Erscheint jeden Montag. Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler« Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt find an die Redaction, —Inse rate an die Exp edition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvcrcins Ver Deutschen Buchlmndler. M 49. —— Leipzig, Montag den 27. April. —— 1863. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Der nachstehende Entwurf zu einem Reglement über das Verfahren, das bei Aufstellung von Bildnissen im Börsensaale beobachtet werden soll, ist unter dem Vorsitze des früheren Vorstehers entstanden und wird hiermit in Folge der in letzter Haupt versammlung geschehenen Anregung zur Kenntniß der Mitglieder gebracht, um ihn der Discussion im Börsenblatte zu unterbreiten. Jena, Augsburg ü. Leipzig, den 31. Mai 1862. -Der Vorstand des Äörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Fr. I. Frommann. I. P. Himmer. Carl Fr. Fleischer. Antrag betreffend das Verfahren, das bei Aufstellung von Bildnissen im Börsensaale befolgt werden soll. §. 1. Nur Bilder verstorbener Geschäftsgenossen dürfen in dem großen Saale der Deutschen Buchhändler-Börse in Leipzig ausgestellt werden. Ueber die Aufstellung entscheidet die Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. tz. 2. Jedes Mitglied des Börsenvereins hat das Recht, die Aufstellung eines Bildnisses bei dem Vorstand zu beantragen; jedoch darf nur von dem letzteren ein desfallsiger Antrag bei der Hauptversammlung gestellt werden. Der Vorstand ist befugt, einen bei ihm eingebrachten Antrag ohne Angabe von Gründen zu verwerfen. tz.3. Hat der Vorstand beschlossen, einen Antrag wegen Aufstellung eines Bildnisses bei der Hauptversammlung einzubringcn, so ist derselbe auf die Tagesordnung zu stellen. Der Antrag des Vorstandes ist in der Hauptversammlung einfach zu verlesen, ohne daß eine Berathung darüber stattsinden darf, und sodann durch das Börsenblatt bekannt zu machen. tz.4. Die Beschlußfassung über den Antrag des Vorstandes findet erst in der Hauptversammlung des nächsten Jahres Statt, auf deren Tagesordnung derselbe zu stellen ist. Eine Discussion über denselben ist weder in der Hauptversammlung, noch im Böcsenblatte zulässig. '§.5. Für den Antrag müssen wenigstens zwei Drittheile der Anwesenden stimmen, um ihn zum Beschluß zu erheben. Bis zur Beschlußfassung durch die Hauptversammlung kann der Vorstand den von ihm gestellten Antrag in jedem Augen blick wieder zurückziehcn. Motive. Es erscheint unzweifelhaft, daß die Hauptversammlung fortan über die Aufstellung von Bildnissen verdienter Geschäfts genossen entscheiden muß. Dabei empfiehlt sich aber, 1) daß diese Ehre, wie bisher, nur Verstorbenen zu Theil werde; 2) daß der Verein sich nicht auf seine Mitglieder beschränke; 3) daß jede Uebereilung von diesem Acte fern gehalten werde; 4) daß eine Berathung über die Aufstellung eines Bildnisses, d. h. eine Act von Todtengericht über die Verdienste eines kürzlich Verstorbenen, das in Gegenwart seiner Nachkommen und Freunde abgehalten werden soll, durchaus unzulässig ist, daß aber gleichwohl Dreißigster Jahrgang. 123