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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1890
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-06
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3128 Nichtamtlicher Teil 132, 11. Juni 1880. Nichtamtlicher Teil. Gerichts-Entscheidung. In Sachen 1. des Buchhändlers I. I. zu P., 2. der Buchhandlung A. M. zu B-, 3. der Buchhandlung K. F. K. zu B., 4. der M.'scheu Buchhandlung zu B. (Inhaber A. F), 5. des Buchhändlers G. L. zu B., 6. des Buchhändlers B. L. zu L., Kläger, sämtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Wiener zu Graudenz, gegen den Rechtsanwalt und Notar Lau zu Neuenburg, Beklagten, vertreten durch den Rechtsanwalt Wagner zu Graudenz, wegen Schadensersatz erkennt die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zn Graudenz unter Mitwirkung folgender Richter: 1. des Landgerichts-Direktors Goeritz, 2. des Landrichters Hübsch man», 3. des Gerichts-Assessors Schultz, für Recht: Kläger werden mit der Klage abgewieseu und verurteilt, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Thatbestand. In den am 28. und 29. August 1889 erschienenen Nummern des Buchhändler-Börsenblattes hatte der Beklagte folgende Anzeige veröffentlicht: Am Sonnabend, den 3l. August 1889, vormittags 11 Uhr, werde ich in Gut Smentowken aus dem Nachlasse des verstorbenen Rittergutsbesitzers Hermann von Rohr: 1. eine wertvolle Bibliothek von etwa 6000 Werken historischen, geographischen, philologischen, philosophischen und belletristischen Inhalts; 2. eine Sammlung von Kupfer-, Holz- und Stahlstichen; 3. eine Sammlung von 280 Münzen öffentlich meistbietend versteigern. Das Gut Smentowken ist 1'/, Kilometer von der Bahn station Czerwinsk entfernt. Der Verkauf findet unbedingt statt. Neuenburg, Westpr., im August 1889. Lau, Rechtsanwalt und Notar. Diese Bekanntmachung befindet sich unter der Ueberschrift: »Gerichtliche Bekanntmachung«; indessen sind die Parteien darüber einig, daß diese Ueberschrift nicht von dem Beklagten veranlaßt und daß sie vorliegend auch ohne jede rechtliche Bedeutung ist. Der Kläger zu 1 fragte am Tage vor der Versteigerung telegraphisch an, ob der Verkauf im ganzen stattfinde, ob ein Katalog verhandelt sei und ob der Zuschlag sofort erteilt werde; er erhielt daraufhin von dem Beklagten folgende Depesche: »Verkauf im ganzen; geschriebener Katalog; Zuschlag sofort.« (ckr. Original-Blatt 10 der Akten.) Außerdem erhielten die Kläger zu 5 und 6 auf ihre tele graphische Anfrage vom 29. und 30. August 1889 von dem Beklagten die Blatt 11, 12 und 13 der Akten befindlichen Depeschen, auf deren Inhalt hiermit, da derselbe in dem vor bereitenden Schriftsätze Blatt 2 ff. net. enihalten ist, gemäß tz 284, Abs 2. C.-Pr-O. Bezug genommen wird. Am 31. August 1889 sind dann die zu 1 bis 6 aufgeführten Kläger nach Smentowken gekommen, um sich an der Auktion der Bibliothek zu beteiligen, mußten jedoch unverrichteter Sache wieder znrückkehren, da wegen »freihändigen Verkaufs der Bibliothek« deren Versteigerung nicht mehr stattfand. Die Kläger behaupten nun, der Beklagte habe bei Ein rückung der Anzeigen in das Börsenblatt und bei Absendung der Depeschen fahrlässig gehandelt; und auf Grund der qn. Anzeige, insbesondere durch den Vermerk: »Der Verkauf findet unbedingt statt«, seien sie veranlaßt worden, nach Smen towken zu reisen; diese