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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1891
- Strukturtyp
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- 1891-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1891
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- Deutsch
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lcgung neuer Fernsprechnetze von der Garantie eines Mindcstcrtragcs künftig abschcn möge, veröffentlicht der Rechtsanwalt und Notar Herr A. Salomonsohn in Berlin folgende Bemerkungen in der National zeitung: »Es ist bekannt, daß die Postverwaltung oft bei Anträgen wegen Errichtung von Fernsprcchanlagen die Ausführung davon abhängig ge macht hat, daß seitens der Kommunen, Korporationen, selbst der Privat- intcrcssenten eine Garantie für einen bestimmten Jahrescrtrag der hcr- zustcllcndcn Linie übernommen werde. An und für sich liegt darin kein Widerspruch gegen die aus der Natur des Monopols folgenden Konse quenzen. Denn wenn auch das Monopol neben dem Recht ausschließ licher Befugnis zur Nutzbarmachung die Pflicht aufcrlcgt, bestehenden Bedürfnissen abzuhclfcn, so wird man billigerwciie bei dieser Pflicht die einschränkende Bedingung zulassen müssen, daß der Unternehmer neben dem allgemeinen Interesse auch die Ertragssähigkeit in Betracht zieht und für solche Garanticcn beansprucht, wenn das allgemeine Interesse nicht allein den Ausschlag zu geben hat. Wenn aber die Verwaltung solche Garantier» fordert, so muß sie Zweifel an der ausreichenden Ertragsfähigkeit haben. Ist sie dabei zu ängstlich oder zu sehr vom fiskalischen Interesse geleitet, so darf man das Korrektiv dagegen nicht darin suchen, daß die bei der Herstellung der Tclephonlinic Jntercssicrlen den Fehler durch Ucbcrnahmc einer Ertrags gal antie beseitigen werden Denn die Nichttcilnahmc am Ertragsgcwinn versagt das Entgelt sür etwaige Verluste. Den sich hieraus ergebenden Ucbclständcn — und sic scheinen nach den laut werdenden Klagen nicht seltene zu sein — dürfte abgcholfcn iverdcn durch eine Bestimmung, daß, wenn der Verwaltung von ihr geforderte Ertragsgaranticen geleistet werden, etwaige Zuschüsse wieder aus dem Ertragsgcwinn der Anlage nach einem näher zu bestimmenden Verhältnis zurückzucrstatten sind, oder daß der Privatunternchmung freie Bahn gelassen werde zur Her stcllung solcher Telephonanlagcn, welche der Staat nicht ausführen will - Fortschritt in der Photographie. — Nach Mitteilungen der Tagcspresse scheint die Photographie den lang herbeigesehnten hochwich tigen Fortschritt des Farbenbildes verwirklicht zu haben. Dein Neichs- anzeiger entnehmen wir hierüber folgendes: In der Sitzung der fran zösischen Akademie der Wissenschaften vom 2. d. M. wurden von Herr» Lippmann photographische Wiedergaben des Sounenspcktrums mit allen Farben vorgelegt. Diese Platten geben nicht nur die Farben in aller ihrer Lebhaftigkeit wieder, sie können auch unbegrenzte Zeit der Luft und dem Lichte ausgesctzt bleiben, ohne zu verblassen. Das dabei beobachtete Verfahren beruht, wie in dem Bericht gesagt wird, auf keinerlei chemischen Prozessen. Nötig ist nur, daß die Brom gelatine in einer durchaus gleichmäßigen Lage, ohne jede Granulationen, auf der Glasplatte ausgebreitct wird, und daß hinter dieser ein reflek tierender Körper, etwa ein Quccksilberbad, sich befindet. Die Lichtstrahlen gehen, nachdem sie das Objcktivglas passiert haben, durch die empfind liche Platte, werden von dem Quecksilber zurückgcworfen, und bringen dann das farbige Bild hervor Entwickelt wird das Bild in der gewöhn lichen Weise und mit Hyposulphit von Soda fixiert. Nach Ansicht des Herrn Lippmann ist es möglich, alle Gegenstände in ihren natürlichen Farben zu photographieren: nur müßte