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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1921
- Strukturtyp
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- 1921-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1921
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- Deutsch
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Bekanntmachung. ,Vgl. Bbl. Nr. 104,11», 1L2, 128, 18« u. 144.) VI. Nachtrag zu der auf Antrag der Arbeitsgemeinschaft wissen schaftlicher Verleger veröffentlichten Liste derjenigen Firmen, die durch Abschluß von Verträgen ihren Hauptabneh mern den Verzicht auf den Teuerungszuschlag er möglicht haben: C. Bertelsmann, Verlagsbuchhandlung, Gütersloh, L. FriederichsenL Co., Verlagsbuchhandlung, Hamburg, Otto Haeder, Verlagsbuchhandlung, Wiesbaden, I. Heß, Verlag, Stuttgart, C. L. Hirschseld, Verlagsbuchhandlung, Leipzig, Wilhelm Knapp, Verlagsbuchhandlung, Halle (Saale), Alfred Kröner, Verlag, Stuttgart, M. L H. Schaper, Verlagsbuchhandlung, Hannover, FranzVahlen, Verlagsbuchhandlung, Berlin. Leipzig, den 6. Juli 1921. Geschäftsstelle des Börsenvcrcins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Schweizerischer Buchhändlerverein. Zur Zollabfertigung. Mit dem 1. Juli d. I. treten für die Einfuhr folgende Zoll ansätze in Kraft: pro IM kg 1. Gedruckte Bücher, Atlanten, Musikalien Fr. 5.— 2. Einbanddecken Fr. 120.— 3. Abreißkalender Fr. 100.— 4. Bilder, nicht gerahmt, Fr. 100 — 5. Bilder, gerahmt, Fr. >30.— Wir bitten, alle Sendungen an unsere Mitglieder stets genau nach obigen Warengattungen zu deklarieren; gemischte Sendun gen mit Angabe des Gewichts jeder Gattung. Für ungenaue oder unrichtige Deklarationen ist der Absender haftbar. Basel und Bern, den 30. Juni 1921. Namens des Vorstands des Schweizerischen Buchhändler-Vereins. Der Präsident: Der Sekretär: G. Helbing. vr. R. v. S t ü r l e r. Die verschiedenen Unternehmungsformen und ihre Steuerleistungen. Von Adelbert Kirsten -Leipzig. Die Steuergesetzgebung der letzten Jahre hat die Besitzer mancher Privatbetriebe vielfach darüber Nachdenken lassen, welche Gesellschaftsform für ihr Unternehmen in der Zukunft wohl zweckmäßiger sein würde: die des privaten Unternehmens oder die Gesellschaftsform. Die nachstehenden Ausführungen wollen versuchen, zur Beantwortung dieser Gedanken und Fra gen ein wenig beizutragen, indem über die verschiedenen Unter- nehmungsformen und die dafür in Frage kommenden Steuer arten einige Angaben gemacht und einige Berechnungsbeispiele über die Wirkung dieser Steuern gegeben werden. Der Gewinn des Einzelkaufmanns, der als Ein kommen aus dem Gewerbebetriebe gilt, unterliegt der Ein kommensteuer. Die Gesellschafter einer offenen Handels gesellschaft, einer Kommandit-Gesellschaft müs sen ihren Anteil am Geschäftsgewinn zuzüglich etwaiger be sonderer Vergütungen, die der Gesellschafter für Mühewaltung im Interesse der Gesellschaft für deren Rechnung bezogen hat (Ge halt), versteuern. Die Einkommen st euer beträgt nach der am 24. März d. I. angenommenen Änderung des Einkommensteuergesetzes bei einem steuerbaren Einkommen bis zu 24 000 ,/t 10°/» und S«2 steigt bis zu 807», die bei einem Einkommen von über 400 000 ./k erhoben werden. So beträgt beispielsweise die Einkommensteuer bei einem Einkommen von 500 000 genau 251600 ^k, also mehr als die Hälfte des Einkommens selbst. Zu der Einkommen steuer tritt dann noch die Gewerbesteuer, deren Sätze eben- falls verschieden sind und zu der von den Gemeinden beträcht- liche Zuschläge erhoben werden. Juristische Personen wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung u. a. unterliegen der K ö r p e rs ch a f t s st e u e r, die die Einkommen- steuer der juristischen Personen darstellt. Als Steuer werden erhoben: 107» des gesamten steuerbaren Einkommens und ein Zuschlag von den zur Verteilung kommenden Beträgen, soweit sie mehr als 37° vom Grund, und Stammkapital ergeben. Dieser Ausschlag ist gestaffelt und bewegt sich zwischen 2 und 107». Ferner unterliegt der zur Auszahlung kommende Gewinn der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haf tung einer zehnprozentigen Kapitalertrag st euer. Hier von sind die Kapitalerträge befreit, die auf Anteile an Gesell schaften m. b. 5p. entfallen, deren Stammkapital nicht höher als 300 000 -tt ist, oder bei denen, von Ehefrauen und Kindern der Gesellschafter abgesehen, nicht mehr als drei Gesellschafter vor handen und zu Geschäftsführern nur Gesellschafter bestellt sind. Für Einzelkaufleute, offene Handelsgesell schaften und Kommanditgesellschaften enthält die Novelle zum Einkommensteuergesetz eine Vergünstigung insofern, als bei Ermittlung des Geschäftsgewinns den Ver hältnissen entsprechende Rücklagen zur Bestreitung derjenigen Kosten steuerfrei abgesetzt werden können, die zur Ersatzbeschoffung der zum gewerblichen Anlagekapital gehörigen Gegenstände über den gemeinen Wert der Ersatz gegenstände hinaus voraussichtlich aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Diese Mehrkosten können zu Lasten von zu diesem Zweck gebildeten Rücklagen verrechnet oder, wenn keine solchen Rücklagen vorhanden sind, als Werbungskosten vom Gcschäfts- ertrag in Abzug gebracht werden. Diese Vergünstigung gilt vor läufig für die Steuerjahre 1920 bis 1928. Der Reichs finanzminister erläßt noch Richtlinien über die je weilige Höhe der über den gemeinen Wert der Ersatzgegenstände hinausgehenden Mehrkosten. Wenn z. B. in einem Unternehmen in den letzten Jahren zur Ersatzbeschaffung benutzter oder ver alteter Maschinen für etwa 100 000 »ik Anschaffungen gemacht worden sind und auch in kommenden Jahren nötig werden, dann können nach dieser Vorschrift vom jährlichen Reingewinn zwar nicht 100 000 als steuerfrei abgesetzt werden, Wohl aber der Teil, um den die Preise für diese Neuanschaffungen über den gemeinen Wert der Ersatzgegenstände voraussicht lich hinausgehen, also die mehr auszuwendenden Beträge. Es handelt sich hier natürlich um schwierige Berechnungen, die be stimmt vielfach Anlaß zu Auseinandersetzungen mit den Finanz ämtern geben werden. Notwendig sind zur richtigen Berech nung eben die erwähnten Richtlinien des Finanzmtnisters, die aber noch ausstehen. Ein kurzes Beispiel möge noch folgen: Angenommen, die jetzigen Anschassmigskoste» für diese Ersatzgegenftändc betragen 1V0VVV— ,/t und der nach Abzug des nach den noch kommenden Richtlinien des Ftnanzmintsters berechneten Mehrlostcn- bctrags verbleibende gemeine Wert 7» MN — ,/t dann betragen diese den gemeinen Wert Übersteigenden Mehrkosten 3» »»».— ./t Diese 8» MV »1t können ans Riicklagenkonto oder, wenn Rücklagen nicht vorhanden sind, ans Unkosten verbucht werden und sind also steuersrei. Zu beachten ist, daß Einzelkaufleute, Teilhaber offener Handelsgesellschaften und Kommandit gesellschaften ihren ganzen Gewinnanteil als Einkommen zu versteuern haben. Außerdem ist ihr Ver mögen der Besitzsteuer unterworfen. Aktiengesellschaften,Gesellschaften m. b. H. unterliegen Wohl mit ihrem vollenGewinnderKSrper- schaftssteuer, aber nur die wirklich ausgezahlten Ge-
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