Reise sei also durch die Fahrlässigkeit des Beklagten herbeigeführt; die Kläger seien mithin durch die Fahr lässigkeit des Beklagten geschädigt und letzterer verpflichtet, den ihnen zugefügten Schaden zu ersetzen. Wenn der Beklagte an die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufes gedacht habe, so habe er nicht der Bekanntmachung den Zusatz beifügen dürfen: »Der Verkauf findet unbedingt statt«. Einer solchen Anzeige eines Beamten durfte jeder, der sie las, voll vertrauen, und wenn dennoch der Beklagte die Versteigerung aufhob, ohne dieses wiederum bekannt zn machen, so verletzte er die Aufmerksamkeits pflicht, die er dem Publikum gegenüber hatte, und müsse nun mehr den durch seine Fahrlässigkeit entstandenen Schaden ersetzen. Vorliegend aber komme »och hinzu, daß der Beklagte aus den telegraphischen Anfragen gewußt habe, es würden zahlreiche Buch händler, zum Teil von weit her, zn der Auktion kommen und daß er durch die Beantwortung der Depeschen am Tage vor der Auktion dieselben noch zum Erscheinen aufgefordert habe Auch die Anzeige selbst im Börsenblatt, welches von fast sämtliche» Buchhändlern Deutschlands gelesen werde, fordere zum Besuche der Auktion auf durch den Vermerk: »Das Gut Smentowken ist 1'^ Kilometer von der Ost bahnstation Czerwinsk gelegen«. Von Smentowken aus hätten die Kläger mittels einge- geschriebenen Briefes den Beklagten ersucht, ihnen den Schaden zu ersetzen; Beklagter habe diesen Brief jedoch gar nicht be antwortet. Die Kläger fordern nun klagend Schadenersatz, bestehend aus: Reisekosten, Aufwandkosten und Ersatz für Zeitversäumnis. Hinsichtlich der Berechnung des den einzelnen Klägern ent standenen Schadens wird in Gemäßheit des ß 284, Absatz 2 I. o. auf die »Nota für Herrn Rechtsanwalt Lau« Blatt 6 ff. aot. Bezug genommen; Kläger berufen sich bezüglich der dabei an gesetzten Reisekosten II. Klasse auf das Kursbuch; bezüglich der Aufwandskosten verlangen die Kläger aä I, 2, 4, 5 und 6 pro Tag 10 und an Versäumniskosten 20 die Klägerin aä 3 pro Tag 15 respektive 25 ^ unter der Behauptung, daß diese geforderten Sätze »recht bescheiden« seien, da die Kläger sämtlich bedeutende Buchhandlungen iune hätten, zum Teil sogar zn den bedeutendsten Buchhandlungen Deutschlands gehörten, wie z. B Kläger ack 3. Zum Beweise darüber, daß die Kläger sämtlich am 31. August 1889 in Czerwinsk gewesen seien, berufen sich die selben auf das Zeugnis des Bahnhofsrestaurateurs zu Czerwinsk und des Buchhändlers H. B. zu Berlin, auch würden das selbe bezüglich des Klägers all 1 die Kläger aä 2 bis 6 be kunden können und umgekehrt. Auch deferieren Kläger dem Beklagten den Eid darüber, daß er das von den sechs Klägern Unterzeichnete Aufforderungsschreiben, welches von Czerwinsk ab gesandt worden sei, also auch einen Beweis für die Anwesenheit der Kläger liefere, erhalten habe. Schließlich glauben Kläger noch dem etwaigen Einwande des Beklagten vorweg eutgegen- tretcn zu müssen, wonach der Beklagte im Interesse der Sache gezwungen gewesen wäre, die Bibliothek freihändig zu verkaufen. Das sei keineswegs der Fall gewesen; die Bibliothek sei an den Buchhändler Schwalm in Riesenburg für 1350 ^ verkauft worden und Schwalm fordere jetzt dafür 4500 Beweis: Zeugnis des Schwalm und dessen Blatt 14 not. befindlicher Brief vom 4. September 1889.
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