die Sitzung lange währen, da die bis jetzt nur bei elektrischer Beleuchtung angcstelltcn Versuche ein bis zwei Stunden in Anspruch genommen haben. Wird die Platte mit den Farben des Spektrums gegen das Licht gehalten, so erscheinen nicht die wirklichen, sondern die Komplementärfarben, also rot statt grün u. s. w. Aufhebung einer Beschlagnahme — Das in Berlin polizeilich beschlagnahmt gewesene Hcst 3 der -Freien Bühne- (Verlag von S. Fischer in Berlin) ist auf Grund einer vom Bcrlegcr erhobenen Be schwerde durch Gerichtsbeschluß frcigcgcben worden. Gerichtsverhandlung. Nachbildung eines Kunstwerkes. - Unter ungeheurem Andrangc von Juristen und Künstlern gelangte Ende Dezember vorigen Jahres ein interessanter Rcchtssall vor dem lli^b 6ourt, (lbaucer)' Oirision, Llr. LtirlivA, zur erstmaligen Ver handlung und, nachdem mehrfache Vertagungsversuche, um Zeit zu ge winnen, dem Beklagten geglückt waren und neue Anträge aus Vertagung von Mr. Stirling nicht mehr bewilligt wurden, endlich am 23. Januar zur richterlichen Würdigung. Am 24. und 27. Januar setzte sich die Verhandlung fort und erregte als der erste Fall, welcher die Anwendung der Berner Konvention zum Schutze von Kunstwerken vor einem eng lischen Gerichte betraf und dir somit aus einen Präccdcnzsall nicht ver wiesen werden konnte, sowohl vom juristischen als vom künstlerischen Standpunkte das regste Interesse. Die Münchener «Allgemeine Zeitung, berichtet hierüber ausführlich in folgendem: Am 1. Februar 1885 hat die Gründung der Firma Halber >8 Co in München stattgefundcn und am gleichen Tage wurde ein Vertrag mit dem Maler Bruno Piglhein geschlossen zu dem Zwecke der Herstellung eines großen Panoramas der Kreuzigung Christi. Als Aequivalcnt verpflich tete sich die Firma, Herrn B. Piglhein die Summe von 145 000 zu z ahlen, wogegen der Künstler die Verpflichtung übernahm, nach Jerusa lem zu reisen, um die Originalität der Tcrrainverhältnissc gewährleisten zu können, und innerhalb zehn Jahren dm gleichen Stoff, welcher den Gegenstand des Vertrages bildete, «weder für sich noch im Aufträge einer anderen Person wiederholt als Panorama darzustcllen. Zur Sicher stellung sollten die Glasplatten und dic Tuschzeichnungcn, welche zur Vergrößerung des Bildes aus dic Leinwand dienen, bei Haider L Co. deponiert werden. Alle diese Bedingungen wurden von beiden Parteien richtig erfüllt, und am 1. Juni 1886 wurde das Panorama unter all gemeiner Anerkennung seiner vortrefflichen Ausführung eröffnet, worauf wenige Tage später dic Ernennung des Herrn Piglhein zum königlichen Professor erfolgte. Nun ist die Bemalung einer Fläche von 1725 Quadratmeter in einem Zeitraum von sechs Monaten, ganz abgesehen von der künst lerischen Leistung selbst von einem handwerksmäßigen Standpunkt be trachtet, eine reine Unmöglichkeit, und cs war daher selbstverständlich, daß Herr Bruno Piglhein sich nach Kräften umsah, welche ihn unter stützen sollten. Zu diesem Zwecke schloß derselbe am 5. Februar 1885 einen Vertrag mit dem Kunstmaler Karl Frosch in München, wonach derselbe gegen eine bare Entschädigung von 20000 ^ sich verpflichtete, Herrn Piglhein in den Orient zu begleiten, dic nötigen Terrainaufnahmcn nach dessen Anordnungen auszuführen, mittels der eamera obseura die Vergrößerung der von Piglhein zu fertigenden Skizze im großen aus der Leinwand auszuführcn und bei Bemalung dieser letzteren mitzuwirkcn. Ferner engagierte Herr Pigthein den Landschaftsmaler Joseph Krieger gegen eine Summe von 0500 ^ zum Zwecke der Ausführung land schaftlicher Teile des neuen Panoramas, welcher aus dessen Vorschlag bereitwillig cinging, gleichfalls die Reise in den Orient mitzumachen. Im September 1886 reiste nun Karl Frosch nach Milwaukee (Amerika) und beschäftigte