»richet-t Uglich mt» Ausuabmk »er »,»», und Feiertag-. — Jahrcgpretl: für Mitglieder ein Exemplar 10 >», für Nichrmitglleder 20 ». Börsenblatt für den Aa»etgeiu für Mitglieder IS Hi, . t„ Nichtmitglteber 20 Pfg.. iür Nichlbuch- händler 80 Pfg. die dreigefpaltene Petit- zeile oder deren Raum Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum dcS BörscnvereinS der Dcutschrn Buchhändler z« Leipzig. 29-1. Leipzig, Sonnabend den 19. Dezember 1891. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Im Anschluß an die in Nr. 287 des Börsenblattes zum Abdruck gelangte Tagcs-Ordnung der nächstjährigen, am 27. März 1892 abzuhaltenden General-Versammlung des Unterstützungsvereins bringt der Unterzeichnete Vorstand auch seinerseits eine Reihe von teils notwendigen, teils wünschenswerten Abänderungen unseres jetzigen Statuts zur Kenntnis der Mitglieder des Vereins und schlägt die Neufassung der Satzungen zur Annahme für den Fall vor, daß der Antrag des Herrn Or. K. Weidling und Genossen auf Statutenänderung die Mehrheit in der Versammlung finden sollte. Berlin, 10. Dezember 1891. Der Vorstand des Unterstützungsvereins deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülsen. Hertz. Hoefer. Paetel. Brigl. Röstell. Statut für den Unterstützungs-Verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülsen. Statut. Zweck des Vereins. 8 l- Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung deutscher Buch händler, sowie der Gehülfen und Lehrlinge deutscher Buchhändler und der Witwen, Waisen und Hinterbliebenen solcher Buchhändler und Buchhcmdlungsgehiilsen im Falle der Bedürftigkeit. Als deutsche Buchhändler sind diejenigen anzusehen, welche selbständig den Buchhandel betreiben und notorisch niik dem deut schen Buchhandel in Verbindung stehen oder gestanden haben. 21 bänderungs- Vorschläge. Satzungen für den Unterstützungs-Verein Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülsen. Berlin 1892. Satzungen. Zweck des Vereins. 8 1- Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung deutscher Buch händler, sowie der Gehülfen und Lehrlinge deutscher Buchhändler unv der Witwen, Waisen und Hinterbliebenen solcher Buchhändler und Buchhandlungsgehülsen im Falle der Bedürftigkeit. Als deutsche Buchhändler sind nur diejenigen anzusehen, welche nach Ansicht des Vorstandes ein wirklich buchhänd- lerischcs Geschäft selbständig betreiben oder betrieben haben und ancrkanntcrmafzen mit dem deutschen Buchhandel in Verbindung stehen oder ge»anden haben. Auch sollen aus- schlietzlich Gehülfen und Lehrlinge, welche in solchen Ge schäften thätig sind oder waren, nicht aber solche, welche nur Schreiber-, Kolporteur oder dergleichen Dienste in Buchhandlungen verrichtet. Unterstützungen nachsuchcn und empfangen können. In allen zweifelhaften Fällen steht dem Vorstande allein die Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Buchhandel zu. lOSI «cht«»»sÜ!kfjigster Z,hr,»»g-