaftliche Verlag ans der Lösung aller guten Beziehungen ;tnn Sortiment haben soll, die ohne Zweifel eintreten muß, wenn die ser Entwurf ein den gesamten Verlag verpflichtendes Gesetz wer den sollte. Daß das Sortiment die Knebelungsbestimmnngen der reuen Satzungen nicht fürchtet, es sei denn aus Gründen der unver meidlichen und ihm unerwünschten Spaltung und Demoralisie rung im Buchhandel, liegt auf der Hand. Das Sortiment wild, gleichviel welche Satzung der Verlegervcrei» sich gibt, sich lebens fähig zu erhalten wissen. Kann es das nicht im Rahmen erträg licher, ihm vom Verlag zugebilligter Lcbensbedingungen, so wird es sich solche auch ohne Billigung des Verlcgervereins durch Zu schläge schaffen müssen; liefert der Verlag an das Sortiment, wie angedroht, zum Ladenpreise, so wird dieser eben für den Sorti menter zum Nettopreise, auf den er angemessene Zuschläge zu er- yeben gezwungen ist. Nicht allseitig erwünschter Preisabbau würde also die Folge sein, sondern Preisaufschläge in einer heute unbekannten Höhe. Herr- Ed. Urban, Berlin, hat in seinen dankenswerten Ausführungen in Nr. 21 der Deutschen Verlegerzeitung den Weg gewiesen, wie Verlag und Sortiment sich Wiede: finden können auf dem Boden einer allen Teilen gerecht werdenden Preispolitik. Auskömmlicher Rabatt bei entsprechender Erhöhung der Laden preise schafft nach seiner Ansicht allein die Möglichkeit, Teue« rungszuschläge, Besorgungsgebühren, oder wie man all die Not behelfe einer schweren Zeit nennen mag, wegzuräumen und den für Verlag wie Sortiment gleich verbindlichen Ladenpreis wieder in seine Rechte einzusetzen, um damit dem Börsenvercin und dem deutschen Buchhandel zum alten Ansehen zu verhelfen. Der Satzungsenlwnrs des Deutschen Verlegervereins weicht von die sem klaren Wege weit ab und führt schnurgerade zu Zerfall und Selbstvcrnichtung. Das deutsche Sortiment ist in seinem eigenen Interesse sicher bereit, an der Schaffung geordneter Ver hältnisse mitzuarbeiten, und wird deshalb in seiner Gesamtheit jede gewollte oder fahrlässige Verzögerung des Ausglcichswerks als ein Verbrechen am deutschen Buchhandel und an der Kultur empfinden. Monitor. Kleine Mitteilungen. Das neue Weltporto. — Der zurzeit in Madrid tagende Welt post ko ngreh hat die Konvention des Weltpostvereins angenom men, nach der der internationale Tarif auf 50 Centimes fiir den Brief, für Postkarten auf 30 Centimes und für je 50 Gramm Drucksachen, Gcschäftspapiere und Warenmuster auf 10 Centimes festgelegt wird. Die Länder, in denen die Valuta höher steht als in Franken, sind berechtigt, diese Ansätze in der Frankenwährung entsprechenden Taxen anzuwenden, ohne aber unter die ans dem Wcltpostkongreß von Rom festgesetzten, gegenwärtig in Kraft stehenden Taxen gehen zu dürfen. Der nächste Weltpostkongreh wird im Fahre 1024 in Stockholm abge halten werden. 1427
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