sich dort einige Jahre im Verein mit ameri kanischen Kräften mit der Herstellung von sechs bis sieben Panoramen gleicher Art, darstellend Jerusalem und die Kreuzigung Christi. Obwohl die hierdurch schwer geschädigte Firma Holder <8 Co., sowie auch Professor Piglhein von diesem Borgehen bald Nachricht erhielten, und die Berner Konvention zum Schutze von Kunstwerken ausdrücklich es als ganz glcichgiltig bezeichnet, ob ein Deutscher im Jnlandc oder im Auslände das Vergehen unerlaubter Nachbildung begeht, so nahmen dic Beschädigten doch von jeder Verfolgung vorläufig Abstand. Inzwischen vermietete dic Firma Halber <8 Co. das Original - Panorama an einen englischen Unternehmer, die Herren Fishburn Brothers in North-Shields, gegen eine bedeutende Rente aus mehrere Jahre zum Zwecke der ersten Ausstellung in London vom I. Januar >8 >2 an. Während nun diese Firma mit erheblichen Kosten Grund und Boden erwarb und ein Gebäude Herstellen ließ, erschien Anfang Dezember 1890 eine der Frosch'schcn Nachbildungen, und zwar das in Minneapolis ausgestellt gewesene Bild, in dem Panoramahause Niagara- Hall zu London, und eine außerordentliche Reklame in allen Tages- blättcrn verkündete das sensationelle Ereignis, daß das vorzügliche Bild: »paintsä krom tbs eelebrg.tsck älumeli Minder Obarleo b'rosob», nun mehr zur Ausstellung gelange. In der Nacht vom 5. zum 6. Dezember 1890 erfolgte die Einführung dieses Bildes in Niagara-Hall und am 23. Dezember die Eröffnung der Ausstellung mit beispiellosem Erfolg. Bei einem Eintrittspreis von 1 Shilling wurden 1500—2000 ^ pro Tag verdient. Einem solchen Vorgehen gegenüber sahen sich selbstverständlich Fish burn Brothers veranlaßt, aus Grund der Berner Konvention die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen und gegen die Aussteller: »Tbv Lutialo Oxoloiama Ooinpau)'., bezw. deren Generaldirektor Herrn John Hollingshcad Klage aus sofortige Schließung zu erheben und nach 8 12 der Berner Konvention dic Konfiskation der Nachbildung zu be antragen. Herr Karl Frosch, welcher im laufenden Winter zm Amster dam (Holland ist bekanntlich der Berner Konvention nicht beigetretcn) wiederum ein Panorama von Jerusalem und der Kreuzigung Christi zu malen im Begriffe ist, stellte sich nun aus Seite der Verklagten und behauptete zu seinem Vorgehen sei! 1886 vollkommen berechtigt zu sein, denn das für Halber L Co. gefertigte Panorama sei durchaus nicht von drei untereinander gleichberechtigten Künstlern, nämlich Karl Frosch in der Hauptsache (Architektur), Joseph Krieger (Landschaft) und einem -gewissen» Bruno Piglhein (ovo namsck Llr. kiglksin). John Hollings hcad aber erwiderte, das Bild sei überhaupt gar keine Kopie und habe mit dem Münchener Werke von 1885 gar nichts gemein. Schon am Schlüsse des ersten Gerichtstages gab dic beklagte Firma zu, daß Kopie vorhanden sei, denn die in Niagara-Hall bewirkte photo graphische Aufnahme deckte sich, abgesehen von einigen kleinen figuralcn Acnderüngcn und Versetzungen Piglheinschcr Figuren an andere Stellen, vollkommen mit den vorgclcgten Originalcntwürfen, welche Herr Professor Bruno Piglhein cingescndet hatte, der auch vor dem englischen Konsul zu München beschworen hatte, daß auch nicht ein Pinsclstrich an diesen ersten Entwürfen von irgendeinem anderen herrühre, als von ihm selbst. Am zweiten Gerichtstage drehte sich die Verteidigung um die Auslegung des von K. Frosch beliebten Standpunktes der Gleichberechtigung mit Piglhein. Aber selbst angenommen, jedoch nicht zugegeben, daß diese Behauptung des K. flrosch richtig wäre, so würde dennoch derselbe niemals berechtigt gewesen sein, dic Nachbildung vorzunchmen, ohne das Einverständnis Professor Piglheins.
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